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1182 Nachträge.
II.
Allgemeine Vertrags-Bedingungen für die Ausführung von Hochbauten.
81. Gegenstand des Vertrags. Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Her-
stellung der im Vertrage bezeichneten Bauwerke. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang
der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nach den Verdingungs-Anschlägen, den zugehörigen
Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den
Verdingungs-Anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen nähern
Feststellungen, welche — ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten
Bau-Entwürfe — bei der Ausführung der betr. Bauwerke sich ergeben.
Abänderungen der Bau-Entwürfe anzuordnen, bleibt der bauleitenden Behörde vorbehalten.
Leistungen, welche in den Bau-Entwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur
mit seiner Zustimmung übertragen werden.
$2. Bereehnung der Vergütung. Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird
nach den wirklichen Leistungen bezw, Lieferungen, unter Zugrundelegung der vertragsmässigen
Einheitspreise berechnet. Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den vertragsmässig
vereinbarten Lohnsätzen.
Auschluss einer besondern Vergütung für Nebenleistungen, Vorhalten von
Werkzeug und Geräthen, Rüstungen u. Ss. w. Insoweit in den Verdingungs- Anschlägen
für Nebenleistungen, sowie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen u. S. w.
nicht besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und T
sätze zugleich die Vergütung für die zur planmässigen Herstellung des Bauwerks gehörenden
Nebenleistungen aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten
erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Ver-
wendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werkzeug, Geräthen u. S. w.
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahme-Vermessungen
erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne dass demselben eine
besondere Entschädigung hierfür gewährt wird.
8$ 3: Mehrleistungen gegen den Vertrag. Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung
oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage ab-
weichende oder im Verdingungs-Anschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ist der bauleitende
Beamte ebenso wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be-
seitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige
Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muss auch für allen Schaden aufkommen,
welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.
$4. Minderleistung gegen den Vertrag. Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder
Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten ge-
troffenen Anordnungen unter der im Vertrage fest verdungenen Menge zurück, so hat der Unter-
nehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schade
Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht ($ 19)
8 5. Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten u. s. w.,, Konventional-
strafe. Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat nach
den in den besondern Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen. Ist über den Beginn der
Arbeiten u. s. w. in den besondern Bedingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der
Unternehmer spätestens 14 Tage. nach schriftlicher Aufforderung seitens des bauleitenden
Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.
Die Arbeit oder Lieferung muss im Verhältniss zu den bedungenen Vollendungsfristen fort-
gesetzt angemessen gefördert werden. Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe,
sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen
Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete
Vertraes-Erfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ist. Eine tageweise
zn berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in
die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage ausser Ansatz.
$6. Hinderungen der Bauausführung. Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungs-
mässig®n Fortführung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bauleitenden Behörde
oder des bauleitenden Beamten, oder durch das nicht gehörige Fortschreiten der Arbeiten
anderer Unternehmer behindert, so hat er dem bauleitenden Beamten oder der |
Behörde hiervon Anzeige zu erstatten. Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen
Anzeige keinerlei auf die betr., angeblich hindernden, Umstände begründete Ansprüche
oder Einwendungen zugelassen. Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten
ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. Der bauleitenden Behörde bleibt
gelohn-
vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten
sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungsfristen längstens
bis zur Dauer der betr. Arbeitshinderung zu bewilligen.
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen
erhält der Unternehmer die den vertragsmässig bedungenen Preisen entsprechende Vergütigung.
Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis
vereinbart, so ist, unter Berücksichtigung des höhern oder geriı
Leistungen gegenüber den noch rückständigen, ein von dem verabredeten Durchschnittspreise
ısern Werths der ausgeführten
entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und
danach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.
Ausserdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstand-
nahme von der Bauausführung den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens
beanspruchen, wenn die die
leitenden Behöı oder der
Willen der Behörde unabhäı
Behörden zugetragen haben.
Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden
ortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder von der bau
ın Organen verschuldet sind, oder — insoweit zufällig: von dem
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