Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
schlossen ist die Stellung 
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Verdingung der Bau-Arbeiten. 119 
3. Mörtelbereitung und Transport des hierzu, so wie für sonstige Zwecke erforderlichen 
Wassers. Für die Wasser-Beschaffung wird dem Unternehmer der auf der Baustelle befindliche 
3zrunnen mit Pumpe zur Verfügung gestellt. 
4. Beseitigung des von seinen Arbeiten herrührenden Sehuttes und das Aufsetzen bezw. 
Ablagern desselben an den 'vom baul. Beamten zu bezeichnenden Stellen innerhalb des Bauzauns. 
5. Die erforderlichen Absteckungs-Arbeiten und Messungen, unter Vorhaltung der dazu 
nöthigen Instrumente, im Anschlusse an die von der Bauverwaltung auszuführende Absteckung 
der Hauptaxen des Gebäudes und 2 von derselben zu setzenden Höhenpunkten. Der baui. 
Beamte soll gehalten sein, die Abschnürung und die für das aufgehende Mauerwerk aufzu- 
stellenden, mit Schichtentheilung versehenen Höhenlatten binnen 24 Stunden nach Antrag des 
Unternehmers zu kontrolliren und darüber ein Protokoll aufzunehmen. Der Unternehmer bleibt 
danach für die richtige Erhaltung der Abschnürung und der Höhen-Angaben, sowie für die Ge- 
nauigkeit der an dieselben sich anschliessenden Messungs-Arbeiten und die richtige Ausführung 
der Arbeiten in Bezug auf die Maasse allein verantwortlich. 
6. Herstellung der erforderlichen Arbeitszeichnungen und Zeichnungs-Kopien, so weit solche 
nicht von der Bauverwaltung geliefert werden. Unternehmer erhält jedoch von den Projekt- 
Zeichnungen je ... Umdruck-Exemplare, von welchen er eins auf Leinwand gezogen stets 
auf der Baustelle zu halten hat. Von weiteren Detailzeichnungen, welche nicht umgedruckt 
werden, erhält Untern. nur Kopien, die er ohne Entschädigung nach seinem Bedarf zu ver- 
vielfältigen hat. Auch hiervon ist je 1 Kopie stets auf der Baustelle vorräthig zu halten. 
Termine. Die Ausführung ist im allgemeinen derart zu bewirken, dass: 
das aufgehende Mauerwerk bis zum ...... . dieses Jahres. 
die sämmtlichen Arbeiten bis zum ...... des Jahres ... zur Vollendung gebracht sind. 
Bezüglich der Einzel-Termine wird bestimmt: Es erfolgt vom Datum der Zustellung der schrift- 
lichen Aufforderung zur Inangriffnahme der bezüglichen Arbeit ab gerechnet in: 
-.. Tagen die Vollendung der Fundamente und Kellermauern, 
rR S y des aufgehenden Mauerwerks des 1. Geschosses, 
re 5 3 ” desgl. 2. » ; 
2% & ii s desgl. 3 a ; 
’ > f der Giebel- und Drempelwände, 
nn 5 u sämmtlicher Kappengewölbe, 
ER # “ ei des Kellerpflasters, 
s = 5 des Verputzes der Wände und Decken, 
“. = a # des Versetzens der Schwellen und Werksteintreppen, 
5 3 des Versetzens von ... Fach-Fenstern, 
= der Verblendung und das Fugen der Facade. 
Die sonstigen kleineren Arbeiten sind nach Massgabe des jeweiligen Standes der übrigen 
Bauarbeiten und nach Anweisung des bauleitenden Beamten so zu fördern als es der ungehin- 
derte Fortgang aller Arbeiten erforderlich macht. Hierbei wird bemerkt, dass die vorstehenden 
Fristen, so weit das überhaupt möglich ist, neben einander herlaufen. Sonntage und allgemeine 
Feiertage so wie Regentage werden für die äusseren Arbeiten bei der Frist-Berechnung in Ab- 
rebracht Findet ohne Verschulden des Unternehmers, in Folge Verzögerung der mit den 
seinigen Hand in Hand gehenden Arbeiten eine Unterbrechung statt so soll auch diese bei der 
Frist-Berechnung in Abzug gebracht werden. 
Konventionalstrafe. Für jeden Tag der Verspätung der einzelnen Termine verfällt Unter- 
nehmer in eine Konventionalstrafe von... M., die ihm vom Guthaben in Abzug gebracht wird. 
Abnahme und Garantie. Nachdem die Arbeiten in allen Theilen vollendet und etwaige, 
bei vorläufiger Besichtigung durch den (Bauinspektor) fest gestellte Mängel beseitigt sind, erfolgt 
die Abnahme derselben auf schriftlichen Antrag des Unternehmers und unter seiner Zuziehung 
binnen einer Frist von 8 Tagen durch den (Bauinspektor). Bis zur Abnahme haftet der Unter- 
nehmer für alle an seinen Arbeiten vorkommenden Beschädigungen und Verschlechterungen, hat 
daher die zum Schutze derselben erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Namentlich ist das 
Mauerwerk in unfertigem Zustande bei Eintritt von Frost gehörig abzudecken und auf sonstige 
geeignete Weise zu schützen. *) 
Der Unternehmer bleibt nach der Abnahme noch (1) Jahr im Sinne des $22 (S. 114) der allge- 
meinen Bedingungen für die vorschriftsgemässe und tüchtige Ausführung aller seiner Arbeiten 
und Lieferungen verantwortlich. 
Zeigen sich während dieses Zeitraums an denselben Mängel als Folge schlecht ausgeführter 
\rbeit oder verwendeten schlechten Materials so ist er zur sofortigen Ausbesserung oder Neu- 
herstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 
Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen . . . Tagen nach dem Datum der Zustellung 
einer schriftlichen Aufforderung nach, so ist die Baubehörde berechtigt, die nöthigen Nach- 
lieferungen, Ausbesserungen oder Neuherstellungen durch einen Andern um jeden Preis auf 
Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen. 
Kaution. Die von dem Unternehmer zu hinterlegende Kaution wird auf 10 Proz. der 
Anschlags-Summe fest gesetzt. Dieselbe ist binnen Tagen nach Benachrichtigung über die 
Zuschlags-Ertheilung bei der. . . Kasse zu hinterlegen. 
Zahlungen. Nach Maassgabe des ausgeführten Theils der Arbeiten sollen dem Unternehmer 
  
  
  
\bschlags-Zahlungen jedoch nur in Raten von nicht unter . . . M auf Grund einer vorläufigen, 
vom . . .„ zu bescheinigenden Nachweisung gewährt werden. Die Schlussrechnung geschieht 
nach Maassgabe der wirklich ausgeführten Leistungen. 
Verwendung der Materialien. Es dürfen nur Materialien verwandt werden, welehe. von der 
Bauverwaltung abgenommen und als solche dem Untern. überwiesen sind. Ueber die Verwendung 
ler einzelnen Materialien bei den verschiedenen Bautheilen bestimmt der baul. Beamte. 
*) Sollte, was ausnahmsweise vorkommt, das Mauerwerk der unteren Geschosse getrennt 
von dem der oberen vergeben sein so sind die Schutzvorkehrungen bei den vom Unternehmer 
vollendeten Arbeiten bei Unterbrechung der Bauthätigkeit zweckmässig von der Verwaltung zu 
beschaffen; oder es ist für das Abdecken ein besonderer Preis auszuwerfen. 
  
  
   
     
  
   
   
     
   
     
     
   
   
  
  
   
   
   
  
    
      
  
  
    
      
   
   
   
  
   
    
    
   
     
    
  
  
   
  
     
   
    
     
   
  
   
   
    
      
       
     
  
   
    
     
   
  
    
    
      
  
   
     
      
    
      
           
   
    
   
    
   
  
     
  
   
     
   
  
	        
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