en Konkurrenzen
-Verein i. J. 1877).*)
Normen überein stimmend.
hiedenen Richtungen ange-
emacht werden. Die aus-
vertheilt werden. Es ist
ısführung übertragen wird.
lung, Öffentlich ausgestellt
Ausstellung zurück gezogen
Igen und publizirt werden.
iger Arbeiten entsprechen.
ei architektonischen
s; Neu-Auseabe vom
‚der mehrerer Fachmänner
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ebend sein soll.
Ss Progamms.
nkurrenzfähigen Entwürte.
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ıer definitiven Konkurrenz.
ieferung von Skizzen.
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ıs bestimmter Honorirung,
immte Architekt wird aus
dem Verfasser des besten
dem Programm zuwider
uplatzes überschreiten, die
Kostenanschlag fehlt.
ındenen konkurrenzfähigen
I der Ausstellung soll das
n Entwurfs soll dem Ver
ntwurf und dem Bauherrn
icht vorlägen und anderer
2 Monaten keinen Auftrasr
steht demselben Anspruch
irkung der fachmännischen
kurrenz gezahlten Summe,
gilt der in der Konkurrenz
mt neben der loyalen
zipiellen Anforderungen
schick in Betracht, die
tet werden. In erster
s der Konkurrenz zu
e das zumeist der Fall
idender Werth gelegt,
Verfahren zur Er-
Auswahl der Preis-
ebührend Rücksicht zu
»wonnenen Erfahrungen
es 1579 der Deutschen
Honorare für baukünstlerische und technische Leistungen. 93
G. Honorare für baukünstlerische und technische Leistungen.
1. Honorar für technische Leistungen in Deutschland.
a. Honorar-Norm für baukünstlerische Leistungen.
Für das Honorar der Bau-Beamten bei Leistungen für Private sind früher
vielfach gesetzliche Bestimmungen maassgebend gewesen; so ist dieser Gegenstand
beispielsw. für Preussen durch eine „Taxe“ vom 13. Februar 1772*) und ein
Zirkular - Reskript v. 26. November 1805 alleemein geregelt worden. Mit
der Einführung der Gewerbefreiheit für den Nordd. Bund im Jahre 1869 sind
derartige Vorschriften allenthalben ausser Gültigkeit getreten und, theils veranlasst
hierdurch. theils durch den neben dem Baubeamtenthum mehr und mehr erstarkenden
Stand der Privat-Architekten machten sich schon früh Bestrebungen zur Feststellung
allgemein anerkannter Honorar-Sätze für baukünstlerische Leistungen geltend.
Einige Architekten in Hannover hatten eine derartige Norm bereits 1855
aufgestellt”*) und auch im Verein für Baukunde in Stuttgart wurde diese Ange-
legenheit schon vor 1864 lebhaft verfolgt. Im letztangegebenen Jahre legte dieser
Verein der XIV. Versammlung deutscher Architekten und Ingenieure zu Wien
einen bezüglichen Entwurf vor. Derselbe ward als Material zur Weiterbear-
beitung der Frage dem Architektonischen Verein zu Hamburg überwiesen. Auf
der XV. Versammlung deutscher Architekten und Ingenieure zu Hamburg 1868
erfolgte dann auf Grund von ferneren Vorschlägen des Archit.- u. Ingen.-Vereins
zu Hannover und des Berliner Archit.-Vereins die Feststellung einer Honorar-
Norm®®®*), welche später, auf der 1. Abgeordn.- Versammlung des Verbandes
deutsch. Archit. u. Ingen.-Vereine zu Berlin 1871, sanktionirt worden ist. Diese Norm
ist nachstehend in ihren wesentlichen Theilen zum Abdruck gebracht. f)
Es scheint nicht überflüssig zu bemerken, dass die Norm, als aus einer
einseitiven Vereinbarung der Interessenten hervor gegangen, in dem Falle nicht
ohne weiteres für den Bauherrn verbindlich ist, wenn der Architekt es unter-
lassen hat. dieselben als vertragsmässige Sätze von jenem zuvor auSs-
drücklich anerkennen zu lassen. In Rechtsstreiten unterliegt die Ange-
messenheit der Sätze der Norm in jedem einzelnen Falle dem Ermessen des
Richters. welcher seine Ansicht event. auf das Gutachten Sachverständiger stützen
wird. In zahlreichen Fällen sind indess die Sätze der Norm gerichtsseitig
als angemessen anerkannt worden, sei es ohne zuvoriges Gutachten von Sach-
verständigen, sei es dass ein solches zuvor eingeholt worden war. Je öfter die
Sätze der Norm zur Anwendung gebracht werden, um so früher gewinnt diese
Anwendung den Charakter eines durch Gewohnheit sanktionirten Rechtes und
werden die heute noch hin und wieder vorkommenden Anzweifelungen ihrer all-
oemeinen Gültiekeit aufhören. Vergl. über den betr. Zustand in Frankreich
die bezügl. Angaben auf S. 103.
a. Honorarsätze die nach Prozenten der Kostensumme berechnet werden.
Betrag des Honorars in Prozenten der
Anschlags-Summen in M.
Bezeichnung Bezeichnung n n 2
der der As|@g9|7
402-8)
Bauklasse Leistung SH 22
2 OH. nl
a + N
_ a |
1. Rangklasse. Gewöhnliche | | | |
ländliche Gebäude ; Geb. mitgrossen | | | |
hohlen Räumen in einf. Konstrukt. | Skizze... .....- 0,71 06/05 | 05| 0,4, 0,3 0,3 |.0,25| 0,2
(Magaz., Turn- und Markthallen, | Entwurf ...... 1,0 | 1,010,9 | 0,8} 0,71 06.05 | 0,4 0,4
Schuppen, Bahnh.-Nebengeb., prov. | Arbeitsrisseu.Det. || 1,0 | 1,0 | 0,9 | 0,8| 0,7 | 0,6 | 0,55| 0,5 | 0,4
Ausstellungs- u. Festgebäude etc.); | Kostenanschlag . . 0,6 | 0510,55 | 0,4| 0,4 | 0,4 | 0,3 | 0,25| 0,2
einf. Fabrikgeb. u. Arbeitssäle exel. | Ausführung ....| 1,2| 1,1| 1,0 | 1,0| 0,9 | 0,8 | 0,7 | 0,6 | 0,6
Maschinen; die einfachsten städt.u. | Revision ......»)| 0,5| 0,4104 | 03| 0,3 | 0,3 |:0,25| 0,2 | 0,2
ländlichen Wohngebäude (Bauern Zusammen ..| 5,0| 4,6|4,2 | 3,8| 3,4| 3,0|2,6 |2,2 | 2,0
häuser, Arbeiterhäuser u. drgl.). | | | |
*) Deutsche Bauzeitg. 1871 S. 152.
*) Zeitschr. d. Hannoy. Archit.- u. Ingen.-Ver. Jahrg. 1862.
*) Deutsche Bauzeitg. 1868 S. 467.
t) Separat- Ausgabe der Normen im Verlag der Deutschen Bauzeitung (Kommiss.-Verlag
v. E. Toeche in Berlin).
++) Deutsche Bauzeitg. 1871 8. 138; 1872 S. 36 u. 220; 1873 S. 249, 304, 390; 1875 S. 491,