Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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1186 Nachträge. 
10. Zu den Seiten 159 — 167 
Hier sind die Angaben zu vergleichen, welche ad ( 
Huber’schen Werkes über Reform des Sul 
Speziell zu Seite 163 kommt ein Er] 
Arb. v. 9. September 1885 in Betracht. 
Verträgen über Zementlie ferungen ein 
Garantiezeit fest zu setzen ist. 
; oben über den Inhalt des 
missionswesens gemacht wurden. 
ass des preuss. Ministeriums der öffent|. 
durch welchen angeordnet wird, dass in 
e mindestens auf 3 Jahre.zu bemessende 
11. Zu Seite 232, 
Durch R.-G. v. 28.. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 8.159, 
Krankenversicherung der Arbeiter auf den 
Eisenbahn-Verwaltungen inschliesslich 
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine- 
ausgedehnt worden, so d 
S 15) ist die Pflicht zur 
gesammten Betrieb der 
der Bauten, welche von den Post-, 
und Heeres-Verwaltungen auseeführt werden, 
ass Betriebskrankenkassen zu errichten sind. 
12. Zu Seite 238. 
Die vom Reichstage angenommenen Ackermann’scl 
Bundesrath zur Annahme gelangt. Durch Reichsgesetz v. 8. Dezember 1884 
(R.-G.-B. 8. 255) sind die höhern Verwaltungsbehörden ermächtigt, nach Anhören 
der Aufsichtsbehörde für den Bezirk solcher Innungen, deren Thätigkeit auf dem 
Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, widerruflich zu bestimmen, dass 
ausserhalb der Innung stehende, aber zum Eintritt in dieselbe befähigte Arbeit- 
geber keine Lehrlinge mehr annehmen dürfen. Hiervon ist vielfach Gebrauch 
gemacht, z. B. in Berlin zu eunsten der Baugewerken-Innung: „Bund der Bau-, 
Maurer- und Zimmermeister.“ 
ıen Anträge sind auch im 
13. Zu Seite 250. 
„Die Betriebs-Unfalls- Versicherungspflicht ist durch R.-G. vom 
23. Mai 1885 $ 1 ausgedehnt nicht allein auf den gesammten Betrieb der Post-, 
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine- und Heeres-Verwaltungen, sondern auch auf die 
von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführte Bauten 
Durch kais. Verordn. v. 25. September 1885 ist der 1. Oktober 1885 als 
Anfangstermin des Unfallsversicherungs-Zwangs festgestellt. 
14. Zu den Seiten 320 #. 
Der -S. 321 ff. mitgetheilte Entwurf zu Normativ - Bestimmungen zwischen 
Techniker und Auftraggeber hat eine weitere Bearbeitung im Verbande erfahren. 
die zu einigen, jedoch nicht wesentlichen Abänderungen desselben seführt hat. 
Ueber den der 1885er Abgeordneten-Versammlung zu Breslau vorgelegten neuen 
Entwurf ist beschlossen worden, dass vor der Veröffentlichung eine redaktionelle 
Feststellung vorzunehmen sei, welche für Anfang 1886 zu erwarten ist. 
15. Zu Seite 344. 
Eine Zusammenstellung der über die Erhaltung der Kunstdenkmäler 
ergangenen Gesetzes- und sonstigen Bestimmungen ist mitgetheilt in dem Werke: 
A. v. Wussow, Geh. O.-Resier.-Rath. Die Erhaltung der Denkmäler in den 
Kulturstaaten der Gegenwart; Berlin 1885. C. Heymann. 
Zum Litteratur-Verzeichniss zu der Abtheilung „Baupolizei-Recht“ ist nach- 
zutragen: 
Jäschke. Die Baupolizei-Gesetze des preussischen Staats 2. Aufl., bear). 
von Seydel; Berlin 1882, ©. Heymann. 
     
  
   
   
  
   
   
  
  
   
   
   
   
     
     
   
  
  
   
    
    
   
   
  
  
  
  
    
    
    
  
   
  
   
  
   
  
   
    
   
  
  
  
   
   
    
    
  
  
  
   
   
  
   
   
  
   
     
   
    
    
  
  
    
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