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Bauführung.
a. Nach Einheitspreisen.
Hierbei ist unerlässliche Bedingung, dass Arbeiten u. Lieferungs - Objekte
für welche eine Preisliste (Anschlag) vorhanden sein muss genau präzisirt sind.
Die Vortheile dieser Bezahlungsweise für die Bauverwaltung sind, dass dieselbe
unbehindert ist, noch während der Bauausführung zweckentsprechende Aenderungen
am Bauprojekte vorzunehmen und dass der Unternehmer, weil sein Risiko er-
mässigt ist, die Preise niedriger stellen kann.
Mängel, welche die Bezahlung nach Einheitssätzen für die jauverwaltung mit
sich bringt, bestehen darin, dass jene falls ein spezieller Kostenanschlag nebst
Massenberechnune fehlt über die Höhe der Baukosten im unklaren bleibt und
dass nicht unerhebliche Mühe und Kosten für die Beaufsichtigung der Bau-
Ausführung aufzuwenden sind.
So gebräuchlich und zweckmässig die Bezahlung nach Einheitspreisen bei
gehörig vorbereiteten Ausführungen des Hochbaues ist, so wenie erwünscht
ist dieselbe dem Unternehmer für erössere Ausführungen bei Tiefbauten (Erd-
arbeiten u. dergl.), weil die Bauverwaltung im Stande ist, den Schwerpunkt der
Entreprise auf Leistungen zu werfen, deren Betonung den Interessen des Unter-
nehmers zuwider läuft. Auch erwachsen dem Unternehmer leicht Hindernisse
in der freien Disposition über seinen Arbeits-Apparat.
b. Mittels Pauschal-Summen.
Diese Berechnungsweise erscheint nur statthaft wenn das Projekt nebst allen seinen
Grundlagen in detaillirter Ausarbeitung vorlieet, wenn namentlich bei Aus-
führung von Erdarbeiten aller Art die Voruntersuchungen so vollständie und erschöpfend
gemacht sind, dass eine genaue Veranschlagung der Baukosten möglich ist. Da diese
Voraussetzungen nur selten zutreffen, so ist die Bezahlune nach Pauschalsätzen für
grössere Unternehmungen nur wenig geeignet. Der Unternehmer ist gezwuneen für sein
Risiko, eine gewisse Entschädigung in Rechnung zu bringen, d.h. den Bau zu vertheuern.
3. Ermittelung des Unternehmers.
Wenn die Verdingungsart einer Bauausführung bestimmt ist. erübriet die Er-
mittelung eines geeieneten Unternehmers.
a. Die Vergebung aus freier Hand,
Sie erfolgt durch Uebertragung der betr. Leistung Seitens des Bauleitenden
an einen nach sachlichem Ermessen ausgewählten Unternehmer. Während bei Privat-
bauten dieser Modus der svewöhnlich befolete ist darf derselbe bei öffent-
lichen Bauausführungen nur ausnahmsweise zur Anwendung gebracht werden, ab-
gesehen von Werken geringen Umfangs, die eine gewisse Maximalsumme welche
in den verschiedenen Verwaltungen sehr ungleich fixirt ist nicht überschreiten.
b. Das Unterbietungs-Verfahren.
Dasselbe kann auf 3 verschiedene Weise durcheeführt werden:
a. Das mündliche sogen. Lizitations-Verfahren.
Bei einem solchen werden die Angebote von den in einem besonderen Termin
erschienenen Unternehmern zu Protokoll gereben, nachdem sie Kenntniss vom
Anschlag und den Anschlagspreisen erhalten haben. Dies Verfahren wird in
Deutschland nicht mehr allzu häufig angewendet. In Frankreich ist dasselbe noch
heute in Uebung mit der Maassgabe, dass die Lizitätion eeschlossen wird in
dem Augenblicke wo eine brennende Kerze von vorschriftsmässiver Länee und
Gewicht aufgezehrt ist und der letzte Abbieter bedineuneslos den Zuschlag erhält.
P. Das Submissions-Verfahren.
Bei demselben werden schriftliche Offerten der Unternehmer auf Grund von
Bedingungen, Zeichnungen, Probestücken, Leistungs-Verzeichnissen versiewelt ab-
gegeben und in einem bestimmten Termine, zu welchem den Submittenten in der
Regel Zutritt gewährt ist, eröffnet. Die Vergebung der Arbeit erfolet entweder an den
Mindestfordernden, oder an einen aus der Zahl der Mindestfordernden. oder auch
nur nach Maassgabe der als annehmbarste erscheinenden Offerte.
Das Verfahren heisst:
l. beschränkt, wenn eine begrenzte Anzahl als zuverlässie bekannter Unter-
nehmer direkt zur Abgabe von Offerten veranlasst wird.
2. öffentlich, wenn auf Grund von öffentlich erlassenen Bekanntmachungen
eine unbegrenzte Zahl von Bewerbern zur Betheiligune einreladen wird.
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