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Bauführung.
...
3. Auszug aus der Honorar-Norm für architektonische Arbeiten
in der Schweiz.
(Angenommen vom schweizerischen Ingen.- u. Arch.-Verein im Jahre 1877.) *)
Betrag des Honorars in Proz. der
Bezeichnung Bezeichnung Anschl.-Summe in Franes
der der 10 000 25 000 100 000
N bis bis bis über
Bauklasse Leistung ee 500.000
25 000 | 100 000 | 500 000 | ®
lite Bauklasse. Landwirthschattl..|| Skizze. . . . .. 0,6 0,5 0,4 0,3
Gebäude, Magazine, Schuppen, | Bauplan . . .. . 1,0 0,9 0,8 0,7
Arbeiter-Wohnung,Dorfschulen ete.; || Arbeitsrisse u. Det. 1:2 11 1,0 0,9
sofern solehe Bauten ohne künst- | Kostenanschlag . . || 0,5 0,4 0,4 0,3
lerische Behandlung bleiben. Ausführung... ... 1,3 2] 1,1 1,0
Bawision u 05 00% 0,4 0,4 | 0,3 0,3
Zusammen . . 5,0 4,5 4,0 3,5
2te Bauklasse. Wohngeb. u. Depen- | Skizze. . . . .. 0,0, 00 0,6 0,5
denzen, Gasthöfe u. Pensionsgeb,, | Bauplan et 1,2 | 1,1 1,0 0,9
Vergnügungslokale, Verwaltungs- || Arbeitsrisse u. Det. 14 | 1,3 ‚2 1,1
geb., Bahnhöfe und sämmtliche || Kostenanschl. . . . 0,6 | 0,6 0,5 0,4
öffentliche Gebäude. Ausführung. . . . 1,5 1,4 1,3 ‚2
ee Re 0,4 0,4 0,4 0,4
Zusammen . . 6,0 5,0 4,5
öte Bauklasse. Kleinere Objekte mit | Skizze. . . ... 1,6 1,0 0,7 0,5
architekton. dekorativ. Charakter | Bauplan es 1,7 1,5 1,3 1,0
als: Innere u. äussere Dekorationen, || Arbeitsrisse u. Det. 3,6 3,2 3,0 2,6
Mobiliar, Altäre, Kanzeln, Orgel- | Kostenanschl. ; 0,6 0,4 0,3 0,3
häuser, Denkmäler, Brunnen, Pa- AtSfuRrüngvs.. 25 2,0 1,6 1,4 1,3
villons, Schaufenster ete, Bovsion ii; „0... ,; 0,5 0,3 0,3 0,3
Zusammen. „. 10,0 8.0 7,0 6,0,
Für die Berechnung des Honorars der Gesammtleistung ist in der Regel die Bausumme, für
diejenige der einzelnen Leistungen der Kostenanschl. oder eine Schätzung der Kosten maassgebend.
Die sonstigen Bestimmungen zu der Honorar-Tabelle sind wie bei den deutschen Honorar-
Normen (S. 93,94) mit der Abweichung, dass die Steigerung des Prozent-Satzes für Anschlags-Summen
unter 10 000 Fr. nicht fortgesetzt wird, sondern Arbeiten, deren Kosten unter den niedrigsten
Summen-Stufen bleiben, nach Tagegeldern berechnet werden.
Für Arbeiten, welche nicht nach Ueberschlags-Summen berechnet werden können, werden
Tagegelder angesetzt und zwar:
für 4 Tag 20 Fr.; — für den ganzen Tag 30 Fr.
Sonstige Bestimmungen wie bei den deutschen Normen, mit Ausnahme der Bestimmung über
die Zehrgelder auf Reisen.
Wird die Ausführung des Projekts im Einverständniss mit dem Autor einem Anderen zur
Ausführung übertragen, so tritt bei den Prozentsätzen eine Erhöhung um 20 0/, ein.
4. Auszug aus der Honorar-Norm der englischen Architekten.
(Angenommen von Royal Institute of British Architects 1872.) **)
Der gewöhnliche Honorarsatz für architektonische Leistungen beträgt 50), der Totalkosten
des nach den Plänen des Architekten ausgeführten Werks. Es sind daneben Reisekosten und
andere zufällige Auslagen besonders zu erstatten; auch m: eine besondere Vergütung nach
Tagegeldern für die Zeit auf Reisen gewährt werden wenn die Baustelle entfernt vom Wohnort
liegt oder auch die Leitung des Baues eine öftere, als die im allgemeinen erforderliche Anwesenheit
des Architekten an der Baustelle bedingt.
Bei Leistungen, deren Ausführungs-Kosten mehr durch die Arbeit, als durch das Material
bedingt sind, wie bei Entwürfen für innere Einrichtungen, gemalte Fenster, Bildhauer-Arbeiten
und drgl. wird das Honorar nicht nach dem Prozentsatze der Einzelkosten zu ermitteln, sondern
nach den besonderen Umständen des Falles zu vereinbaren sein.
Wenn mehrere Bauwerke nach demselben Entwurf und auf denselben Kontrakt zur Aus-
führung kommen, soll nur für eins der Honorarsatz von 50/, berechnet werden, für die
übrigen aber eine Ermässigung eintreten.
Wenn die Baukosten geringer als 10000 M. sind, soll das Honorar nach einer von 50/, bis
10 0/, steigenden Skala berechnet werden, derart, dass für Bauwerke unter 2000 M. der Satz von
10 0/, erreicht wird.
Wenn Bautheile, die der Kontrakt einschloss, fort gelassen werden, so ist für diese ein
Honorar von nur 2,50/, zu berechnen. Wenn der Bauherr nach Fertigstellung der Kontrakts-
Zeichnungen wesentliche Abänderungen an dem ursprünglichen Plane vornimmt so ist er zu
einer Extra-Entschädigung verpflichtet, welche jedoch entfällt, wenn die Aenderungeen noth-
wendig wurden zur Einhaltung der durch den Anschlag des Architekten fest gesetzten Bausumme.
Für den gewöhnlichen Honorarsatz von 50/, hat der Architekt zu liefern, bez. zu leisten: die
vorbereitenden Skizzen, Zeichnungen und Schriftstücke zur Aufstellung des Kostenanschlags und
3aukontrakts, Werk-Zeichnungen und Instruktionen für die Bauausführung, 1 Exemplar der
1g
lie
Zeichnungen in Pausen und 1 Doppel-Exemplar der Bau-Beschreibungen und Bau-Bedingungen
ferner die Bauleitung und die Prüfung und Feststellung der Baurechnungen. A
ist die Stellung eines elerk of works.
ısSgenommen
*) Die Eisenbahn, Bd. VII., S. 125.
**) Deutsch. Bauzeitg. 1883, S. 438.
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