Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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„Mörtelmaterialien“ ent- 
Verdingung der Bau-Arbeiten. 125 
9. Lieferung und Löschen von hydraulischem Kalk. 
Hinsichtlich des Brennens, der Packung und Aufbewahrung sind dieselben Bedingungen wie 
ad 8 vorzuschreiben. 
Die Qualität der hydraul. Kalke ist eine sehr wechselnde; daher sind die betr. Anforderungen 
nicht allgemein, sondern nach Lage des Einzelfalles zu fixiren. Angaben über Festigkeits- 
Prüf finden sich auf S. 15. Ueber sonst. Angaben vergleiche den Abschnitt „Mörtelmaterialien.* 
Hinsichtlich des Löschprozesses ist zu beachten, dass gewisse Sorten hydraul. Kalks 
sowohl nass als trocken gelöscht werden können, andere entweder nur nass oder nur trocken. 
Für die trockene Löschung sind folgende Bedingungen als zweckmässige vorzuschreiben: 
Die gehörig zerkleinerten Stücke des Kalks sind in Körbe aus Weiden- oder Drahtgeflecht 
zu Schaffen und diese unter Wasser zu verbringen. Die Körbe sind dort so lange zu belassen, 
bis das Aufsteigen von Luftblasen aufgehört hat, alsdann heraus zu nehmen, worauf der Inhalt 
in Haufen von etwa 1 m Höhe zusammen zu stürzen ist. Die Haufen werden hiernach allseitig 
mit einer 15—20 em starken Sandschicht bedeckt und sind nun 14 Tage lang unberührt zu 
lassen; wenn sich bei genauer Untersuchung des Materials dann noch körnige Theilchen vor- 
finden, sind diese auszusieben. (Bei gewissen Sorten mit langer Dauer des Löschprozesses 
kann es geboten sein, die Dauer der Lagerung in Haufen noch noch zu vergrössern, auch vor- 
zuschreiben, dass zur Abhaltung von Regen die Haufen mit Brettern oder Rasen abgedeckt werden.) 
Anderweitig wird für troekne Löschung auch wohl vorgeschrieben, dass der Kalk nach Zer 
kleinerung gröberer Stücke in Haufen von ca. 0,75 ebm Inhalt aufzuschütten, sodann, unter 
Gebrauch einer Giesskanne, anzunässen und darauf in den Haufen mit Sand zuzudecken sei. 
Das Kalkpulver ist beim Aufbewahren vor Nässe und Feuchtigkeit sorgfältig zu schützen. 
Für die nasse Löschung gelten die Vorschriften wie bei Luftkalk; nur dass bei der gerin- 
geren Energie des Löschprozesses, die der hydraul. Kalk zeigt, die Zuführung des Wassers mit 
noch grösserer Vorsicht als beim Luftkalk geschehen muss. 
10. Lieferung von Trass und Tuffsteinen. 
Trass kommt vielfach mit werthlosem Material gemischt im Handel vor, die quantitativ 
und qualitativ schwer feststellbar sind. Daher sind strenge Vorschriften hinsichtlich der ver- 
langten Festigkeit u. z. der Druckfestigkeit an würfelförmigen Stücken vorzuschreiben. Da auf 
den Fortgang des Erhärtungs-Prozesses die Temperatur von besonderem Einfluss ist, so müssen auch 
hierzu Vorschriften aufgenommen werden. Angemessen erscheint die Bedingung: dass Würfel 
von 10cm Seite aus einer Mörtelmischung von 2 Volumth. Trass und 1 Volumth. Fettkalk nach 
40tägiger Erhärtungsdauer unter Wasser während einer mittleren Temperatur von 200% ©. die 
Festigkeit‘ von 1700 kg ergeben sollen. Trass, welcher dieser Bedingung genügt, kann, wenn die 
Erhärtung bei der Temperatur von 100 C. stattfindet in seiner Festigkeit auf das l/k der obigen 
herab gehen, wie diese andererseits auch bei der Temperatur von 300 C. auf etwa 2l/sfache 
der obigen sich erhöhen kann. Hiernach ist die Bedingung bezüglich der Festigkeit mit grosser 
Vorsicht abzufassen. Die Lieferung erfolgt am zweckmässigsten bei Packung in Säcken. 
Vorschriften über Festigkeit sind  unnöthig bei Kontraks-Abschlüssen über Lieferung des 
Rohmaterials Tuffstein. Hier ist nur die Bezugsquelle (Brohlthal, Nettethal und Moselthal, 
Mosel bei Winningen) vorzuschreiben und sind allenfalls Vorschriften über das spezifische 
Gewicht, sowie die Minimalgrösse der einzelnen Stücke (0,002 oder 0,03-cbm) zu machen. 
Stren Vorschriften über den Schutz des Materials gegen Nässe und Feuchtigkeit sind 
sowohl bei Trass- als auch bei Tuftstein-Lieferungen entbehrlich, da das Material von Feuchtigkeit 
relativ wenig leidet; bei langer Lagerdauer sind aber Sicherungs-Vorkehrungen nicht zu entbehren. 
11. Lieferung von Portlandzement. 
Mit der Offerte ist Probe nebst Angabe der Bezugsquelle (Fabrik) einzureichen. Für die ge- 
sammte Lieferung ist nur Zement aus derselben Bezugsquelle zulässig. Hinsichtlich der Quali- 
täts-Bedingungen, der Packung ete. sind die Normen-Vorschriften (S. 14 und 15) zweckmässig. 
Im übrigen gilt etwa Folgendes: der Zement muss vollständig trocken, ohne fremde 
Beimengungen in wohlverwahrter Originalverpackung (mit Fabrikmarke) zur Ablieferung ge- 
langen. Am innern Umfange der Packung dürfen sich nirgends erhärtete Massentheile, feste 
Krusten, sonstwie auch nirgends Klumpen zeigen. 
Zement von nicht kontraktmässiger Beschaffenheit muss von der Baustelle zurück genommen 
und durch kontraktgemässe Waare ersetzt werden. 
In Fällen, wo über das Ergebniss von Festigk.-Proben Zweifel entstehen, soll die Entscheidung 
  
  
  
  
  
     
  
der Prüfungs-Station zu... . . eingeholt werden, die als verbindlich für beide Seiten eilt. 
Der Zement ist in den dem Lieferanten bauseitig anzuweisenden Räumen nach Vorschrift 
des Bauaufsichts-Beamten zu lagern. Diese Räume sind unter Verschluss des Lieferanten, 
welcher den Zement nach Bedarf auf Bestellzettel mit bestimmter Unterschrift verabfolgt; auf 
anderweite Requisitionen verabfolgter Zement wird bauseitig nicht bezahlt. Den Rechnungen 
des Lieferanten sind die Bestellzettel beizufügen. 
Die Lieferung soll am ... d. J. beginnen und müssen der Bauverwaltung von da ab 
wöchentlich ... . Fass (kg) zur Verfügung gestellt werden; sollte die Bauverwaltung ein grösseres 
Quantum als... Fass (kg) auf ein Mal verlangen, so ist dem Lieferanten hiervon ,.. Tage 
vorher Anzeige zu machen. *) 
  
  
Sollte der Lieferant seinen Verbindlichkeiten nicht prompt nachkommen, so ist derselbe 
der Bauverwaltung zum vollen Schadenersatz verpflichtet wenn die Arbeiten dadurch ins 
Stocken gerathen oder Fuhrwerke ete. vergeblich zur Abholung bestellt worden sind. Auch 
hat die Baubehörde dann das Recht, die Ausführung der Lieferung oder eines Theils derselben 
auf Kosten des Lieferanten um jeden Preis ohne weitere Anzeige auf schnellstem Wege ander- 
weitig zu beschaffen. 
Dle Bezahlung erfolgt in nachstehend genannter Weise: Lieferant hat nach erfolgter jedes- 
maliger Ablieferung von mindestens 250 Fass, (50,000 ks) Rechnung einzureichen, nach deren 
Feststellung eine Abscehlagszahlung event. bis zur vollen Höhe angewiesen wird. 
  
Wenn Lieferung durch auswärtige Unternehmer zu erwarten ist, so dürfen stets nur Quanten 
von mindestens 1 Waggonladung zur Anlieferung an den einzelnen Terminen verlangt werden. 
    
   
  
   
  
      
     
   
    
   
  
  
   
   
  
    
   
  
  
      
    
  
   
   
    
    
    
    
    
  
   
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
   
     
   
   
    
      
    
     
      
   
        
  
    
     
   
    
  
   
       
     
  
   
  
   
     
  
   
   
    
    
  
   
      
    
      
    
  
    
      
    
   
   
    
    
  
  
   
   
    
   
  
  
 
	        
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