vertikaler und horizon-
Hebestelle besorgt. Die
-Umrahmungen und der
n der Treppen und der
)eiten. Die Werksteine
Holzkeilen zu versetzen.
sen und von hinten und
ort nach dem Versetzen
erunreinigungen in aus-
tzes vorkommenden Be-
ften der Bauverwaltung
n wird keine besondere
iehmer nach Anweisung
mauern und sämmtliche
stufen hat Unternehmer
ntermauern. Nach dem
en Beschädigungen ge-
Entschädigung geleistet.
wuf 13 mm aufzukratzen,
er äussere Wandputz ist
e zu fertigen und stets
agen fertig zu machen.
;, der letzte Anwurf aus
uwerfen, mit Richtscheit
| glatt abzureiben.
wurf grob, zum -zweiten
ss eine neue Schicht des
iicht noch feucht ist.
ss die Bekleidungen ihn
agen feucht zu halten.
Kanten müssen genau
verwechselten Stössen
ht mehr als5"m Drehm.
urch Drahtzüge in O,1m
1uss gut ausgeglüht von
lang sein und pro Tau-
ken Latten in 16m Ent-
qm gegen die Latten zu
; 2ten Gewebes parallel
ist auf der Berohrung
ringen, damit die Ver-
Vandputz zu verwenden.
eitigen und die dadurch
vor Beginn der Putz-
a eine spätere Berufung
ohren; die Rohrstengel
ıenen Ziegeln der Form
'er als 10 mm und nicht
führt unter Zusatz von
ıuverwaltung gelieferten
ısgezogen werden.
sind die sämmtlichen
tandene Beschädigungen
Arbeiten an Fussleisten,
schinen, Rauchfängen,
ı Ausbaues auszuführen,
itgetheilten allgemeinen
ind, so weit nicht schon
‚unehmen.
‚hne Spalten und Blätte
s ein solides Mauerwerk
stens 0,25 m im [_) sein;
erden nicht als vertrags-
rchaus unzulässig.
‚estimmten Lagerplätzen
ıden Bedingungen nicht
eselben stets innerhalb
auf Gefahr und Kosten
Verdingung der Bau-Arbeiten.
ö. Lieferung von Hintermauerungs- Ziegeln.
Qualität. Der zur Herstellung der Ziegel verwandte Thon muss so gut durchgearbeitet
sein, dass die fertigen Steine im Bruche eine durchaus gleichmäss ge Struktur zeigen und frei
von Mergel und Kalkknollen so wie frei von Steinen und Hohlräumen von mehr als Erbsen-
grösse sind. Ferner muss das verwandte Rohmaterial durchaus frei von Substanzen sein, welche
zur Bildung von Effloreszenzen Veranlassung geben. Die gebrannten Steine müssen das Format
von „.. Länge, ... Breite, ... Dieke haben. Sie müssen gleichmässig und gut durchgebrannt
sein, beim Zusammenschlagen hell klingen, dürfen keine Brahmkanten haben, nicht windschief
und verzogen, auch nicht rissig sein Die Oberflächen dürfen nicht gesintert und verglast,
sondern müssen so weit rauh und porös sein, als ein gutes Haften des Mörtels erforderlich
macht. Die Steine müssen ferner beim Verbrauch sich etwas mit dem Maurerhammer bearbeiten
lassen, ohne dabei zu zerbrechen und zu spalten.
Bruch. Es ist ein Bruch von 40), der ganzen Lieferung zulässig, welcher jedoch nur aus
Stücken nicht kleiner als ein halber Stein bestehen darf.
Aufsetzen. Der Lieferant hat’ die Steine auf den ihm überwiesenen Lagerplätzen in Haufen
von je 200 Stück aufzusetzen. Der zulässige Bruch ist sichtbar und kontrollirbar auf den Haufen
zusammen zu legen; im Innern der Haufen dürfen nur ganze Steine vorhanden sein. Sofern für
die gesammte Lieferung nicht eine gleichmässige Qualität gefordert, sondern ein gewisser
Prozentsatz schwächer gebrannter Steine zugelassen wird, sind die Materialien nach der Qua-
lität zu-sortiren und getrennt aufzusetzen.
Die einzelnen Haufen sind in Schaaren von je 10 Haufen — 2000 Steinen zusammen zu
setzen; die Schaaren sind durch Gänge von 0,60 — 0,80 m Breite zu trennen. In jeder Schaar
darf nur Material von gleicher Qualität vorkommen. An bereits abgenommene Lieferungen
darf kein Material unmittelbar heran gesetzt werden; esist Trennung durch einen Abstand von
1,0 1,5 nm erforderlich.
Die Materialien-Anfuhr darf nur innerhalb der fest gesetzten Arbeitsstunden stattfinden.
Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des bauleitenden Beamten.
Die Kutscher des Lieferanten sind besonders zu verpflichten, allen zur ordnungsmässigen Re-
gelung der Anfuhr getroffenen Anordnungen der Beamten sich zu fügen. Die mit dem Aufsetzen
betrauten Arbeiter haben den Anweisungen des bauleitenden Beamten und des die Lieferung
kontrollirenden Aufsehers unbedingt Folge zu leisten, insbesondere vertragswidriges Material
nach den Anweisungen desselben auszusortiren. Jedoch darf, um dem Unternehmer die Mög-
lichkeit zu geben, Einwände zu erheben, dieses aussortirte Material einstweilen in gesonderte
Haufen zusammen gesetzt werden.
Die Abnahme. Ist zur Abnahme der Lieferant oder ein Vertreter desselben entblieben so
erfolgt die betr. Festsetzung des Bauleitenden mit bindender Kraft für den Lieferanten. Bei
der Abnahme kann der Bauleitende von je 2000 Steinen einen Haufen aufbrechen lassen. Die
daraus erwachsenden Kosten wie auch die des Wiederzusammenstellens trägt der Unternehmer.
Mangelhafte Qualität des aufgebrochenen Haufens berechtigt zur Ablehnung der ganzen be-
treffenden Schaar von 2000 Stück Steinen.
Material, welches bei der Abnahme als vorschriftswidrig zurück gewiesen ist, ist binnen .
Tagen von der Baustelle zu entfernen. Andern Falls erfolgt die Abfuhr und Lagerung dieses
Materials auf Gefahr und Kosten des Unternehmers.
Garantie. Auch nach der Abnahme leistet Unternehmer volle Garantie für die vertrags-
mässige Qualität des Materials auf die Dauer von... Jahren vom Datum der Schluss-Abnahme
der gesammten Lieferung ab gerechnet.
Besonders wird hervor gehoben, dass, wenn unter dem Einflusse der Witterung, der Nässe
oder des Frostes, in Folge von nicht gehörig dichter Textur der Steine oder von Beimischungen
von Kalkknollen etc. das Zersprengen eines Theiles der auf den Lagerplätzen befindlichen Steine
erfolgt, die zerstörten Steine auf Kosten des Lieferanten aussortirt werden sollen und durch
vorschriftsmässige vom Lieferanten zu ersetzen sind. Die Feststellung des zu ersetzenden
Quantums bleibt vorbehalten; doch kann das Umsetzen und Aussortiren der gesammten auf den
»rplätzen befindlichen Lieferung sefordert werden. Desgleichen sind alle bereits ver-
mauerten Steine, an welchen sich Abblätterungen zeigen, auszustemmen und durch neue zu er-
setzen, ebenfalls auf Kosten des Unternehmers.
Bem. Bei beschränkten Baustellen wird dem Unternehmer event. die Beschaffung
Lagerplatzes auferlegt, auf welchem grössere Quantitäten in Vorrath lagern müssen, damit
Stockung beim Bau vermieden wird.
Für Lieferung von Verblendsteinen sind die Vorschriften im wesentlichen wie vor:
st Gleichmässigkeit in Form und Farbe besonders zu betonen.
6. Lieferung von Formsteiven und Terrakotten.
Sämmtliche Formsteine und Terrakotten sind genau nach den beigefügten Facaden-Detail-
zeichnungen, bezw. nach den danach herzustellenden Schablonen-Zeichnungen anzufertigen.
Die Stücke müssen durchaus sauber und scharf geformt, gehörig durchgebrannt, nicht verzogen,
von schädlichen Beimengungen aller Art frei’sein, auch einen gleichmässigen Farbenton haben.
Die erforderlichen Modelle hat der Fabrikant auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und
vor Inangriffnahme der Arbeit dem Baubeamten zur Prüfung vorzulegen, auch wo es erforderlich
erscheint, in der für die betr. Stücke erforderlichen Höhe an dem Baugerüst provisorisch an-
bringen zu lassen.
Erst wenn die Modelle, resp. die etwa gewünschten Aenderungen daran genehmigt worden
sind, darf mit der Fabrikation begonnen werden.
Der besseren Uebersichtlichkeit beim Versetzen der Formsteine halber ist die Zahl (Buch-
stabe), welche das Stück auf der Detailzeichnung führt, auf das Naturstück zu übertragen. Im
fertigen Zustande müssen die Maasse der Stücke den ausgehändigten Zeichnungen genau entsprechen.
eines
eine
doch
*) Wenn man nach den örtlichen Verhältnissen derartige Steine nicht erhalten kann,
müssen die Forderungen entsprechend herab gestimmt werden. Abwesenheit von Kalkknollen
und grösseren Steinen oder Hohlräume, Antheile von Salze bildenden Substanzen sind indessen
stets zu fordern.