Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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110 Bauführung. 
der Preisbewegung verloren geht. Mitunter wird ein Ofterten-Formular benutzt: 
dies Verfahren empfiehlt sich namentlich bei Objekten deren Leistungs-Ver- 
zeichniss nur wenige einfach fermulirte Positionen umfasst. wie bei Material- 
Lieferungen; es kann dann das Leistungs-Verzeichniss mit enthalten. Die Offerten 
sind versiegelt einzureichen, beigegebene Proben zu bezeichnen und zubesieeeln. 
Voraussetzung der Gültigkeit der Offerte ist: dass dieselbe frei von 
Vorbehalten sei, ebenso frei von Alternativ-Geboten (falls solche nicht ausdrück- 
lich gefordert sind). Der Anbietende muss sämmtliche Grundlaeen der Offerte. die 
Bedingungen, Zeichnungen, Proben durch Unterschrift bezw. Besiegelung der 
diesbezüglichen schriftlichen Erklärung als für ihn bindend anerkannt haben. End- 
lich muss die Offerte rechtzeitig eingehen: als nicht rechtzeitige abeeliefert 
sind solche Gebote anzusehen, welche nach statteefundener Eröffnune der 
ersten Offerte im Submissions-Termin noch eintreffen: Nachgebote sind 
unter allen Umständen ungültig. Billigerweise sollten diejenigen Offerten noch 
gültig sein, bei welchen der Verfasser den Nachweis führen kann. dass dieselben 
so frühzeitig abgefasst und abgesandt worden sind, dass sie bei reeelmässiger 
Bestellweise vor der Termins-Eröffnunge an dem bestimmten Orte hätten abeeeeben 
werden müssen, bei denen also ein zufälliees Transport-Hinderniss die I 
des verspäteten Eingangs bildet. 
Submissions-Protokoll. In dem fest gesetzten Termin. welcher in Gegen- 
wart der erschienenen Bewerber abzuhalten ist. hat die Eröffnung der eingegangenen 
Offerten und die Aufnahme eines amtlichen Protokolls über das I 
folgen. Das Protokoll erhält etwa foleende Form: 
Irsache 
ürgebniss zu er- 
Submissions- Protokoll. 
Verhandelt (Ort, Datum, Jahreszahl.) 
In dem heute anstehenden Submissions-Termin zur Vergebung der Arbeiten 
waren Offerten eingegangen, deren Eröffnung um Uhr 
Vormittags stattfand. Darnach übernehmen die Arbeit: 
l. (Name) für 
N: do. x 
3 do, 
(Folgen die Mit-Unterschriften der Anbietenden. 
Die Zuschlags-Ertheilung erfolet schriftlich etwa in folgender Form: 
An den Herrn 
Mit Bezug auf die am ten di J. 
Ihnen hiermit der Zuschlag ertheilt zur 
merken, dass der Kontrakt 
eingereichte Offerte wird 
mit dem Be- 
Ihnen in den nächsten Tagen zur Vollziehung zusesendet werden wird. 
Zuschlagsfristen. Fristen, während welcher Anbietende an ihre Öfferte 
gebunden sind, sollen, um jene nicht zu schädieen. kurz sein. In der Regel ge- 
nügt für Objekte mit umfangreichem Offerten-Material oder. falls die Eintschliessung 
höherer Instanzen einzuholen ist. ein vierwöchentlicher, für die übrieen 
Objekte ein vierzehntäeiger Zeitraum. 
6. Auszug aus den Submissions-Bedingungen für die öffentl. Vergebung 
von Arbeiten u. Lieferungen der preuss. Bauverwaltung.*) 
$S1. Persönliche Fähigkeit der Submittenten. Voraussetzung für die Uebertrageune 
ist: Bietung hinreichender Sicherheit für die pünktliche. und vollständige Erfüllung aller zu 
übe nehmenden kontraktlichen Verbindliehkeiten. 
s 2. Form und Inhalt der Offerten. Die Offerten sind von den Submitt. unterschrieben 
frankirt und versiegelt, mit der in der Subm.-Ausschreibung geforderten Ueberschrift versehe« n, 
bis zu dem dort angegebenen Termin einzureichen. Benutzung eines Offerten-Formulars, falls 
enthalten: 1. die ausdrückliche Erklärung, 
Submitt. sich den siämmtlichen Bedingungen, welche der Submission zu Grunde »eleot 
sind, unterwirft; 2. die Angabe des geforderten Preises auch in Buchstaben 
ein solches vorgeschrieben ist. Die Offerten müssen 
dass der 
u. z. sowohl die 
Angabe der Preise für die Einheiten, als auch der Gesammtforderung. Stimmt die 
Gesammt- 
forderung mit den Einheitspreisen nicht überein, 
so sollen die letzteren maasseebend 
sein, sofern nicht vom Unternehmer eine anderweite Erklärung ausdrücklich 
3. die genaue Bezeichnung und Adresse der Submitt. Gemeinschattliceh I 
haften solidarisch und haben eleichwie bietende Gesellschaften einen 
3evollmächtigten zu bezeichnen: 4. die Angabe, wie die 
Bedingungen etwa einzureichenden Proben bezeichnet 
dem Subm.-Termin eingesandt und derartig gezeichnet sein, dass sich sofort erkennen lässt, zu 
welcher Offerte sie gehören. Offerten, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, durch 
Abänderungen oder Einschränkungen modifizirt sind, insbesondere auch Nach 
Anspruch auf Berücksichtigung. 
abgegeben ist: 
)jietende Personen 
zur Geschäftsführung 
nach Maassgabe der speziellen 
sind; die Proben müssen ebenfalls vor 
gebote, haben keinen 
*) Vorschriften über ‘die Vergebung von Leistungen und 
Lieferungen im Ressort des 
preuss. Ministeriums der öffentlichen Arbeiten v. 24. Juni 1880. 
  
    
        
   
  
    
  
  
   
   
  
  
    
     
    
   
    
  
  
   
  
  
   
  
   
  
  
   
   
      
  
  
  
      
   
      
      
   
        
     
        
    
   
   
    
           
      
   
      
     
  
    
    
   
    
   
    
   
       
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