erfolgt nach Aufmaass der
zahl der betr. Objekte. Die
t werden, hat Unternehmer
htbar und kontrollirbar sind.
ıgen hergestellt sind, erfolgt
en baul. Beamten unter Zu-
ıer die Wasserleitung einem
ssersäulen-Höhe unterworfen
erhalb 15 Min. nicht weiteı
stens 30 Min. lang anhalten.
kostenfrei aus.
tärksten in der Leitung vor-
öffnetem Haupthahn der Gas
ıg angeben.
er Fehler, nachdem die An
Gasflammen zur Probe ge-
ıehmer für jede an den Lei
je auch für Entwendungen.
r für die Vorschriftsmässig
ınd Lieferungen verpflichtet
Leitung.
ieht theils in bestehenden
Die vertragsmässigen Ein-
en in allen Fällen, wo deı
> und ordnungsmässige Bei
selben;
NS von Ländereien in deı
ı desselben;
g der erforderlichen Ab
r Leitung vom Depotplatze
nkanal, der Ziegel, Röhreı
erg und Kohlentheer
n die Baugrube, die Heı
1affung des übrig bleibenden
llten Rohrgrabens in ihreı
ste, Laufbretter, Steifhölzeı
und von den Arbeitsstellen
re auch Beseitigung der in
bs
ır Polizei geforderten Ueber
(ltung und die Unterhaltun
sehend das ı beigefügten
I
ıen Wandstärken; grösser:
l
‚en kein Recht des Unter
sand und 5 Theilen Kies, in
ind (Ueber die Qualität deı
ne des Mörte ete. die Voı
ıat Unternehmer auf eigene
ruseitig angewiesen werdeı
i der Aushebung letztereı
ist davon dem Bau-Beamte
'kehrungen anordnen wird
seiues onst bestehenden
iklichkeit des Baugrund
ın ist nach Material und
geschrieben, dass derselbe
rdrückungen od sonstir«
Schalbretter sollen nicht
ben
tärke, aus Mörtel bestehend
nzigen Lage aufzutragende
lben, soll eine Probe übeı
ingen und, um dem Unten
vor der Submission Seiteı
i-Behörde zu vereinbareı
eizufügen. Bei nicht sehı
I 11 liegenden Risiken oft
Verdingung der Bau-Arbeiten. 147
die Güte der Arbeit in der Weise angestellt werden, dass der ganze Kanal in ungetheilter Länge
oder in Theillängen mit Wasser gefüllt und 6 Tage lang unter dem Druck einer für den tiefsten
Punkt der Sohle 3 m betragenden Druckhöhe erhalten wird. Dabei dürfen sich keine Stellen
zeigen, an denen das Wasser anders, als in Form feiner Tropfen (als sogen. Schwitzwasser) aus-
tritt. Bei Bildung von springenden Strahlen oder von Rissen wird das betr. Stück des Kanals
als nicht bedingungungsgemäss erklärt und muss vom Unternehmer erneuert werden.
Der zu der Röhrenleitung erforderliche Thon und Zement wird von der Bauverwaltung bei
schafft und dem Unternehmer auf einem oder mehreren Depotplätzen überwiesen.
Die Materialien: Thon und Hanfstrick zur Dichtung, Ziegel zur Unterstützung der Stösse
sind vom Unternehmer in bester Qualität zu beschaffen.
Die ad 1 gedachte Graben-Begrenzung besteht aus offenen Gräben von 30cm Breite und
Tiefe; sie ist während der Dauer der Arbeit offen zu halten und nach Vollendung derselben
wieder zu verfüllen” Der Aushub dieser Grenzgräben, welcher auf den Seiten des Bauterrains de-
ponirt wird, markirt die Grenze des Bauplatzes, welche nicht überschritten werden darf. Für
ge Beschädigung der benachbarten Grundstücke ist der Unternehmer verantwortlich.
(ad 2, 3 u. 4 oben sind jdie betr. Bedingungen aus No. 34. hier einzufügen, event. mit ent-
sprechenden Modifikationen).
ad 5. Die Instandsetzung und Unterhaltung der Zufuhrwege zum Transport der Rohre
und der sonstigen Materialien von den Depotplätzen zur Verwendungs-Stelle ist ausschliesslich
Sache des Unternehmers. Für etwaigen Verlust oder Beschädigungen an Material beim Trans-
port ist Unternehmer der Bauverwaltung ersatzpflichtig.
ad 6. Die zu liefernden Ziegel sollen sogen. Hartbrand sein; der Thon muss von fetter
Beschaffenheit und frei von erdigen oder Sand-Antheilen sein; untermischte Steinstücke und
vegetabilische Reste sind beim Anmachen des Thons zu entfernen. Das Dichtungs-Material soll
Werg guter Qualität sein, der in Strähne (Stricke) zu drehen ist, die vor dem Einlegen in die
Muffen mit Kohlentheer zu tränken sind.
ad 7. Die zum Verbringen der Rohre u. s. w. in die Baugrube erforderlichen Vorrich-
tungen sind vom Unternehmer beizustellen. Die Theerstricke zum Dichten der Rohre sind den
Rohrweiten entsprechend stark anzufertigen. Auf jeden Stoss kommen 2 Stricke, von denen
der erste um das betr. Rohrende vor der Verlegung geschlagen wird, während der zweite nach
dem Verlegen mit dem Dichtungsholz und Schlägel nachgetrieben wird. Darnach ist der ver-
bliebene Muffenraum mit plastisch angemachtem Thon gut auszufüllen und erhält der Stoss
am ganzen Umfange eine wulstförmige Umhüllung aus plastisch angemachtem Thon, welche an der
schwächsten Stelle unabhängig von dem Rohrkaliber — nicht unter 6 em Stärke und eine Gesammt-
Länge von 25cm haben soll, die je zur Hälfte von der Endigung des Mutterrohrs aus rechnet.
Röhren von weniger als 15 em Lichtweite erhalten am Stoss eine Unterlage aus 1 Ziegelstein;
bei den 15°m und darüber weiten Röhren soll die Unterlage aus je 2 Steinen bestehen.
Dem Unternehmer werden die Brechpunkte der Trace sowohl als des Gefälles bauseitig
angegeben; die Sorge für Erhaltung dieser Marken liegt dem Unternehmer ob. An den Brech-
punkten der Trace sind die erforderlichen Ausrundungen, (wenn nicht bauseitig krumme Rohre
zur Verwendung vorgeschrieben werden) unter Benutzung von geraden Rohren in möglichst
gleichmässiger Weise herzustellen; bei den Brechpunkten im Gefälle geschieht dies überall.
Zwischen 2 Gefäll-Brechpunkten müssen die Rohre in genau gleichförmigem Gefälle verlegt
werden. Etwaige Fehler, die hierbei vorkommen, sind vom Unternehmer zu beseitigen, widrigen
Falls dies auf seine Kosten geschieht. Es ist darauf zu achten, dass beim Verlegen die Rohre
im Innern rein von Erde, Schmutz ete. gehalten werden. Unachtsamkeiten oder Zuwiderhand-
lungen hiergegen, ziehen für den einzelnen Fall eine Konventionalstrafe von 10 M. nach sich.
ad 8. Mit dem Verfüllen der Baugruben darf nieht vor spezieller Erlaubniss der Bauleitung
begonnen werden. Der Füllungs-Boden muss lagenweise eingebracht und behutsam, ohne die
Rohrleitung zu beschädigen, stampft werden. Nach Ansicht der Bauleitung ungeeigneter
Boden darf nicht eingebracht, sondern muss durch Zuführung geeigneten Bodens, der an anderen
Stellen des Aushubs entnommen wird, ersetzt werden. (Hinsichtlich der Wiederherstellung der
Oberfläche sowie des Strassenpflasters ete. s. die betr. Bedingungen in No. 33). Uebrig bleiben-
des Erdmaterial ist nach Anweisung der Bauverwaltung abzufahren, stellenweise etwa fehlendes
anderweit herbei zu schaffen; für keine dieser Leistungen wird eine Extra-Vergütung gewährt.
ad 11. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Bauplatz und sämmtliche Materialien während
des ganzen Baues ausreichend bewachen zu lassen und ist für Beschädigung oder Diebstahl
ersatzpflichtig. Der Unternehmer ist gehalten, alle landesgesetzlichen und baupolizeilichen
Vorschriften in Bez auf die Freiheit und Sicherung des Verkehrs zu beobachten und hierfür
den betr. Behörden gegenüber allein verantwortlich. i
Die 1jährige Haftpflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die Dichtheit der
hergestellten Verbindungen, sondern auch auf Schäden, welche durch nachträgliches Setzen
des Erdreichs, oder des Röhrenstranges selbst oder durch Unterspülungen des Rohrstranges etec.,
herbei geführt werden.
31. Lieferung von Pflaster-Materialien.
a. Unbearbeitete Steine (Dammsteine). Dieselben müssen aus feinkörnigem Granit
Porphyr, Quarz ete.) bestehen, nicht unter 13 und nicht über 20m grössten Durchmesser
haben "und von möglichst regelmässiger Form sein. 3röckelige oder plattenförmige Steine,
auch solche die Risse oder, bei sonst guter Form, tiefere Aushöhlungen resp. hohe Vorsprünge
auf einzelnen Seiten haben, werden nicht abgenommen. 5 ee
b. Kopfsteine. Hinsichtlich der Qualität wie vor. Die Steine mussen in den Kopfflächen
einigermaassen eben bearbeitet sein und überall möglichst geradlinige, nicht ausgebrochene
Kanten gen. Die Kopffläche muss sich möglichst der rechteckigen Form nähern und
soll nicht über 400 und nicht unter 180 «cm gross sein, bei einer Minimalbreite von Tem und
einer Maximallänge von 21cm, Die Höhe der Steine soll 20cm nicht über- und 13 cm nicht
unterschreiten. Steine, deren kubischer Inhalt unter ... «em liegt, dürfen nur bis. zu 30 0/, der
ganzen Lieferung in derselben vorkommen. Die möglichst parallei der Fussfläche liegende
Kopffläche des Steines darf die Grösse von 1/g der Kopffläche nicht unterschreiten. Die Beiten-
10*
etwi