Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
N u. Lieferungs - Objekte 
ss — genau präzisirt sind. 
altung sind, dass.dieselbe 
tsprechende Aenderungen 
er, weil sein Risiko er- 
ir die Bauverwaltunge mit 
ler Kostenanschlage nebst 
ı im unklaren bleibt und 
eaufsichtieune der Bau- 
iach Einheitspreisen bei 
ist, so wenige erwünscht 
en bei Tiefbauten (Erd- 
st, den Schwerpunkt der 
en Interessen des Unter- 
'hmer leicht Hindernisse 
it. 
Projekt nebst allen seinen 
wenn namentlich bei Aus- 
Ilständig und erschöpfend 
sten möglich ist. Da diese 
' nach Pauschalsätzen für 
ner ist gezwungen für sein 
h. den Bau zu vertheuern. 
‘Ss, 
nmt ist, erübriet die Er- 
eitens des Bauleitenden 
er. Während bei Privat- 
ıf derselbe bei öffent- 
ng gebracht werden, ab- 
Taximalsumme welche 
nicht überschreiten. 
t werden: 
erfahren. 
inem besonderen Termin 
lem sie Kenntniss vom 
Dies Verfahren wird in 
<reich ist dasselbe noch 
n eeschlossen wird in 
iftsmässieer Länge und 
os den Zuschlag erhält. 
rnehmer auf Grund von 
chnissen versieeelt ab- 
len Submittenten in der 
t erfolet entweder an den 
stfordernden, oder auch 
Offerte. 
rlässie bekannter Unter 
nen Bekanntmachungen 
ıreladen wird. 
Verdingung der Bau- Arbeiten. 
4. Anwendbarkeit der Verfahrungsweisen ad 3. 
a. Die freihändige Vergebung. 
Dieselbe empfiehlt sich wenn es sich um Leistungen von besonderer Güte 
oder Kunstfertigkeit handelt, oder um solche Arbeiten, deren Herstellung eine 
sogen. Spezialität bildet. Nothwendig ist dieses Verfahren meist dann wenn 
es sich um Gegenstände handelt, deren Ausführung unter Patent- oder Musterschutz 
steht. Gerechtfertigt erscheint dasselbe, wenn Gefahr im Verzuge ist und 
bestimmte Arbeiten oder Lieferungen mit einer Eile beschafft werden müssen 
die es verbietet, einen der beiden anderen Wege einzuschlagen. Unvermeidlich 
dann, wenn das Vertrags-Objekt vorher nicht genau zu definiren ist, sondern 
in seinen Einzelheiten durch Verhandlung mit den Offerenten fest gestellt werden muss. 
b. Das Lizitations-Verfahren. 
Dasselbe sollte nur angewandt werden bei der Vergebung kleiner zum voraus 
genau übersehbarer Bauarbeiten oder Material-Lieferungen. Der Vorzug, der 
in der einfachen Form des Verfahrens liegt, wird kompensirt durch die von der 
mündlichen Unterbietung zu erwartende Folge, dass die ruhige Vorerwägung der 
Preise in den Hintergrund gedrängt wird von Spekulations-Rücksichten und 
anderen der Sache fremden Motiven. Bei wirklich technischen Leistungen ist 
das Unterbietungs- Verfahren, gegen das auch die Unternehmer im allgemeinen 
misstrauisch sind, unbedingt zu verwerfen; bei einfachen Lieferungen kleinen Umfangs 
z. B. Feldstein-Lieferungen etc. ist sein gelegentlicher Gebrauch zulässig. 
c. Das Verfahren der beschränkten Submission. 
Dasselbe wird in der Regel angewandt wenn der Kreis der 'Theilnehmer 
genau bekannt ist. Es ist in allen Fällen empfehlenswerth wo eine Leistung eine 
gewisse Geschicklichkeit, Kunstfertigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert, wie z. B. 
bei vielen Gegenständen des Kunstgewerbes und der Maschinen-Industrie. 
d. Das Verfahren der uneingeschränkten Submission. 
Das Verfahren ist zu empfehlen: 
l. Bei Unbekanntschaft mit dem Markt. 2. Bei einfacher Beschaffenheit der 
Leistungen oder Lieferungen, so dass deren Qualität mit ausreichender Sicherheit bei 
der Abnahme beurtheilt oder durch Proben fest gestellt werden kann. 3. Bei 
Leistungen grossen Umfangs, für die nur solche Bewerber auftreten können, die 
vermöge besonderer Einrichtungen etc. zur Ausführung befähigt sind. 4. Wo es 
sich darum handelt in der Oeffentlichkeit der Ausschreibung eine Kontrolle 
für das Verfahren der Vergebung zu schaffen. 
5. Beurtheilung und Durchführung des Submissions-Verfahrens. 
a. Prinzipielle Gesichtspunkte. 
Litteratur. Denkschrift des Verbandes deutsch. Archit.- u. Ingen.-Verein über Vergebung 
von Bauarb. Denkschrift des Vereins „Berliner Baumarkt* über Verdingung von Arbeiten und 
Lieferungen im öffentl. Bauwesen. Vergebung öffentlicher Bauten und Lieferungen in Hamburg; 
Vorschläge des Arch.- u. Ingen.-V. daselbst. Die uneingeschränkte Submission im Bauwesen. 
Berlin 1883; Verlag des Sekretariats des geschäftsführenden Ausschusses des Verbandes deutsch. 
Baugewerksmeister. Müller. Die uneingeschränkte Submission im Bauwesen. Magdeburg 1884, 
Baensch. — W. Fleischer, Maurermeister in Marggrabowa. Konkurrenz-Schrift über die Ver- 
besserung des Submissionswesens 1884; Selbstverlag d. Verf. Tilp. Handbuch der allgemeinen 
und besonderen Bedingnisse. Wien 1875, Lehmann u. Wentzel. — Vogdt. Handhabung des Sub- 
missionswesens. Deutsch. Bauzeitg. 1883, S. 616. Schweizer. Bauzeitg. 1884. S. 22. Zirkul.-Erlasse d. 
preuss. Min. d. öffentl. Arb. v. 24. Juni 1880; Zeitschr. f. Bauw. 1880 u. Deutsch. Bauzeitg. 1880, 5.292. — 
H. Kosub u. @.Kosub. Der Büreau-Kassen- und Kalkulatur-Dienst b. Eisenb. Neub. Berlin 1884, 
F. Siemenroth. 
Die Ermittelung des Unternehmers auf dem Wege öffentlicher Submission bildet 
die Regel bei der Vergebung von Leistungen für Bauten des Staats, der provin- 
ziellen Verwaltungen, Verbände, Genossenschaften und Kommunen. 
Das Verfahren hat viele und berechtigte Angriffe erfahren; doch richten sich diese 
weniger gegen seine Anwendung überhaupt, sondern meist gegen die Modalitäten 
der Handhabung, die allerdings von grosser materieller Bedeutung sind. 
In seinen den Beamten bindenden und beschränkenden Formen hat das. Sub- 
missions-Verfahren den Zweck, die freie Konkurrenz der dem betr. Gewerbs- 
zweige angehörigen Unternehmer zu sichern, willkürliche und persönliche Be- 
günstigungen von Unternehmern durch den Beamten auszuschliessen, damit aber 
auch den Letzteren selbst vor Verdächtigungen zu bewahren und so die Integrität 
des Beamtenstandes zu erhalten. 
   
   
     
   
   
  
  
   
     
   
   
  
   
  
   
  
    
     
   
  
   
   
       
  
  
   
   
   
     
  
   
  
  
   
    
  
    
   
      
    
   
  
  
    
     
  
    
    
   
    
   
    
  
  
  
   
    
    
   
  
      
  
  
   
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.