Bauführung.
Arbeiter des Steinmetzen kommt. Alle Vorrichtungen zum Transport in vertikaler und horizon-
taler Richtung stellt der Steinmetz, der auch den Transport bis zur Hebestelle besorgt. Die
Bedienung der Winden, die Vorhaltung der zum Versetzen der Fenster-Umrahmungen und der
Gesimse erforderlichen Zwischengerüste, der Gerüste für das Versetzen der Treppen und der
bezüglichen Absteifungen ist Sache des Unternehmers der Maurerarbeiten. Die Werksteine
sind nach Loth und Schnur genau mit Hülfe von Blei-Unterlagen und Holzkeilen zu versetzen.
Die Fugen sind an den Vorderflächen provisorisch mit Lehm zu schliessen und von hinten und
oben zu vergiessen. Unternehmer hat die Werksteine und Gesimse sofort nach dem Versetzen
durch Abdeckungen aus Lehm und Holz vor Beschädigungen und Verunreinigungen in aus-
reichender Weise zu schützen. ' Die etwa in Folge mangelnden Schutzes vorkommenden Be-
schädigungen hat der Unternehmer auf seine Kosten nach den Vorschriften der Bauverwaltung
zu beseitigen. Hierfür, sowie für das Verputzen der Zink-Abdeckungen wird keine besondere
Entschädigung gewährt. — Löcher zur Aufnahme der Stufen hat Unternehmer nach Anweisung
im Mauerwerk auszusparen oder auszustemmen, die Stufen zu vermauern und sämmtliche
Fugen zu vergiessen. — Die Schwellen und untermauerten Treppenstufen hat Unternehmer
von der Lagersteile ab zu transportiren, zu versetzen und gehörig zu untermauern. Nach dem
Versetzen und Verlegen sind die Stufen und Schwellen zum Schutz gegen Beschädigungen ge-
hörig mit Brettern abgedeckt zu halten; hierfür*wird keine besondere Entschädigung geleistet.
Wandputz. Zum Aufbringen des Wandputzes sind die Fugen bis auf 13mm aufzukratzen,
das Mauerwerk ist mit Besen gehörig zu reinigen und anzunässen. Der äussere Wandputz ist
20 mm stark, der innere Wandputz 15 mm stark herzustellen.
Der Facadenputz ist aus nicht zu fettem Mörtel mit scharfem Sande zu fertigen und stets
möglichst in einem Anwurf fertig zu stellen. Der innere Putz ist in 2 Lagen fertig zu machen.
Der erste Anwurf ist dabei in magerem Kalkmörtel mit scharfem Sande, der letzte Anwurf aus
fettem Kalkmörtel mit feinem Sande herzustellen. Der Mörtel ist fest anzuwerfen, mit Richtscheit
eben abzuziehen und mit Reibebrett unter stetem Änfeuchten eben und glatt abzureiben.
Wird zum Putz Gips mit verwendet, so ist derselbe zum ersten Anwurf grob, zum -zweiten
Anwurf fein gesiebt dem Mörtel beizumischen. — Es ist zu beachten, dass eine neue Schicht des
Putzes aufgetragen werden muss so lange die vorher aufgetragene Schicht noch feucht ist.
Der innere Putz ist an die Thüröffnungen so weit heran zu führen, dass die Bekleidungen ihn
ca. 53cm übergreifen. Zementputz ist während 3 Tage nach dem Auftragen feucht zu halten.
Aller Putz muss genau ebenflächig abgezogen und ohne Risse sein. Kanten müssen genau
senkrecht und etwas abgerundet sein.
Putz auf Decken und Holzwänden. Die Schalung ist sorgfältig mit verwechselten Stössen
zu berohren. Die Rohrstengel sollen von gleichmässiger Stärke, von nicht mehr als 5"m Drehm.
sein, mit einem durchschnittlichen Zwischenraum von 1m gelegt und durch Drahtzüge in 0,1m
Entfernung mit Nägeln in 0,1m Abstand befestigt werden. Der Draht muss gut auszerlüht von
N. 16, d. i. 1,6mm stark sein. Die Rohrnägel müssen mindestens 2,5°m lang sein und pro Tau-
send St. 1,1kg wiegen.
Wenn Rohrgewebe angewendet wird, ist die Lattung mit ?/,em starken Latten in 16m Ent-
fernung anzubringen. Das 2te (diehte) Gewebe ist mit 10 Nägeln pro m gegen die Latten zu
heften und das 1ste (gröbere) Gewebe, dessen Stengel mit denen des 2ten Gewebes parallel
liegen müssen, wie beim Rohren mit Schalung zu befestigen. Der Putz ist auf der Berohrung
wie bei dem inneren Putz beschrieben und zwar sehr sorgfältig aufzubringen, damit die Ver-
bindung des Mörtels mit der Berohrung eine gute und sichere werde.
Besondere Sorgfalt ist auf den Anschluss des Deckenputzes an den Wandputz zu verwenden.
Unternehmer hat später etwa entstehende Risse auf seine Kosten zu beseitigen und die dadurch
verursachten Reparaturen des Decken- und Wandanstrichs zu tragen.
Auf etwaige Mängel in der Deckenschalung hat der Unternehmer vor Beginn der Putz-
arbeiten aufmerksam zu machen und deren Beseitigung zu beantragen, da eine spätere Berufung
auf derartige Mängel unzulässig ist.
Putz auf Fachwerkswänden. Das Holzwerk ist wie vor zu berohren; die Rohrstengel
müssen die Fuge zwischen Holz- und Mauerwerk 2 m breit überdecken.
Gezogene Gesimse. Die Vormauerungen der Gesimse sind aus gehauenen Ziegeln der Form
der Putzgesimse so weit anzuschliessen, dass die Putzdicke nicht weniger als 10 wm und nicht
mehr als 25 mm beträgt. Der Putz der Gesimse erfolgt wie vor angeführt unter Zusatz von
Gips zur letzten Schicht. Die Schablonen sind genau nach den von der Bauverwaltung gelieferten
Zeichnungen zu fertigen. Die Gesimse müssen rein und scharfkantig ausgezogen werden.
Nachbessern des Putzes. Für den im Extrakt ausgeworfenen Preis sind die sämmtlichen
Putzarbeiten nicht nur bis zur Uebergabe des Baues zu unterhalten, entstandene Beschädigungen
auszubessern, sondern es sind dafür auch alle Verputz-, bez. Verstrich-Arbeiten an Fussleisten,
Paneelen, Thürbekleidungen, Verdachungen, Latteibrettern, Oefen, Kochmaschinen, Rauchfängen,
Gas- und Wasserl.-Röhren ete., überh. an allen Gegenständen des inneren Ausbaues auszuführen.
Rüstungen. Die bezüglichen Bestimmungen sind in $12 der 8. 113 mitgetheilten allgemeinen
Bedingungen enthalten; wenn nicht, ist ein betr. Passus hier einzufügen.
Berechnung. Die bezügl. Grundsätze für die Berechnung der Massen sind, so weit nicht schon
der Extrakt die Angabe enthält, nach den Angaben auf 8. 52ff. hier aufzunehmen.
4. Lieferung von Bruchsteinen.
Die zu liefernden Bausteine müssen durchaus fest, wetterbeständig, ohne Spalten und Blätte
rungen und zugleich so gross, lagerhaft und köpfig sein, dass sich daraus ein solides Mauerwerk
in regelrechtem Verbande herstellen lässt. Die Lagerfläche muss mindestens 0,25 m im [) sein;
die Stärke darf nicht unter 18 «m betragen. Steine von geringerer Grösse werden nicht als vertrags-
mässig angesehen und ebenso ist die Lieferung sogen. Zwicekersteine durchaus unzulässig.
Das Aufsetzen der Bausteine in regelmässigen Haufen auf den dazu bestimmten Lagerplätzen
geschieht seitens der Bauverwaltung auf eigene Kosten. Den vorstehenden Bedingungen nicht
entsprechende Steine werden dabei aussortirt. Der Lieferant hat dieselben stets innerhalb
8 Tagen von der Baustelle zu entfernen, widrigen Falls deren Abfuhr etc. auf Gefahr und Kosten
des Lieferanten seitens der Bauverwaltung ausgeführt wird.
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