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Bauführung.
F. Beschaffung von Bauplänen auf dem Wege der Konkurrenz.
1. Grundsätze für das Verfahren bei öffentlichen Konkurrenzen
in Deutschland.
Die Feststellung von „Grundsätzen“ für das Verfahren bei Konkurrenzen ist
zuerst im Jahre 1564 vom Architektonischen Verein in Hamburg öffentlich angeregt
und von ihm auf der XIV. Versammlung deutscher Architekten und Ingenieure
zu Wien in demselben Jahre ein betr. Antrag „estellt worden, nachdem schon
früher, im Jahre 1863, dieselbe Frage im Berliner Architekten-Verein zur Sprache
gekommen war. Beide genannten Vereine verfassten später Entwürfe zu solchen
Grundsätzen, von denen dann der Entwurf des Hamburger Vereins zu gunsten des
vom Berliner Verein verfassten zurück gezogen ward. Der XV. Versammlung zu
Hamburg 1868 hat darnach nur der Entwurf des Berliner Architekten-Vereins
vorgelegen, der von derselben mit ein paar geringfügigen Abänderungen auch
zum Beschluss erhoben worden ist.*)
Von der 7. „Abgeordneten - Versammlung“ des inzwischen begründeten „Ver-
bandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine“* zu Dresden 1878 ist auf
Anregung der Delegirten des Berliner Architekten-Vereins eine erneute Durchbe-
rathung der Grundsätze auf die Tages-Ordnung der 8. Abgeord.-Versammlung ge-
setzt und es sind dann auf dieser 1579 zu Heidelberg abgehaltenen Versammlung
einige Abänderungen beschlossen worden, deren wesentlichste die $S 4, 6 u. 7**) betrafen
Eine abermalige Revision der Grundsätze hervor gegangen aus dem speziellen
Wunsche, einer oft beobachteten Verschwendung an Arbeitskraft bei der Betheiligung
an Konkurrenz-Aufeaben thunlichst zu begeenen wurde auf der 10. Abgeordn.-
Versammlung zu Danzie 1881 durch den Hamburger Archit.- u. Ingen.- Verein in
Anregung gebracht; es sind in Folge davon auf der 12. Abgeordn.-Versamm-
lung zu Frankfurt a. M. 1883 wiederum einige Abänderungen beschlossen worden.
Dieselben betrafen insbesondere den $ 4 der Grundsätze; eine wesentliche Aenderung
erlitt indess auch der $ 10.***)
In der gegenwärtigen (1583-er) Fassung haben die Grundsätze, sammt voran
gestellten Motiven, folgenden Wortlaut:
Das öffentliche Konkurrenz-Verfahren entspricht in weiterem Sinne einer Hauptrichtung
der Gegenwart, grosse und bedeutsame Unternehmungen Öffentlich zu behandeln und dient im
engeren Sinne eben so sehr den Interessen des Bauherrn, wie denen der Baukünstler, Sein«
Vorzüge bestehen:
a. in der Vielseitigkeit der Auffassung der gestellten Aufgabe
b. in der Ermittelung der hervor ragenden Talente;
ce. in der Beschränkung des Nepotismus und im Ausschluss jeder Monopolisirung;
d. in der stets erneuerten Anregung des Öffentlichen Interesses für Bau-Unternehmungen
e. in der durch den Wetteifer gesteigerten Anspannung der baukünstlerischen Krätte.
Um aber den Bauherrn, wie den sich betheiligenden Baukünstlern eine Garantie für den
Erfolg eines öffentlichen Konkurrenz-Verfahrens zu bieten, ist die allgemeine Annahme folgendeı
Grundsätze erforderlich;
$ 1. Unter den Preisrichtern müssen Fachmänner, (Bautechniker) vorwiegend vertreten sein.
$ 2. Die Richter sind im Programm zu nennen. Sie müssen dasselbe vor der Ver-
öffentliehung gebilligt und sich zur Annahme des Richteramts bereit erklärt haben.
$ 3. Die Annahme des Richteramts bedingt Verzichtleistung auf jede direkte und indirekte
Preisbewerbung und Betheiligung an der Ausführung des betr. Baues.
$ 4. Die in dem Programm verlangten Zeichnungen und Berechnungen sollen in der Regel
das für ausgeführte Skizzen und eine summarische, auf Maasseinheiten (m Längen, 4" Flächen,
bm Raum-Inhalt ete.) gestützte Kosten-Ermittelung erforderliche Maass nicht überschreiten.
Die Maassstäbe müssen genau vorgeschrieben sein.
Darstellungen von Details dürfen nur verlangt werden, wo diese für den Gedanken des
Entwurfs von besonderer Bedeutung sind.
$5. Es ist im Programm deutlich zu sagen, ob auf die Einhaltung einer bestimmten Bau-
summe dass maassgebende Hauptgewicht gelegt wird, so dass alle Pläne, welche dieselbe über-
schreiten, von der Konkurrenz auszuschliessen sind oder ob die genannte Bausumme nur als
ungefährer Anhaltspunkt dienen soll, in welchem Falle den Konkurrenten ein freierer Spielraum
ausdrücklich vorbehalten bleibt.
$ 6. Die Ausschliessung eines Entwurfs von der Preisbewerbung findet statt
a. wenn derselbe nicht rechtzeitig eingeliefert ist;
b. wenn derselbe wesentlich gegen das Programm verstösst.
Stümperhafte oder in der Grundidee verfehlte Entwürfe können von der Preis-Zuerkennung aus-
geschlossen werden. Die Ausschliessung ist zu begründen.
*) Deutsche Bauzeitg. 1868, S. 367 u. 469,
*) Spezielles ebenda, Jahrg. 1879, S. 385 u. 409.
*) Spezielles ebenda, Jahrg. 1883, 8. 462,
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