‚wecke ausgeführt werden:
der freien Vereinbarung
as Reglement nicht aus,
Kataster-Meliorationsbau-
onderen technischen
erlassen, bezw. Verein-
n denen des Feldmesser-
greifen daher auch für
messer-Arbeiten nur dann
Sätze vorher verein-
schriften des Reglements
der nach Diätensätzen bezahlt.
an eine für eine Auseinander-
en, wird bei ebenem Terrain
ı der Geb.-Satz bis zu 0,6M.
llen, deren Aufnahme u. Be-
cht, so wird eine Zulage von
chen vor, bei welehen nur der
gemessen werden durften, so
M. resp. 0,4 M,. pro ha gezahlt.
ser folgende Gegenstände, ge-
en, Ermittelungen aller der
s bedingt werden, wie z. B.
serstände ect., sowie die bei
:chnungen, trigonometr. Sätze,
Original- oder Zirkelmaassen,
umenten bewirkt sein;
'setzungs- Arbeiten erforder].
ich, ohne Färbung zu grosser
z. auf Velinpapier von guter
e vor dem Gebrauch sorg-
iicht mehr stattfinden kann)
heilung der gemessenen odeı
»n wird, ohne Preiserhöhung
t. Gebührensätze bezahlt
ahlt:
ft in mässiger u. der Deut-
einem Maassstabe von:
ch andern Maassst. sind
ätensätze zu bewirken.
Art, z. B. die Aufnahme von
intheilung von Feldmarken,
zelnen Linien u. Ss. w., sowie
nach Diätensätzen bezahlt.
indestens 8 Stunden arbeiten.
n Arb. sind auch die Verm.
erh. alle Arb., die zur Auf
erechnungen vollständig ge-
Bestimmungen stattgefunden
Reisetag, ohne Unterschied
VI. zu. Diese Diäten können
verhindert,
mit Ausschluss derjenigen
»r folgen,
'ines Wohnorts haben zuge-
‚ge) niemals eine Bezahluug
Inen Fällen auf Grund von
rt ist,
ıg, welchen er im Interesse
Meile) Entfernung ausserh.
ge von 150 M. Für Tare
der Feldm. ebenso gut an
liquidirt werden,
Honorare für baukünstlerische und technische Leistungen. 97
Denjen. in Auseinandersetzgs.-Sachen beschäftigten Feldm., welche auf Grund einer besonderen
Bestimmung (Regulat. v. 25. Aug. 1836) die Gewährung freier Wohnung nebst Heizung u. Er-
leuchtung von den Interessenten zu fordern haben, steht hierneben ein Anspruch auf die Feld-
zulage nicht zu.
$ 52. Wenn den Feldm. die zu den Arb. auf dem Felde erforderl. brauchbaren u. geübten
Handarbeiter nicht gestellt werden, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in
der nothwendigen Zahl annehmen und denselben wegen der schwierigen und mehr Geschick-
lichkeit erfordernden Arb. ein das ortsübliche bis zu 250/, übersteigendes Tagelohn bewilligen.
Auch werden den Feldm. die Anschaffungskosten der zu den Verm. u. Nivellem. erforderl.
Pfähle, sowie die sonstigen baaren Auslagen für Fuhrmiethe, Botengänge ete., insofern die Be-
theiligten die Natural-Lieferungen und -Leistungen ablehnen, gegen quittirte Beläge vergütet.
$ 53. Feldm. erhalten, um sich von ihrem Wohnsitze und von ihrem derzeitigen Aufenthalts-
orte an den Ort der Vermessung und zurück zu begeben, mit der Fortschaffung der Karten u.
Instrumente:
a. bei Reisen auf Eisenb. oder auf Dampfsch. auf das km 0,1 M. (die Meile 0,75 M.) und
ausserdem für jeden Zu- u. Abgang nach und von der Eisenbahn zusammen 1,5 M.
b. bei Reisen, welche nicht auf Eisenb. oder Dampfsch. zurück gelegt: werden, auf das
km 0,4 M. (die Meile 3 M.)
$ 54. Für das zu den Karten u. Zeichnungen zu verwendende Zeichenpapier bester Qualität
werden für 0,1qm 0,35 M., wenn dasselbe aber auf Kattun oder Leinwand aufgezogen ist 0,75 M.
vergütet. Andere Auslagen für Schreib- u. Zeichen-Materialien können nicht liquidirt werden.
f. Bezahlung bei Projekten zu kultur-technischen Arbeiten.
(Auszug aus den preussischen Vorschriften v. 15. Aug. 1872.)
a. Kopiren der Karten: Wenn für die im $43 des Feldm.-Reglem. vom 2. März 1871 be-
stimmten Sätze bei Kopien nach demselb. Maassst. die Arbeitsleistung nicht zu erreichen ist so
können, je nach den vorhand. Schwierigk. des Zusammentragens mehrer Karten zu einer, der
Fintragg. der Bauwerke etc., diese Sätze bis 50 Proz. erhöht werden.
b. Bei Verkleinerung oder Vergrösserung von Karten können die Sätze des
Feldm.-Reglem. unter Umst. um 100 Proz. erhöht werden, oder es müssen solche Karten nach
Diätensätzen angefertigt werden.
e. Für Nivellem. sind i. d. R. bei Stat. von je 50m Länge (selbstverst. mit zugehörenden
Zwischenstat.) folgende Sätze für je 100 m Länge zu vereinbaren:
1. Wenn nur 1 Linie incl. Fix-P. u. Wasserspiegel nivellirt wird . . -» 2... 0,80 M.
2. Wenn auss. derselb. noch ein Graben od. Bach mit seiner Sohle nivellirt wird 1,10 „
. Wenn beide Ufer in derselben Art mit dem dazwischen liegenden Graben
oder. -Bacheeniyellivt werden Au... 0 VE ef Beer Ar a0
4. Wenn ein Ufer nebst einem breiten Fluss oder Strom ebenso nivellirt wird 1,40 „
5. Wenn beide Ufer nebst einem breiten Fluss inel. Fix-P. und Wasserspiegel
MIVollivt werden 220. es einen e,00
6. Soll ausserdem noch die Krone eines daneben liegenden Deiches nivellirt
wergen-datur.DeSONdOLBe er ee en are DO
T. In sehr gebirgigem, waldigem oder sumpfigem Boden kann nach Maassgabe
der Schwierigk. zu vorstehenden Sätzen eine Zulage kommen von . . . . 040 „
d. bei Stationirung von über 50 m sind die Sätze um 20 Proz., bei blossem Anschluss-
Nivellem. um 40 Proz. zu ermässigen.
e. Auslagen für Hilfsarbeiter auf dem Felde, Botengänge, Peilungen, Zeichenpapier,
Messpfähle ete. werden nach $$ 52 u. 54 des Feldm.-Reglem. liquidirt und vergütet.
Für die vorst. Bezahlung sind die Nivellem.-Profile nebst Tabellen u. Beschreibung in 1
Exempl. zu liefern, die Nivellem.-Linien in die Sit.-Karten’ einzutragen, oder es ist eine Skizze
ders. unter zu setzen; ferner sind die gewöhnl. Grabenprof. und Bauwerke neben den Nivellem.
Linien aufzunehmen und aufzutragen.
In besonders schwierigen Fällen sind Abweichungen von vorstehenden 3jestimmungen, wie
72. B. auch Anfertigung der Arbeiten auf Diäten gestattet.
y. Honorar-Normen für maschinen-technische und Ingenieur-Arbeiten.*)
(Aufgestellt in der Delegirten-Versammlung des Vereins deutscher Ingenieure in Gotha 1878.)
Nachstehenden Sätzen liegt die Voraussetzung zu Grunde, dass der betr. Ingenieur (bezw.
das technische Büreau eines Fabrikanten) aus derselben Arbeit keinerlei Einnahmen von an-
derer Seite hat.
I. a. Konsultationen, Korrespondenzen, Bereehnungen, Anfertigung elnzelner
Zeichnungen.
b. Schriftliche Gutachten, Inventuren, Expertisen bei Brandschäden,
Taxen, Reehnungs-Revisionen u. S. w.
Die Stunde aufgewendeter Zeit wird berechnet und zwar:
1.»in:der;Wohnung Oder-dem Geschattslokal . 2. Sec es ee ml LM.
ausserhalb: derselben,“aber im: Wohnorte ,.. ......... u.a Dr
2. für. dencHülfs-Ingenieura win a Rasen )
für den Zeichner. . . RENTNER a
Bruchtheile von Stunden werden für volle Stunden gerechnet.
(Für Arbeiten unter b. wird das Honorar am besten im voraus vereinbart.)
II. Reisen.
Neben den Transportkosten für Personen und Gepäck werden berechnet:
1..-für den: Tag ohne Vehbaernachtung er. EN a er er er Er DOELME
- 5 „mit 5 ER ee te le er ze ee
2. für den Hülfs-Ingenieur die Hälfte der vorstehenden Sätze.
*) Vergl. Wochenschrift d. Vereins deutsch. Ingen.- 1878. S. 144.
I.