Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
FT 
See re Tee 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nachträge. 
Mitbenutzung von Rüstungen. Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen 
sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Benutzung zu 
überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemern Benutzung seitens 
der übrigen Bauhandwerker vorzunehmen ist der Unternehmer nieht verpflichtet. 
811. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers 
für seine Angestellten u. S. W. Für die Befolgung der für >auausführungen bestehenden 
polizeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist 
der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsmässigen Verpflichtungen verantwortlich. 
Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in technung 
gestellt werden. 
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige 
Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet; 
eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ereänzung und Verstärkung der Rüstungen 
unverzüglich auf eigene Kosten zu bewirken. 
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen 3evollmächtigten, Gehülfen 
oder Arbeitern zur Last fallenden Vernachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung 
erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. Ueberhaupt haftet er 
in Ausführung des Vertrags für alle Handlur en seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter 
persönlich. Er hat insbesondere jeden ® ‚an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher 
dureh ihn oder seine Organe Dritten « . der Staatskasse zugefügt wird. 
8 12.. Aufmessungen währenu des Baues und Abnahme. Der bauleitende Beamte 
ist berechtigt, zu verlangen, dass über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von 
den beiderseits zu bezeiehnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig Aanzu- 
erkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. 
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden 
Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme 
mit thunlichster Beschleunigung anberaumt, und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungs- 
sehein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird. 
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung aufgenommen; auf Verlangen 
Unternehmers muss dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem füı 
denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. Von der über die Abnahme auf- 
genommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt. 
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, eehöriger Benachrichtigung ungeachtet 
weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die 
Organe der bauleitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen U. S. W. als anerkannt. 
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (5 9 
finden diese Bestimmungen oleiehmässige Anwendung. 
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf 
es einer besondern Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht: vielmehr ist es Sache 
desselben. für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge tragen. 
8 13. Reehnungs-Aufstellung. Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche 
in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der Positions-Nummern 
genau nach dem Verdingungs-Anschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau- 
leitendenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen 
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis 
auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind. 
Tagelohn-Rechnungen. Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des 
Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter 
dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit t elich voı 
zulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mit- 
zutheilen. Die Tagelohn-Rechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden 
Beamten einzureichen. 
8 14. Zahlungen. Die Schlusszahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzureichende 
Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung derselben. 
Abschlags-Zahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag 
nach Massgabe- des jeweilig Geleisteten bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit 
vertretbaren Höhe gewährt. 
Bleiben bei der Schluss-Abrecehnung Meinungs-Verschiedenheiten zwischen dem bauleitenden 
bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, So soll 
demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden 
Verzichtaufspätere Geltendmachung allernichta usdrücklichvorbehaltenen 
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden 
Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages muss der Unternehmer alle 
Yhältniss über die behördlicherseits anerkannten hinaus 
bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die 
des 
  
Beamten oder der das dem 
Letztern unbestritten zustehende Guthaben 
Ansprüche. 
3ehörde als 
Ansprüche, welche er aus dem Vertragsve 
etwa noch zu haben vermeint, bestimmt 
Geltendmachung’ dieser Ansprüche später 
Zahlende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern 
aus der Kasse der bauleitenden Behörde. 
Bedingungen des Vertrags vorgt sehene, in 
Frist für die 
ausgeschlossen ist. 
nieht in den besondern Bedingungen 
etwas Anderes festgesetzt ist, 
8 15. Gewährleistung. Die in den besondern 
Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende 
dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialie 
mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. Der Einwand nicht rechtzeitigeı 
Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft. 
8 16. Sieherheitsstellung, Bürsen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag 
  
beeinnt 
mit einzutreten. 
Kautionen. Kautionen können in baarem 
Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt 
oder von einem deutschen Bundessta 
Gelde oder guten Werthpapieren oder sichern 
vezogenen — werden. Die Schuldverschreibungen 
welche von dem Deutschen Reiche 
1 1 Prioritäts-Obligationen 
arantirt sind, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien Und die 
    
ate ausgestellt oder 
   
   
   
    
  
   
  
   
  
  
  
   
  
  
   
   
  
    
  
   
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
    
  
   
   
   
  
   
  
  
  
   
   
   
  
   
    
   
    
  
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
   
de 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.