Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
ne 
  
  
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1182 Nachträge. 
II. 
Allgemeine Vertrags-Bedingungen für die Ausführung von Hochbauten. 
81. Gegenstand des Vertrags. Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Her- 
stellung der im Vertrage bezeichneten Bauwerke. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang 
der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nach den Verdingungs-Anschlägen, den zugehörigen 
Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den 
Verdingungs-Anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen nähern 
Feststellungen, welche — ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten 
Bau-Entwürfe — bei der Ausführung der betr. Bauwerke sich ergeben. 
Abänderungen der Bau-Entwürfe anzuordnen, bleibt der bauleitenden Behörde vorbehalten. 
Leistungen, welche in den Bau-Entwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur 
mit seiner Zustimmung übertragen werden. 
$2. Bereehnung der Vergütung. Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird 
nach den wirklichen Leistungen bezw, Lieferungen, unter Zugrundelegung der vertragsmässigen 
Einheitspreise berechnet. Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den vertragsmässig 
vereinbarten Lohnsätzen. 
Auschluss einer besondern Vergütung für Nebenleistungen, Vorhalten von 
Werkzeug und Geräthen, Rüstungen u. Ss. w. Insoweit in den Verdingungs- Anschlägen 
für Nebenleistungen, sowie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen u. S. w. 
nicht besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und T 
sätze zugleich die Vergütung für die zur planmässigen Herstellung des Bauwerks gehörenden 
Nebenleistungen aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten 
erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Ver- 
wendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werkzeug, Geräthen u. S. w. 
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahme-Vermessungen 
erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne dass demselben eine 
besondere Entschädigung hierfür gewährt wird. 
8$ 3: Mehrleistungen gegen den Vertrag. Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung 
oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage ab- 
weichende oder im Verdingungs-Anschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen. 
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ist der bauleitende 
Beamte ebenso wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be- 
seitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige 
Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muss auch für allen Schaden aufkommen, 
welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist. 
$4. Minderleistung gegen den Vertrag. Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder 
Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten ge- 
troffenen Anordnungen unter der im Vertrage fest verdungenen Menge zurück, so hat der Unter- 
nehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schade 
Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht ($ 19) 
8 5. Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten u. s. w.,, Konventional- 
strafe. Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat nach 
den in den besondern Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen. Ist über den Beginn der 
Arbeiten u. s. w. in den besondern Bedingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der 
Unternehmer spätestens 14 Tage. nach schriftlicher Aufforderung seitens des bauleitenden 
Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen. 
Die Arbeit oder Lieferung muss im Verhältniss zu den bedungenen Vollendungsfristen fort- 
gesetzt angemessen gefördert werden. Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, 
sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen 
Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete 
Vertraes-Erfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ist. Eine tageweise 
zn berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in 
die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage ausser Ansatz. 
$6. Hinderungen der Bauausführung. Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungs- 
mässig®n Fortführung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bauleitenden Behörde 
oder des bauleitenden Beamten, oder durch das nicht gehörige Fortschreiten der Arbeiten 
anderer Unternehmer behindert, so hat er dem bauleitenden Beamten oder der | 
Behörde hiervon Anzeige zu erstatten. Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen 
Anzeige keinerlei auf die betr., angeblich hindernden, Umstände begründete Ansprüche 
oder Einwendungen zugelassen. Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten 
ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. Der bauleitenden Behörde bleibt 
  
  
gelohn- 
  
  
    
  
vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten 
sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungsfristen längstens 
bis zur Dauer der betr. Arbeitshinderung zu bewilligen. 
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen 
erhält der Unternehmer die den vertragsmässig bedungenen Preisen entsprechende Vergütigung. 
Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis 
vereinbart, so ist, unter Berücksichtigung des höhern oder geriı 
Leistungen gegenüber den noch rückständigen, ein von dem verabredeten Durchschnittspreise 
ısern Werths der ausgeführten 
     
entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und 
danach die zu gewährende Vergütung zu berechnen. 
Ausserdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstand- 
nahme von der Bauausführung den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens 
beanspruchen, wenn die die 
leitenden Behöı oder der 
Willen der Behörde unabhäı 
Behörden zugetragen haben. 
Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden 
   
  
ortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder von der bau 
ın Organen verschuldet sind, oder — insoweit zufällig: von dem 
se Umstände in Frage stehen sich auf Seiten der bauleitendeı 
    
   
       
  
   
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
    
  
   
  
   
  
  
   
   
   
  
  
   
     
  
   
   
  
  
  
   
   
  
    
  
     
  
  
  
  
    
   
    
   
  
   
   
   
   
   
   
   
   
  
     
   
   
  
   
   
  
   
  
     
  
       
  
spI 
be: 
hai 
tra 
zu 
an, 
ül 
un 
fül 
de 
be 
an 
Lo 
zu 
ne 
vo 
fü
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.