tonische Arbeiten
1.4,),*)
in im Jahre 18
ag des Honorars in Proz. der
\nschl.-Summe in Franes
00 25 000 100 000
3 bis bis
00 100 000 | 500 000
über
DU0 000
5 0,5 0,4 0,3
) 0,9 0.8 0,7
4 1,1 1,0 09
5 0.4 0,4 0,3
3 1,2 1,1 1,0
} 0,4 0,3 0,3
) t,5 4,0 3,5
) | 0,7 0,6 0,5
1 | 21 1,0 0,9
| 1,3 ‚2 1,1
) 0.6 05 0.4
1,4 1,3 1,2
0.4 0.4 0.4
5,5 5,0 4,5
1,0 0,7 0,5
1,5 1,3 1,0
3,2 3,0 2,6
0.4 0,3 0.3
1,6 1,4 1,3
0.3 0.3 0,3
8.0 70 6,0,
ler Regel die Bausumme, für
‚ung der Kosten maassgebend.
bei den deutschen Honorar-
Satzes für Anschlags-Summen
{osten unter den niedrigsten
net werden können, werden
Fr.
‚ahme der Bestimmung über
n Autor einem Anderen zur
ıg um 200/, ein.
hen Architekten.
ects 1872.) **)
beträgt 50/, der Totalkosten
nd daneben Reisekosten und
besondere Vergütung nach
stelle entfernt vom Wohnort
en erforderliche Anwesenheit
‚ als durch das Material
Fenster, Bildhauer-Arbeiten
kosten zu ermitteln, sondern
eit
enselben Kontrakt zur Aus-
berechnet werden, für die
ar nach einer von 50), bis
unter 2000 M. der Satz von
rden, so ist für diese ein
'ertigstellung der Kontrakts-
ane vornimmt so ist er zu
enn die Aenderungen noth-
en fest gesetzten Bausumme.
ı liefern, bez. zu leisten: die
ıg des Kostenanschlags und
ısführung, 1 Exemplar der
ngen und Bau-Bedingungen,
rechnungen. Ausgenommen
Ed
Honorare für baukünstlerische und technische Leistungen. 103
Weiterhin schliesst das Honorar nicht ein: Leistungen bei Erwerb, Messungs- und Nivelli-
rungs-Arbeiten des Bauplatzes, Aufmessung von Bauwerken, welche zu verändern sind und Auf-
tragen derselben, Leistungen bei Arrangements mit den Nachbarn über gemeinsame Mauern
oder über Fensterrechte, Leistungen bei Arrangements in Folge von Insolvenz des Bau-
Unternehmers, oder von nachträglichen Differenzen desselben mit dem Bauherrn; diese Leistungen
sind extra zu liquidiren.
Bis der Architekt den angenommenen Entwurf durch Herstellung der Situations-Zeichnung,
durch Anfertigung von Grundrissen, Ansichten, Schnitten, Bau-Beschreibung und Bau-Bedingungen
vervollständigt hat, erreicht das Honorar die Hälfte des regelmässigen Satzes. Wenn er
nach den Instruktionen des Bauherrn Offerten über die Bauausführung eingefordert hat, so ist
er hierfür zu einer Forderung von 1/,0/, berechtigt. (Diese Bestimmungen greifen für den Fall
Platz, dass dem Architekten nicht die Bauleitung übertragen wird.)
Falls Arbeiten nach Tagesätzen vergütigt werden, ist der Tagesatz von der’fachlichen Be-
deutung des Architekten abhängig; der Minimalsatz beträgt pro Tag 60 M.
Das Eigenthumsrecht an den Zeichnungen nebst Zubehör ‚bleibt nach der herrschenden
Auffassung dem Architekten; (unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen hierüber sind aber bis
jetzt nicht ergangen)).
Für Abschätzungen gelten folgende Honorarsätze: für die ersten 20 000 M. Werth-Summe
eilt der Honorarsatz von 1®/,, während für den über 26000 M. bis 200000 M. hinaus gehenden
Betrag 1/0, angesetzt wird.
Bleibt die Schätzung unter 20000 M. oder übersteigt sie 200 000 M., so tritt besondere Ver-
einbarung ein. Diese Sätze umfassen nicht Reisekosten u. Tagegelder für Beiwohnung von Terminen.
Für Abschätzungen von Beschädigungen oder Zerstörungen beträgt das Honorar 5%/, der
Schätzungs-Summe, jedoch in keinem Falle weniger als 40 M.
Die vorstehend mitgetheilten englischen Honorar-Normen stehen insofern zu
den Konkurrenz-Normen (8. 92) in einem unmittelbaren Bezug als der in der
Konkurrenz erlangte Preis als Anzahlung auf das Honorar gilt.
5. Honorar der amerikanischen Architekten.
Dasselbe beträgt wie in England für die Gesammtleistungen bei einem Bau 5 Proz,
bei Waarenhäusern mit Verkaufslokalen (stores) aber nur 3 Proz. der Bausumme.,
Wenn nicht die Gesammitleistung gefordert wird, so sind zu berechnen:
a. vorläufige Studien über das Projekt mit 1 Proz.
b. einleitende Arbeiten, wie auch die Anfertigung von generellen Zeichnungen u. Er-
läuterungen mit 2l/, Proz.
c. für Arbeiten wie ad b. und dazu Detail-Entwürfe mit 31/, Proz.
Bei Bauten mit weniger als 5000 Dollars Kostensumme oder für Werke monumentaler und
dekorativer Art, desgl. bei Möbel-Entwürfen treten entsprechende Erhöhungen der Sätze ein,
wie desgl. dann, wenn im Laufe der Ausführung Aenderungen oder Vergrösserungen des Baues
vorgenommen werden.
Neben dem Honorar sind Reisekosten zu vergüten.
(Das in Anspruch genommene Eigenthumsrecht des Architekten an den Entwürfen wird bisher
von den Gerichten des Landes nicht anerkannt.)
6. Honorar der französischen Architekten.
Nach einem Erlass des Conseil du Batiments ceiv., an VILI., bestätigt durch Königl. Ordonnanz
v. 10. Oktober 1841, hat der Bauherr 5 Proz. von dem Betrage der verifizirten Arbeiten zu
entrichten, welche sich auf die einzelnen Leistungen vertheilen, wie folgt:
a. mit 11/, Proz. auf die Verfassung von Projekt u. Kostenanschlag;
Dass DES „ die Bauleitung, welche auch die Vollziehung der polizeilichen
Vorschriften umfasst;
Me a „ die quantitative und qualitative Feststellung der gelieferten Ar-
beiten, die Bauabnahme und die Feststellung der Baurechnungen.
Diese Festsetzungen sind darauf berechnet und die einzelnen Theile der Leistung sind so
vollständig zu beschaffen — insonderheit ist auch das Projekt in allen Theilen so ausführlich
zu bearbeiten, — dass es ohne Schwierigkeiten möglich wird, zu jeder einzelnen der ad a, b, &
senannten Theil-Leistungen einen besonderen Architekten heran zu ziehen.
In einzelnen Fällen namentlich bei öffentlichen Bauten — wird das Honorar von
5 Prozent auch in drei gleiche Theile zerlegt, oder auch die Arbeit ad ce (die Verifikation)
mit 2 Proz. berechnet, während auf die Arbeitsleistungen ad a und b je 11/a Proz. entfallen.
Für Privatbauten mit einer Kostensumme unter 5000 Fr. bis zu 400 Fr. herab gebühren
dem Architekten 7 Prozent. Arbeiten unter 400 Fr. Kostensumme werden nach den Sätzen für
„Vakationen* vergütet.
Unter Vakation ist die Inanspruchnahme eines Architekten für eine bestimmte Zeit zu Kon-
sultationen, Lokal-Besichtigungen, Abgaben von Gutachten oder behufs irgend einer anderen
fachlichen Thätigkeit verstanden. Eine Zeitdauer in derartiger Thätigkeit von 5 Min. bis
3 Stunden rechnet für 1 Vakation; ein überschiessender Zeittheil wird doppelt (für 2 Vakationen)
in Ansatz gebracht. 1 Vakation wird in Paris mit 8 Fr. in der Provinz mit 6 fr. angesetzt.
Die vorstehenden Normen sind trotz ihrer obrigkeitlichen Herkunft nicht als gesetzliche
zu betrachten; doch haben sie durch langjährige Uebung gewissermaassen Gesetzeskraft erlangt.
Sie treten ohne weiteres allenthalben da in Gültigkeit, wo nicht durch Vereinbarung etwas
Anderes fest gesetzt worden ist.
Ueber Honorare, die nach Tage-Sätzen berechnet werden, bestehen ebenfalls Normen,
die aber nicht genau bekannt sind. Vor einer in den letzten Jahren eingetretenen Aenderung
galten Tage-Sätze für Pariser Architekten von 32 Fr., für Architekten in der Provinz von 20 Fr.
Sowohl dem nach Tages-Sätzen, als dem nach Prozenten der Bausumme zu bemessenden Honorar
treten bei Geschäften ausserhalb des Wohnortes Reise-Entschädigungen bestimmter Höhe hinzu.
*) Deutsch. Bauzeitg. 1868, S. 265 u. 187, 8. 107.