N u. Lieferungs - Objekte
ss — genau präzisirt sind.
altung sind, dass.dieselbe
tsprechende Aenderungen
er, weil sein Risiko er-
ir die Bauverwaltunge mit
ler Kostenanschlage nebst
ı im unklaren bleibt und
eaufsichtieune der Bau-
iach Einheitspreisen bei
ist, so wenige erwünscht
en bei Tiefbauten (Erd-
st, den Schwerpunkt der
en Interessen des Unter-
'hmer leicht Hindernisse
it.
Projekt nebst allen seinen
wenn namentlich bei Aus-
Ilständig und erschöpfend
sten möglich ist. Da diese
' nach Pauschalsätzen für
ner ist gezwungen für sein
h. den Bau zu vertheuern.
‘Ss,
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eitens des Bauleitenden
er. Während bei Privat-
ıf derselbe bei öffent-
ng gebracht werden, ab-
Taximalsumme welche
nicht überschreiten.
t werden:
erfahren.
inem besonderen Termin
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Dies Verfahren wird in
<reich ist dasselbe noch
n eeschlossen wird in
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t erfolet entweder an den
stfordernden, oder auch
Offerte.
rlässie bekannter Unter
nen Bekanntmachungen
ıreladen wird.
Verdingung der Bau- Arbeiten.
4. Anwendbarkeit der Verfahrungsweisen ad 3.
a. Die freihändige Vergebung.
Dieselbe empfiehlt sich wenn es sich um Leistungen von besonderer Güte
oder Kunstfertigkeit handelt, oder um solche Arbeiten, deren Herstellung eine
sogen. Spezialität bildet. Nothwendig ist dieses Verfahren meist dann wenn
es sich um Gegenstände handelt, deren Ausführung unter Patent- oder Musterschutz
steht. Gerechtfertigt erscheint dasselbe, wenn Gefahr im Verzuge ist und
bestimmte Arbeiten oder Lieferungen mit einer Eile beschafft werden müssen
die es verbietet, einen der beiden anderen Wege einzuschlagen. Unvermeidlich
dann, wenn das Vertrags-Objekt vorher nicht genau zu definiren ist, sondern
in seinen Einzelheiten durch Verhandlung mit den Offerenten fest gestellt werden muss.
b. Das Lizitations-Verfahren.
Dasselbe sollte nur angewandt werden bei der Vergebung kleiner zum voraus
genau übersehbarer Bauarbeiten oder Material-Lieferungen. Der Vorzug, der
in der einfachen Form des Verfahrens liegt, wird kompensirt durch die von der
mündlichen Unterbietung zu erwartende Folge, dass die ruhige Vorerwägung der
Preise in den Hintergrund gedrängt wird von Spekulations-Rücksichten und
anderen der Sache fremden Motiven. Bei wirklich technischen Leistungen ist
das Unterbietungs- Verfahren, gegen das auch die Unternehmer im allgemeinen
misstrauisch sind, unbedingt zu verwerfen; bei einfachen Lieferungen kleinen Umfangs
z. B. Feldstein-Lieferungen etc. ist sein gelegentlicher Gebrauch zulässig.
c. Das Verfahren der beschränkten Submission.
Dasselbe wird in der Regel angewandt wenn der Kreis der 'Theilnehmer
genau bekannt ist. Es ist in allen Fällen empfehlenswerth wo eine Leistung eine
gewisse Geschicklichkeit, Kunstfertigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert, wie z. B.
bei vielen Gegenständen des Kunstgewerbes und der Maschinen-Industrie.
d. Das Verfahren der uneingeschränkten Submission.
Das Verfahren ist zu empfehlen:
l. Bei Unbekanntschaft mit dem Markt. 2. Bei einfacher Beschaffenheit der
Leistungen oder Lieferungen, so dass deren Qualität mit ausreichender Sicherheit bei
der Abnahme beurtheilt oder durch Proben fest gestellt werden kann. 3. Bei
Leistungen grossen Umfangs, für die nur solche Bewerber auftreten können, die
vermöge besonderer Einrichtungen etc. zur Ausführung befähigt sind. 4. Wo es
sich darum handelt in der Oeffentlichkeit der Ausschreibung eine Kontrolle
für das Verfahren der Vergebung zu schaffen.
5. Beurtheilung und Durchführung des Submissions-Verfahrens.
a. Prinzipielle Gesichtspunkte.
Litteratur. Denkschrift des Verbandes deutsch. Archit.- u. Ingen.-Verein über Vergebung
von Bauarb. Denkschrift des Vereins „Berliner Baumarkt* über Verdingung von Arbeiten und
Lieferungen im öffentl. Bauwesen. Vergebung öffentlicher Bauten und Lieferungen in Hamburg;
Vorschläge des Arch.- u. Ingen.-V. daselbst. Die uneingeschränkte Submission im Bauwesen.
Berlin 1883; Verlag des Sekretariats des geschäftsführenden Ausschusses des Verbandes deutsch.
Baugewerksmeister. Müller. Die uneingeschränkte Submission im Bauwesen. Magdeburg 1884,
Baensch. — W. Fleischer, Maurermeister in Marggrabowa. Konkurrenz-Schrift über die Ver-
besserung des Submissionswesens 1884; Selbstverlag d. Verf. Tilp. Handbuch der allgemeinen
und besonderen Bedingnisse. Wien 1875, Lehmann u. Wentzel. — Vogdt. Handhabung des Sub-
missionswesens. Deutsch. Bauzeitg. 1883, S. 616. Schweizer. Bauzeitg. 1884. S. 22. Zirkul.-Erlasse d.
preuss. Min. d. öffentl. Arb. v. 24. Juni 1880; Zeitschr. f. Bauw. 1880 u. Deutsch. Bauzeitg. 1880, 5.292. —
H. Kosub u. @.Kosub. Der Büreau-Kassen- und Kalkulatur-Dienst b. Eisenb. Neub. Berlin 1884,
F. Siemenroth.
Die Ermittelung des Unternehmers auf dem Wege öffentlicher Submission bildet
die Regel bei der Vergebung von Leistungen für Bauten des Staats, der provin-
ziellen Verwaltungen, Verbände, Genossenschaften und Kommunen.
Das Verfahren hat viele und berechtigte Angriffe erfahren; doch richten sich diese
weniger gegen seine Anwendung überhaupt, sondern meist gegen die Modalitäten
der Handhabung, die allerdings von grosser materieller Bedeutung sind.
In seinen den Beamten bindenden und beschränkenden Formen hat das. Sub-
missions-Verfahren den Zweck, die freie Konkurrenz der dem betr. Gewerbs-
zweige angehörigen Unternehmer zu sichern, willkürliche und persönliche Be-
günstigungen von Unternehmern durch den Beamten auszuschliessen, damit aber
auch den Letzteren selbst vor Verdächtigungen zu bewahren und so die Integrität
des Beamtenstandes zu erhalten.