schädigte Stücke abge-
:hief, rissig oder glasig
össerer Zahl, bezw. in
sich ereignenden Bruch
einbarten Einheitssätzen
ie Längen der Plinthen,
sungen in der Mitte der
en geordnet zur über-
1. Bezüglich der Einzel-
bt spezielle Bestimmung
lass die Lieferung von
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bezüglichen Quantums
erung an gerechnet be
zu verlangen, dass das
Fristen geliefert werden
igen und vegetabilischen
anfühlen, beim Reiben
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littheilung über die eı
auchbares zu ersetzen,
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’utzarbeiten nicht ohne
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hme in Kästen vorzieht.
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tung auf eigene Kosten
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len. Für jeden Tag der
pro Tag.
ıgemessen gebrannt und
be ist in dieser Packung
dlebendig. Bis zum Ein-
zt aufzubewahren. Die
irken, dass weder eine
ırdnen ist, dass der Kalk
Löschen zu treffenden
auch etwa dazu vorge
I. Die Entnahmestelle
‚der andere Schöpf-Vor-
"eicht hat, dass eine von
ht mehr zertliesst. Die
arf nicht körnerig sein.
rt indem man mit Eisen
rden. Letztere Proben
:t, vorzunehmen.
soll durch Kontrollirung
‚m Bauaufseher im Laufe
nzahl Tonnen zu machen.
gelieferten Kalks ver-
ien .„.. Tagen nach er
ät von gelöschtem Kalk
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Zeitpunkt der Abnahme,
ängig ist. Man schreibt
läche der eingelöschten
t unbestimmt, weil sie
ler Witterung, der Tiefe
eine gute Qualität des
e Bedingungen schärfer
lass vorliegt) so können
„Mörtelmaterialien“ ent-
Verdingung der Bau-Arbeiten. 125
9. Lieferung und Löschen von hydraulischem Kalk.
Hinsichtlich des Brennens, der Packung und Aufbewahrung sind dieselben Bedingungen wie
ad 8 vorzuschreiben.
Die Qualität der hydraul. Kalke ist eine sehr wechselnde; daher sind die betr. Anforderungen
nicht allgemein, sondern nach Lage des Einzelfalles zu fixiren. Angaben über Festigkeits-
Prüf finden sich auf S. 15. Ueber sonst. Angaben vergleiche den Abschnitt „Mörtelmaterialien.*
Hinsichtlich des Löschprozesses ist zu beachten, dass gewisse Sorten hydraul. Kalks
sowohl nass als trocken gelöscht werden können, andere entweder nur nass oder nur trocken.
Für die trockene Löschung sind folgende Bedingungen als zweckmässige vorzuschreiben:
Die gehörig zerkleinerten Stücke des Kalks sind in Körbe aus Weiden- oder Drahtgeflecht
zu Schaffen und diese unter Wasser zu verbringen. Die Körbe sind dort so lange zu belassen,
bis das Aufsteigen von Luftblasen aufgehört hat, alsdann heraus zu nehmen, worauf der Inhalt
in Haufen von etwa 1 m Höhe zusammen zu stürzen ist. Die Haufen werden hiernach allseitig
mit einer 15—20 em starken Sandschicht bedeckt und sind nun 14 Tage lang unberührt zu
lassen; wenn sich bei genauer Untersuchung des Materials dann noch körnige Theilchen vor-
finden, sind diese auszusieben. (Bei gewissen Sorten mit langer Dauer des Löschprozesses
kann es geboten sein, die Dauer der Lagerung in Haufen noch noch zu vergrössern, auch vor-
zuschreiben, dass zur Abhaltung von Regen die Haufen mit Brettern oder Rasen abgedeckt werden.)
Anderweitig wird für troekne Löschung auch wohl vorgeschrieben, dass der Kalk nach Zer
kleinerung gröberer Stücke in Haufen von ca. 0,75 ebm Inhalt aufzuschütten, sodann, unter
Gebrauch einer Giesskanne, anzunässen und darauf in den Haufen mit Sand zuzudecken sei.
Das Kalkpulver ist beim Aufbewahren vor Nässe und Feuchtigkeit sorgfältig zu schützen.
Für die nasse Löschung gelten die Vorschriften wie bei Luftkalk; nur dass bei der gerin-
geren Energie des Löschprozesses, die der hydraul. Kalk zeigt, die Zuführung des Wassers mit
noch grösserer Vorsicht als beim Luftkalk geschehen muss.
10. Lieferung von Trass und Tuffsteinen.
Trass kommt vielfach mit werthlosem Material gemischt im Handel vor, die quantitativ
und qualitativ schwer feststellbar sind. Daher sind strenge Vorschriften hinsichtlich der ver-
langten Festigkeit u. z. der Druckfestigkeit an würfelförmigen Stücken vorzuschreiben. Da auf
den Fortgang des Erhärtungs-Prozesses die Temperatur von besonderem Einfluss ist, so müssen auch
hierzu Vorschriften aufgenommen werden. Angemessen erscheint die Bedingung: dass Würfel
von 10cm Seite aus einer Mörtelmischung von 2 Volumth. Trass und 1 Volumth. Fettkalk nach
40tägiger Erhärtungsdauer unter Wasser während einer mittleren Temperatur von 200% ©. die
Festigkeit‘ von 1700 kg ergeben sollen. Trass, welcher dieser Bedingung genügt, kann, wenn die
Erhärtung bei der Temperatur von 100 C. stattfindet in seiner Festigkeit auf das l/k der obigen
herab gehen, wie diese andererseits auch bei der Temperatur von 300 C. auf etwa 2l/sfache
der obigen sich erhöhen kann. Hiernach ist die Bedingung bezüglich der Festigkeit mit grosser
Vorsicht abzufassen. Die Lieferung erfolgt am zweckmässigsten bei Packung in Säcken.
Vorschriften über Festigkeit sind unnöthig bei Kontraks-Abschlüssen über Lieferung des
Rohmaterials Tuffstein. Hier ist nur die Bezugsquelle (Brohlthal, Nettethal und Moselthal,
Mosel bei Winningen) vorzuschreiben und sind allenfalls Vorschriften über das spezifische
Gewicht, sowie die Minimalgrösse der einzelnen Stücke (0,002 oder 0,03-cbm) zu machen.
Stren Vorschriften über den Schutz des Materials gegen Nässe und Feuchtigkeit sind
sowohl bei Trass- als auch bei Tuftstein-Lieferungen entbehrlich, da das Material von Feuchtigkeit
relativ wenig leidet; bei langer Lagerdauer sind aber Sicherungs-Vorkehrungen nicht zu entbehren.
11. Lieferung von Portlandzement.
Mit der Offerte ist Probe nebst Angabe der Bezugsquelle (Fabrik) einzureichen. Für die ge-
sammte Lieferung ist nur Zement aus derselben Bezugsquelle zulässig. Hinsichtlich der Quali-
täts-Bedingungen, der Packung ete. sind die Normen-Vorschriften (S. 14 und 15) zweckmässig.
Im übrigen gilt etwa Folgendes: der Zement muss vollständig trocken, ohne fremde
Beimengungen in wohlverwahrter Originalverpackung (mit Fabrikmarke) zur Ablieferung ge-
langen. Am innern Umfange der Packung dürfen sich nirgends erhärtete Massentheile, feste
Krusten, sonstwie auch nirgends Klumpen zeigen.
Zement von nicht kontraktmässiger Beschaffenheit muss von der Baustelle zurück genommen
und durch kontraktgemässe Waare ersetzt werden.
In Fällen, wo über das Ergebniss von Festigk.-Proben Zweifel entstehen, soll die Entscheidung
der Prüfungs-Station zu... . . eingeholt werden, die als verbindlich für beide Seiten eilt.
Der Zement ist in den dem Lieferanten bauseitig anzuweisenden Räumen nach Vorschrift
des Bauaufsichts-Beamten zu lagern. Diese Räume sind unter Verschluss des Lieferanten,
welcher den Zement nach Bedarf auf Bestellzettel mit bestimmter Unterschrift verabfolgt; auf
anderweite Requisitionen verabfolgter Zement wird bauseitig nicht bezahlt. Den Rechnungen
des Lieferanten sind die Bestellzettel beizufügen.
Die Lieferung soll am ... d. J. beginnen und müssen der Bauverwaltung von da ab
wöchentlich ... . Fass (kg) zur Verfügung gestellt werden; sollte die Bauverwaltung ein grösseres
Quantum als... Fass (kg) auf ein Mal verlangen, so ist dem Lieferanten hiervon ,.. Tage
vorher Anzeige zu machen. *)
Sollte der Lieferant seinen Verbindlichkeiten nicht prompt nachkommen, so ist derselbe
der Bauverwaltung zum vollen Schadenersatz verpflichtet wenn die Arbeiten dadurch ins
Stocken gerathen oder Fuhrwerke ete. vergeblich zur Abholung bestellt worden sind. Auch
hat die Baubehörde dann das Recht, die Ausführung der Lieferung oder eines Theils derselben
auf Kosten des Lieferanten um jeden Preis ohne weitere Anzeige auf schnellstem Wege ander-
weitig zu beschaffen.
Dle Bezahlung erfolgt in nachstehend genannter Weise: Lieferant hat nach erfolgter jedes-
maliger Ablieferung von mindestens 250 Fass, (50,000 ks) Rechnung einzureichen, nach deren
Feststellung eine Abscehlagszahlung event. bis zur vollen Höhe angewiesen wird.
Wenn Lieferung durch auswärtige Unternehmer zu erwarten ist, so dürfen stets nur Quanten
von mindestens 1 Waggonladung zur Anlieferung an den einzelnen Terminen verlangt werden.