06| 05| 0,41!0,4 | 0,3 | 0,25
10109 0810,77 0,7 10,6
DEE 10!109 109 |10,8
5105| 04 | 0,35! 0,3 | 0,25
1383| 1,2| 1,1!1,0 10,9 | 0,9
& 1:0,3:1:0,8:]. 0,251 0,2 :| 0,2
501 45| 40!3,6 13,3 183,0
07106! 05 04 |04 |0,3
1:2: 1:81 1.0 10,9 | 0,851 0,8
1,7| 1,6 5/14 114 13
| 05105! 0410,4 | 0,3 | 0,25
l1ı5l 1a 18/12 1117 111
0,4| 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,25] 0,25
261251283 121 |19
0,5 0,5| 0,4 0,4 0,3 10,3
1.717017 70...54 138 71,2
0,4 03! 03!0,3 |0,3 I|0,3
77| T1| 6516,00 15,5 |5,0
1.1ı 0,9| 0,710,6 I 0,5 | 0,5
31 1,61 1,5 | 1,4 | 1,3 [1,2 11,0
3936| 351 33131 12,9 | 2,6
05! 05!0510,4 10,3 |0,3
1;8:1%°1,7 ‚5 ‚8
>, 0,4 0,3 0,3 | 0,3 0,3 0,3
90|84| 7,8172 16,6 | 6,0
» progressiver Steigerung fur
nter 300 M. fortgesetzt.
er Kostenanschlags-Summen
enanschlags - Summen je am
len würden, als für die An
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N.
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Fortschreiten desselben auf
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Baudenkmälern An-
o Rud. Redtenbachers
verwiesen werden kann.
Honorare für baukünstlerische und technische Leistungen.
b. Honorirung von Arbeiten aus dem Gebiete des Ingenieurwesens.
Ueber die Honorirung von Arbeiten aus dem Gebiete des Bau-Ingenieur-
wesens (im Gegensatze zu Arbeiten vom maschinen-technischen Gebiete) sind
bisher in Deutschland Normen nicht zu Stande gekommen. Diese Sachlage erklärt
sich theils aus dem Umstande, dass das Bedürfniss nach derartigen Normen ein
wesentlich geringeres ist als bei Normen über Honorirung architektonischer
Arbeiten. Für einen ziemlich grossen Theil der Bauingenieur - Arbeiten, wie z. B.
feldmesserische Leistungen, bestehen staatlich fest gestellte Sätze oder pflegen,
wie z. B. bei Eisenbahn-Vorarbeiten, Sätze vorgängig vereinbart zu werden, wäh-
rend andere bezügliche Arbeiten dem durch die Honorar-Norm für architektonische
Arbeiten geregelten Gebiete zwanglos sich einfügen und andere zahlreiche dem
Gebiete des Maschinen-Ingenieurwesens zufallen, für welches gleichfalls Honorar-
Normen bestehen. Im übrigen verursacht auch eine zutreffende Klassifikation und
insbesondere die Feststellung eines Honorars nach Prozenten der Bausumme
in vielen Fällen sehr grosse Schwierigkeiten, so dass für einen erheblichen Theil
der bezüglichen Arbeiten eine auf den Besonderheiten des Einzelfalles fussende
vertragsmässige Regelung am meisten geeignet erscheint.
An Bestrebungen, auch für diesen Gegenstand in den deutschen Architekten-
und Ingenieur-Vereinen eine Regelung zu schaffen, hat es nicht gefehlt. Dieselben
sind gleich alt mit den Bestrebungen zur Beschaffung von Honorar-Normen für
Architekten und anscheinend wie bei diesen auch zuerst eingehender in den Vereinen
zu Hannover und Stuttgart gepflegt worden.*) Die Frage stand demnächst auf dem
Programm der 2. Abgeordn.- Versammlung des Verb. deutsch. Archit. u. Ingen.-
Vereine zu Berlin 1571, wo vom Prof. Baumeister-Karlsruhe detaillirt aus-
gearbeitete „Grundzüge zur Berechnung des Honorars für Arbeiten aus dem
(ebiete des Bauingenieur-Wesens“ **) (indess ohne eine Fixirung von Honorar-Sätzen)
vorgelegt wurden. Diese Vorlage gab Anlass zu weiterer Bearbeitung im. Verbande
und zur abermaligen Verhandlung der Frage auf der 2. Abgeordn.-Versammlung zu
Karlsruhe 1872, wo neues Material von dem Verein f. Baukunde in Stuttgart, vom Sächs.
Ingen.- u. Archit.-Verein und vom Bayer. Archit.- u. Ingen.-Verein ***) beigebracht
wurde. Es erfolgte hier eine Aussetzung des Beschlusses bis zur 3. Abgeordn.-
Versammlung 15753 zu Eisenach, wo die Versammlung sich dann dafür entschied, die
Angelegenheit vorläufig ruhen zu lassen und vorerst weiteres Material zu sammeln.
In die über Honorar-Normen für Bauingenieur-Arbeiten gepflogenen, im Vor-
stehenden kurz rekapitulirten Verhandlungen sind mehrfach auch die Arbeiten der
Maschinen-Techniker einbezogen worden; spezieller ist das der Fall gewesen
im Archit.- u. Ingen.-Verein zu Hannover, welcher im Jahre 1868 einen Entwurf
zu bezügl. Normen durch eine Kommission ausarbeiten liess. Während diesen
Bestrebungen im Verbande deutscher Archit.- u. Ingen.-Vereine eine weitere Folge
nicht gegeben worden ist, hat der „Verein deutscher Ingenieure“ dieselben auf-
genommen und im Jahre 1878 auch zu Ende gebracht. Die im April 1878 zu
(zotha abgehaltene Delegirten- Versammlung des genannten Vereins hat sich über
„Honorar-Normen für maschinen-technische und Ingenieur-Arbeiten“ geeinigt, welche
in einer Abtheilung A maschinen-technische und in einer Abtheilung B bautech-
nische Arbeiten betreffen. Die Abtheilung B bezieht sich auf diejenigen Hochbauten,
welche in der Honorar-Tabelle für Leistungen der Architekten (S. 93, 94) in der 1.
u. 2. Raneklasse verzeichnet sind und es sind auch einfach die bezügl. Sätze der
eben erwähnten Norm übernommen worden. Aus diesem Grunde hat der Abdruck
der Gothaer Normen 8. 97, 98 auf die Abtheilung A derselben beschränkt werden
können und genügte ein einfacher Hinweis auf S. 93, 94.
a. Preussische Vorschriften über die Bezahlung von Feldmesser-Arbeiten.
Nachstehende Vorschriften sind dem Reglement für die öffentlich anzustellen-
den Feldmesserf) v. 2. März 1871 entnommen. Dieselben beziehen sich selbst-
*) Zeitschr. des Hann. Archit.- u. Ingen.-Ver. 1868 S. 422.
**) Deutsche Bauzeitg. 1871 S. 375.
) Zeitschr. d. Bayer. Archit.- u. Ingen.-Ver. 1872 S. 20.
**) Zeitschr. d. Hann. Archit.- u. Ingen.-Ver. 1868, S. 422.
t) Vergl. u. a.: v. Rönne. Die Baupolizei des preuss. Staats, 2. Aufl. Breslau 1872. G. P.
Aderholz und: Kletke. Repert. der Baupol.-Gesetzgeb. i. preuss. Staate, Berlin 1874, C. Pfeiffer.