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1186 Nachträge.
10. Zu den Seiten 159 — 167
Hier sind die Angaben zu vergleichen, welche ad (
Huber’schen Werkes über Reform des Sul
Speziell zu Seite 163 kommt ein Er]
Arb. v. 9. September 1885 in Betracht.
Verträgen über Zementlie ferungen ein
Garantiezeit fest zu setzen ist.
; oben über den Inhalt des
missionswesens gemacht wurden.
ass des preuss. Ministeriums der öffent|.
durch welchen angeordnet wird, dass in
e mindestens auf 3 Jahre.zu bemessende
11. Zu Seite 232,
Durch R.-G. v. 28.. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 8.159,
Krankenversicherung der Arbeiter auf den
Eisenbahn-Verwaltungen inschliesslich
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine-
ausgedehnt worden, so d
S 15) ist die Pflicht zur
gesammten Betrieb der
der Bauten, welche von den Post-,
und Heeres-Verwaltungen auseeführt werden,
ass Betriebskrankenkassen zu errichten sind.
12. Zu Seite 238.
Die vom Reichstage angenommenen Ackermann’scl
Bundesrath zur Annahme gelangt. Durch Reichsgesetz v. 8. Dezember 1884
(R.-G.-B. 8. 255) sind die höhern Verwaltungsbehörden ermächtigt, nach Anhören
der Aufsichtsbehörde für den Bezirk solcher Innungen, deren Thätigkeit auf dem
Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, widerruflich zu bestimmen, dass
ausserhalb der Innung stehende, aber zum Eintritt in dieselbe befähigte Arbeit-
geber keine Lehrlinge mehr annehmen dürfen. Hiervon ist vielfach Gebrauch
gemacht, z. B. in Berlin zu eunsten der Baugewerken-Innung: „Bund der Bau-,
Maurer- und Zimmermeister.“
ıen Anträge sind auch im
13. Zu Seite 250.
„Die Betriebs-Unfalls- Versicherungspflicht ist durch R.-G. vom
23. Mai 1885 $ 1 ausgedehnt nicht allein auf den gesammten Betrieb der Post-,
Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine- und Heeres-Verwaltungen, sondern auch auf die
von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführte Bauten
Durch kais. Verordn. v. 25. September 1885 ist der 1. Oktober 1885 als
Anfangstermin des Unfallsversicherungs-Zwangs festgestellt.
14. Zu den Seiten 320 #.
Der -S. 321 ff. mitgetheilte Entwurf zu Normativ - Bestimmungen zwischen
Techniker und Auftraggeber hat eine weitere Bearbeitung im Verbande erfahren.
die zu einigen, jedoch nicht wesentlichen Abänderungen desselben seführt hat.
Ueber den der 1885er Abgeordneten-Versammlung zu Breslau vorgelegten neuen
Entwurf ist beschlossen worden, dass vor der Veröffentlichung eine redaktionelle
Feststellung vorzunehmen sei, welche für Anfang 1886 zu erwarten ist.
15. Zu Seite 344.
Eine Zusammenstellung der über die Erhaltung der Kunstdenkmäler
ergangenen Gesetzes- und sonstigen Bestimmungen ist mitgetheilt in dem Werke:
A. v. Wussow, Geh. O.-Resier.-Rath. Die Erhaltung der Denkmäler in den
Kulturstaaten der Gegenwart; Berlin 1885. C. Heymann.
Zum Litteratur-Verzeichniss zu der Abtheilung „Baupolizei-Recht“ ist nach-
zutragen:
Jäschke. Die Baupolizei-Gesetze des preussischen Staats 2. Aufl., bear).
von Seydel; Berlin 1882, ©. Heymann.
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