Bauführung.
3. Grundsätze über das Verfahren bei öffentlichen Konkurrenzen
in der Schweiz.
(Aufgestellt durch den schweizerischen Ingen.- u. Archit.- Verein i. J. 1877).*)
$8 1—6 der Grundsätze sind im wesentlichen mit den deutschen Normen überein stimmend.
Hinzu getreten ist die Bestimmung, dass die Juroren möglichst verschiedenen Richtungen ange-
hören sollen.
$ T. Eine ausgeschriebene Konkurrenz darf nicht rückgängig gemacht werden. Die aus-
gesetzte Summe muss unbedingt an die relativ besten Entwürfe vertheilt werden. Es ist
wünschenswerth, dass dem Autor der erstgekrönten Arbeit die Ausführung übertragen wird.
$ 8. Die Arbeiten sollen sämmtlich, wo möglich vor der Beurtheilung, Öffentlich ausgestellt
werden. Nicht prämiirte Arbeiten können nach dem Urtheil von der Ausstellung zurück gezogen
werden. Das Urtheil soll 2—3 Wochen nach der Einlieferung erfolgen und publizirt werden.
$ 9. Die Höhe des 1. Preises soll der üblichen Honorirung derartiger Arbeiten entsprechen.
4. Auszug aus den %rundsätzen für das Verfahren bei architektonischen
Konkurrenzen in England.
(Angenommen vom Royal Institute of British Architects; Neu-Ausgabe vom
9. April 1883.)
1. Der Veranstalter einer Konkurrenz soll die Mitwirkung eines oder mehrerer Fachmänner
benutzen, deren Namen mit der Ausschreibung zu veröffentlichen und deren Entscheidung für
die Wahl unter den Projekten in allen Stadien des Verfahrens massgebend sein soll.
2. Deren Öbliegenheit soll sein:
a, Die Aufstellung bezw. Revision und Vervollständigung des Progamms.
b. Die Bezeichnung der konkurrenzfähigen Entwürfe,
ce. Berathung des Bauherrn über den relativen Werth der konkurrenzfähigen Entwürfe.
3. Die Fachmänner sind von der Theilnahme an der Konkurrenz ausgeschlossen.
4. Anzahl und Massstab der Zeichnungen sind im Programm fest zu setzen. Perspektiven
sollen in Grösse, Zahl und Behandlungsweise gleichartig gehalten sein.
5. Konkurrenzen können durchgeführt werden:
a. Mittels Vorkonkurrenz mit Skizzen, als Vorbereitung einer definitiven Konkurrenz.
b. Mittels Vorkonkurrenz unter Namens-Nennung, ohne Einlieferung von Skizzen.
. Als sogen. beschränkte.
ad 5a und b. Von den Skizzen der Vorkonkurrenz ist eine vorher zu bestimmende
Minimal-Anzahl auszuwählen, deren Verfasser, unter voraus bestimmter Honorirung,
in engere Konkurrenz treten. Der zur Ausführung bestimmte Architekt wird aus
der Reihe der Theilnehmer gewählt.
Jeder Theilnehmer erhält ein bestimmtes Honorar; dem Verfasser des besten
Entwurfs ist die Ausführung zu übertragen.
6. Die Entwürfe sind mit Motto einzureichen.
7. Von der Bewerbung ausgeschlossen sind Entwürfe, welche dem Programm zuwider
laufen, hinter dessen Forderungen zurück bleiben, die Grenzen des Bauplatzes überschreiten, die
3aukosten-Summe voraussichtlich überschreiten oder bei denen ein Kostenanschlag fehlt.
8. Es ist erwünscht, dass alle unter den Bedingungen ad 5a entstandenen konkurrenzfähigen
Entwürfe nach der Beurtheilung zur Ausstellung gelangen. Während der Ausstellung soll das
Gutachten der Preisrichter publizirt werden.
9. Die Ausführung eines aus der Konkurrenz hervor gegangenen Entwurfs soll dem Ver
fasser desselben übertragen werden. Demselben bleibt aber dem Entwurf und dem Bauherrn
gegenüber freie Hand dergestalt gewahrt, als ob andere Entwürfe nicht vorlägen und anderer
fachmännischer Rath nicht ertheilt worden wäre.
10. Erhält der Verfasser des preisgekrönten Entwurfs binnen 12 Monaten keinen Auftras
zum Weiterarbeiten, (Vorbereitungen zum Bau, resp. Bauleitung) so steht demselben Anspruch
auf Bezahlung nach üblichen Sätzen zu. Diese Sätze sind unter Mitwirkung der fachmännischen
Berather des Bauherrn, unter Anrechnung der bereits bei der Konkurrenz gezahlten Summe,
fest zu stellen. Für den mit der Bauleitung beauftragten Architekten gilt der in der Konkurrenz
erhaltene Preis als Anzahlung auf das Honorar. (Vergl. S. 102.)
C
Für den thatsächlichen Erfolg einer Konkurrenz kommt neben der loyalen
Beobachtung der in diesen Grundsätzen nieder gelegten prinzipiellen Anforderungen
der Architektenschaft nicht minder die Sorgfalt und das Geschick in Betracht, die
bei der praktischen Durchführung des Verfahrens beobachtet werden. In erster
Linie ist auf eine möglichst vollkommene Vorbereitung des der Konkurrenz zu
Grunde zu legenden Bauprogramms zu halten. Wird wie das zumeist der Fall
ist, auf die Erhaltung einer bestimmten Bausumme entscheidender Werth zelegt,
so ist ein einfaches und einheitliches, leicht kontrollirbares Verfahren zur Er-
mittelung der Baukosten anzugeben. Endlich ist bei Auswahl der Preis-
richter auf die speziellen Verhältnisse der Konkurrenz gebührend Rücksicht zu
nehmen. Eine Reihe bezel. Vorschläge, die auf den bisher gewonnenen Erfahrungen
bei Konkurrenzen beruhen, ist auf S. 165 u. 173 ff. Jahrgangs 1579 der Deutschen
Bauzeitung gereben.
*) Die Eisenbahn, Bd. VLL., S. 125.
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