Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

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Beschaffung von Bauplänen auf dem Wege der Konkurrenz. 
Von den angenommenen Entwürfen sind durch die Preisrichter diejenigen Projekt-Stücke von 
der Beurtheilung und Ausstellung auszuschliessen, welche über das verlangte Maass hinaus gehen. 
$ 7. So weit hiernach konkurrenzfähige Arbeiten vorhanden sind sollen die ausgesetzten 
Preise an die relativ besten Entwürte verliehen werden. Nur wenn die Preisrichter einstimmig 
der Ansicht sind, dass keine Arbeit des ersten Preises würdig sei, ist es zulässig, die für Preise 
ausgesetzte Gesammtsumme in anderer Vertheilung zur Auszeichnung der hervor ragendsten 
Entwürfe zu verwenden. 
$ 8. Sämmtliche zur Beurtheilung angenommenen Arbeiten sind mindestens zwei Wochen 
lang, in der Regel nach der Entscheidung des Preisgerichts, öffentlich auszustellen. Das gut- 
achtlich begründete Urtheil der Preisrichter ist öffentlich bekannt zu machen. 
$ 9. Die preisgekrönten Entwürfe sind nur insofern Eigenthum des Preis-Ausschreibers, bezw. 
des Bauherrn, als sie für die betr. Ausführung benutzt werden. 
Das Recht der Publikation, sowie einer anderweiten Verwendung des Entwurfs bleibt 
dem Verfasser. 
$ 10. Der Preis, oder wenn mehrere Preise ausgesetzt sind, die Summe derselben muss 
mindestens das Doppelte des Honorars betragen, welches die Hamburger Normen vom 
September 1868 für die Position „Entwürfe“ fest setzen. Bei mehreren Preisen soll der erste 
Preis wenigstens dem einfachen Betrage des vorgedachten Honorars entsprechen. 
Nach erfolgter Regelung des Konkurrenzwesens in Deutschland sind Kon- 
kurrenz - Normen in Oesterreich entstanden.*) Später ist auch die Schweiz 
hierin gefolgt. 
Früher schon als in allen genannten Ländern haben sich traditionelle Formen 
für das Konkurrenzwesen in England und Frankreich heraus gebildet. Das 
Wesentlichste aus dem zur Sache veröffentlichten Material ist im Nachstehenden 
wieder gegeben worden. 
Voraus zu schicken ist dieser Mittheilung die Notiz, dass, während in den 
deutschen Normen eine Begrenzung des Konkurrenz-Zwecks auf die Beschaffung 
des Entwurfs durchgeführt ist, in den anderweit eingeführten Normen meist eine 
mehr oder weniger enge Verknüpfung der Beschaffung des Entwurfs mit der 
Ausführung desselben angestrebt wird; insbesondere gilt dies für das englische 
Konkurrenzwesen. 
2. Grundsätze zur Regelung des Verfahrens bei öffentlichen 
Konkurrenzen in Oesterreich. 
(Aufgestellt durch den österreich. Ingen.- u. Archit.-Verein zu Wien 1874.) 
1. Ein allgemeines Konkurrenz-Verfahren kann eine Bewerbung um die ausgesetzten Preise 
und die Leitung der Ausführung des Konkurrenz-Objekts sein, oder es ist damit die Offert- 
stellung zur Uebernahme der Ausführung als Unternehmer verknüpft. In letzterem Falle kann 
die Aussetzung von Preisen entfallen. 
Die Konkurrenz kann als eine anonyme oder unter Namens-Nennung eingeleitet werden. 
2. Das Programm muss ausser den Forderungen fest setzen: 
a. den Grad der Ausführlichkeit der Darstellung des Entwurfs, welche bei architekto- 
nischen Konkurrenzen nicht zu weit gehen soll; 
b. Maassstäbe; 
e. den unüberschreitbaren Kostenpreis, wenn ein solcher maassgebend sein soll; 
d. die ausgesetzten Preise; 
e. Termin und Ort der Einlieferung; 
f. die Namen der Juroren, mindestens diejenigen der Fachmänner der Jury. 
3. Der 1. Preis soll mindestens von der Höhe des für eine entsprechende Projekt-Bearbeitung 
üblichen Honorars sein. 
4. Die Jury soll mindestens zu 2/3 aus Fachmännern bestehen. In wichtigen Fällen oder 
bei internationalen Konkurrenzen soll ein Theil der Fachmänner aus dem Auslande berufen 
werden. 
5. Die Juroren sollen direkt und indirekt der Konkurrenz fern bleiben. 
6. Bei Konkurrenzen mit Namens-Nennung kann die Jury aus sämmtlichen Konkurrenten 
oder deren Vertretern unter Hinzutreten einer Anzahl vom. Auftraggeber erwählter Juroren ge- 
bildet werden. Die Letzteren sollen nicht mehr als !/3 der Jury bilden, Jeder Konkurrent hat 
sein Projekt der Jury zu erläutern. Die Abstimmung findet mit unterschriebenen Stimmzetteln 
statt. Niemand darf für sein Projekt stimmen. 
7. Die -Projekte sind vor der Bewerbung öffentlich auszustellen. 
8. Nur verspätete Einlieferung oder Nichtbeachten der $ 2 sub a, b, e und e aufgestellten 
Bedingungen berechtigen zur Ablehnung des Projekts aus formalen Gründen. 
9. Das Urtheil der Jury ist in einem zu publizirenden Gutachten zu begründen. 
10. Eine Nichtvertheilung der Preise ist, unter Motivirung, nur bei durchweg unbrauch- 
baren Arbeiten zulässig. Andern Falls müssen die Preise unter die besten Entwürfe vertheilt 
werden. Dem Bauherrn bleibt volle Freiheit bezüglich der Nichtbenutzung der prämiirten Pro- 
jekte oder anderweiter Verfolgung seiner Zwecke. 
ll. Den Autoren bleibt das geistige Eigenthum der Projekte. Bei Ausführung eines Pro- 
jekts muss der Autor zur Detaillirung und Ausführung weiter heran gezogen oder nach Ver- 
einbarung abgefunden werden. 
  
*) Deutsche Bauzeitg. 1879, S. 106. — Dsgl. 1883, 5. 565. 
     
    
  
  
   
   
   
  
   
    
   
  
   
   
  
   
     
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
      
   
  
  
   
   
  
    
  
   
  
  
  
  
  
     
   
     
     
     
    
   
     
   
    
    
   
  
  
   
   
   
    
   
     
   
  
  
       
	        
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