Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
en.) 
ıgen.- Vereine über die Ver- 
sch. von Franzius u. Sonne 
len, in welchen die zu- 
wie z. B. bei Eisenbahn- 
n und bei architektoni- 
on Arbeiten einer Bau- 
beits-Leistungen; meist 
wuch die Vorhaltune der 
zu leisten. 
ıltnisses verstanden, bei 
rbeitern in die direkte 
t gewöhnlich mit kleinen 
nmen treten. Diese Ver- 
ut organisirtes, praktisch 
altunes-Organisation und 
stellen ist indem Rahmen 
rderniss. Baumaterialien 
ı werden von der Bauver- 
von den Verbänden und 
hlich bei Erdarbeiten**), 
laurerarbeiten in erossem 
en findet dasselbe nur bei 
snahmsweise Anwendung. 
an einzelne Handwerk- 
| häufigsten aneewandte 
rderungen der Technik 
den Organen der Bau- 
;positionen d. Bauleitung. 
prise. 
ing grösserer Gruppen 
‚ung derselben an einen 
Form durchgeführt, dass 
lem Bauherrn fertige zu 
‚ste und auseedehnteste 
vesens, namentlich beim 
sewöhnlich die Erdar- 
ınd Durchlässe, einschl. 
rbau, so wie Herstellung 
ssenbau ist vielfach die 
Gegenstand der Unter- 
ich beim Privatbau ange- 
ır des Rohbaues oder 
wenden sie im Hochbau 
ei Herstellung kleinerer 
Bauleitenden entweder 
ınd erfordern würde. 
e rechtlicher Natur den 
1860 
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Verdingung der Bau- Arbeiten. 
Die Vergebung in General-Entreprise hat den unläugbaren Vorzug der grossen 
Vereinfachung des geschäftlichen Verfahrens und der Verwaltungs- 
Organisation. Indem sie die ganze Leitung in die Hand einer in ihren Dis- 
positionen freien Persönlichkeit legt, welche allen Schwankungen des Materialien- 
und Arbeitsmarktes sich anpassen bezw. dieselben ausnutzen kann, ermöglicht sie 
überdies eme grössere Schnelligkeit der Ausführung. 
Voraussetzungen des guten Gelingens bei dieser Vergebungs-Art sind aber: 
1. Sehr sorgfältigund erschöpfend ausgeführte Vorarbeiten, durch 
welche alle die Projekt-Verfassung und Ausführnng betr. Vorfragen erledigt sind. 
2. Sorgfältige und spezialisirte Bearbeitung aller Grundlagen des Ver- 
trages, welche auch in ausreichender Weise die Grundlagen der Ausführung 
bilden müssen: der Projekt-Zeichnungen, Berechnungen, Leistungs-Verzeichnisse, Bau- 
Beschreibungen und -Bedingnisse, dergestalt, dass Aenderungen während der 
Bauausführung, welche im die Dispositionen des Unternehmers eingreifen und 
Differenzen über das -Maass der ‘Leistungen, die Verpflichtungen und Garantien 
hervor rufen können, als ausgeschlossen erscheinen. 
Speziell für grosse Bauausführungen mit vielen Risiken ist zudem erforderlich: 
3. Dass das Werk in solchem Umfange vergeben werde, dass der Unter- 
nehmer im Stande ist, seine Leistungsfähigkeit voll zu entwickeln, um etwaige Verluste 
an einzelnen Punkten durch grössere Gewinne an anderen Punkten auszugleichen. 
Als Mängel der General-Entreprise sind nicht zu verkennen: 
1. Förderung der Kapitalmacht gegenüber der Arbeit; Beeinträchtigung des Pro- 
duzenten und oft auch der Leistung durch die Ansprüche einer Zwischen-Instanz. 
2. Der Fortfall der Wechselbeziehung zwischen dem bauausführenden Tech- 
niker und dem Verfertiger oder Lieferanten. 
3. Verzögerung des Beginns der Bauarbeit durch die erforderliche, sehr weit 
gehende spezialisirte Durcharbeitung des Projekts vor der Vergebung. 
{. Abhängigkeit des Gelingens der ganzen Bauunternehmung zu einem sehr 
srossen Theil von der Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit einer einzigen Person. 
5. Beschränkung des Kreises der konkurrenzfähigen Personen, weil dem Unter- 
nehmer ein relativ grosses Betriebskapital zur Verfügung stehen muss. 
6. Oft eime Vertheuerung der Leistung in Folge des Hinzutritts des Unter- 
nehmer-Gewinns und der unvermeidlichen Uebernahme grosser Risiken Seitens des 
Leiters derselben. 
Empfehlenswerth ist die Verdingung in General-Entreprise meist dann, wenn 
das Bauobjekt einfach, klar feststellbar ist, der Schwerpunkt des Gelingens der 
Ausführung mehr in der Disposition der Arbeit als in handwerksmässiger 
Kunstfertiekeit liegt und die Ausführung des Werkes nur auf der Baustelle oder 
in einer einzigen Werkstätte stattfindet, so dass während der ganzen Arbeit eine 
Kontrolle derselben durchführbar ist. 
Grosse Vorsicht ist bei Abtrennung einzelner Material-Lieferungen, 
insbesondere dann erforderlich, wenn der Unternehmer an der nicht sachgemässen Ver- 
wendung solcher interessirt ist oder interessirt sein kann, wie z. B. bei Lieferung 
der Mörtelmaterialien durch die Bauverwaltung unter Vergebung der Steinlieferung an 
den General-Unternehmer.”) Findet die Vergebung: incl. Material-Lieferung statt, so 
ist ein Einheitspreis für Arbeit incl. Material fest zu stellen, da die getrennte Be- 
rechnung der Materialien unter Zugrundelegung gewisser Einheitssätze für die Ver- 
wendung zu grossen Unzuträglichkeiten Veranlassung geben kann. 
Ist das Werk komplizirt, wie die fertige Herstellung eines grösseren Hochbaues, 
so stellt sich, trotz grösster Sorgfalt und Vorsicht bei der Abfassung des Vertrages 
und der Grundlagen desselben, die General-Entreprise dennoch immer als eine An- 
gelegenheit grossen gegenseitigen Vertrauens dar; diese Seite des Verhält- 
nisses tritt in verstärktem Maasse in den Vordergrund bei der schliesslichen 
Abwickelung des Geschäfts, da dieselbe zur befriedigenden Erledigung eine 
gewisse Coulanz beider Seiten zur Voraussetzung hat. 
2. Berechnungsweise oder Bezahlungs-Modus der Leistungen. 
Die Leistungen können bezahlt werden: 
1884 $. 51, 282 fr. 
*) Vergl. u. a: Deutsche Bauzeitg. 1883 $. 562; 
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