hrgrabens, die Herstellung
und Verdiehten der Rohre,
ferung aller Dicht.- Mate-
al, Stellung aller Geräthe,
Ausnahme.
ir zu sorgen, dass die an
Verkehr hemmen, sobald
fen nie abgesperrt werden.
en bleiben.
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wo nöthig die Tiefenlage
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Maass-Bestimmunsen zu
ıs nöthige Personal, die
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itung gewährt. (Werden
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hieht in der bekannten
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ıalität sein. Die abe«
auber und akkurat
Verdingung der Bau- Arbeiten. 155
aussehen. Bei Temperaturen von unter 50 C. müssen die Dichtungs-Arbeiten ruhen; für der-
artige Unterbrechungen wird keinerlei Entschädigung geleistet, doch die Frist zur Fertigstellung
entsprechend verfängert.
Lage der Röhren. Die Axe des Rohrstranges muss eine fortlaufende Linie bilden, die aus
Geraden besteht, an welche, als Tangenten, sich Kreisbögen schliessen. Esist unzulässig Kurven
durch Schiefstellen gerader Rohre in den Muffen herzustellen; es sind vielmehr an allen solchen
Stellen entsprechend gekrümmte Bogen einzuschalten. Die Schwanzenden der Bogen müssen,
so weit sie in die Muffen-Enden reichen, gerade Zylinder bilden, so dass die Gleichheit der
Diehtungsstärke nicht beeinträchtigt wird. In der Krümmung abgeschnittene Bogen werden
zur Verwendung nicht zugelassen.
Abgeschlagene Rohre dürfen nur verlegt werden, wenn das abgeschlagene Ende sauber be-
arbeitet und das verkürzte Rohr einer nochmaligen Probe unterworfen worden ist.
Einbauen der Formstücke, Hydranten und Schieber. Die zu jeder Strecke nothwendigen
Formstücke, Hydranten, Absperrschieber etc. sind sofort bei Legung der Rohre mit einzubauen.
Die Stellen für dieselben dürfen unter keinen Umständen wegen zeitweiligen Fehlens des betr.
Stückes offen bleiben. Vor dem Aufbrechen einer Strasse ist dem baul. Beamten der Nachweis
zu liefern, dass das in der Strasse nöthige Verlegungs-Material vorhanden ist; event. wird die
Erlaubniss zum Beginn der Arbeit verweigert. Diese Verweigerung entbindet aber den Untern.
nicht von der Verpflichtung, die Arbeit bis zum fest gesetzten Termine zu beendigen. An Stellen,
die am Tage, des Verkehrs weren, nicht offen gelegt werden dürfen, insbesondere bei der
Unterführung der Rohre unter Eisenbahn-Gleisen, ist der Unternehmer verpflichtet, ohne be-
sondere Entschädigungen des Nachts arbeiten zu lassen.
Einfüllen des Rohrgrabens. Nach vollendeter Verdichtung einer Strecke wird dieselbe zu-
geschüttet, jedoch nicht eher, als bis die Bauleitung dazu ihre Zustimmung gegeben hat. Der
Boden wird dabei in Laren von 20 bis 25cm Höhe eingeworfen und festgestampft, nachdem das
Rohr sorgfältig unterstopft ist. Ueberschüssiger Boden ist bis auf 100m Entfernung nach An-
weisung der Bauleitung zu verkarren, fehlender event. aus gleicher Entfernung herbei zu
schaffen, beides ohne besondere Entschädigung, die erst eintritt, wenn die genannte Maximal-
Entfernung von 100m überschritten wird und sich dann nur auf die überschiessende Länge bezieht.
Nachts dürfen im Graben verlegte Rohre ohne Bodenbedeckung nicht liegen bleiben. Die
offenen Rohrenden sind stets mit gut schliessenden Holzpfropfen abzusperren.
Herstellung der Oberfläche.‘ Die Oberfläche der Rohrstrecken ist wieder in denselben,
baugerechten Zustand zu versetzen, in welchem sie vor Beginn der Arbeit gewesen ist.
Die bei Seite gelegten Materialien werden wieder benutzt. Fehlendes Material, Steine,
Sand ete. ist vom Unternehmer in derselben Qualität auf seine Kosten zu beschaffen. Den Anfor-
derungen der Strassenbau-Verwaltung muss genügt werden und hat Unternehmer innerhalb
eines Zeitraumes von 3 Monaten nach der Vollendung der ganzen Anlage, nachgesunkene, anor-
male oder schadhafte Stellen sofort wieder repariren zu lassen, widrigen Falls dies auf seine
Kosten geschieht. Unter Oberfläche der Rohrstrecke wird die ganze Fläche verstanden, die durch
Boden-Rutschungen, Senkungen oder Einbrüche in Mitleidenschaft gezogen ist.
In gepflasterten Strassen dürfen verlegte Strecken, zu deren Verfüllung die Genehmigung
der Bauleitung ertheilt ist, ungepflastert nicht liegen bleiben. Untern. haftet auch für die Güte
des von ihm hergestellten Pflasters ete. während der vorgesehenen Garantiezeit mit seiner Kaution.
Abfuhr des Schuttes:; Reinigung der Strassen. Sofort nach Fertigstellung einer Rohr-
'ke ist die Strasse von dem übrig gebliebenen Schutte, Boden und sämmtlichen Materialien
den Rinnsteinen, den Gräben und in den Häuserecken
so wird dieselbe auf Kosten
zu säubern. Es dürfen keine Reste in
liegen bleiben. Geschieht die gründliche Aufräumung nicht sofort,
des Unternehmers und zu jedem Preise anderweitig bewirkt werden.
Sicherung des Verkehrs. Die für den ungehinderten Verkehr des Pub
werks nöthiren Sicherheits-Vorriehtungen hat Unternehmer aut seine Kosten und Verantwortung
zu treffen. Uebergänge sind mindestens an allen Strassen-Kreuzungen herzustellen, jedenfalls aber
da, wo es polizeilich geboten wird. Solche Ueber ge sind während der Nacht gehörig zu be-
nachlässige oder versäumte Absperrung, mangel-
gen Schuldigen den Unter-
likums sowie des Fuhr-
leuchten Alle Unglücksfälle, welche durch
hafte oder fehlende Beleuchtung ete. entstehen, treffen als einz
nehmer.
Den Anordnungen der zuständigen Wege- und Strassenpolizei- Verwaltungen ist
Folge zu leisten; es kann aber Untern. aus der Beobachtung strassenpolizeil. Vorschriften keinen
Anspruch auf Entschädigung, Termin-Verlängerung, Mehrzahlung oder Minderleistung herleiten.
Aufmessung; Abnahme, Die Aufmessung der fertig verlegten Strecke soll derart stattfinden,
dass je von Mitte zu Mitte Kreuzung gemessen und alle Schieber- und Formstück-Längen mit ge-
rechnet werden. Nach Fertigstellung der gesammten Rohrstrecken findet eine Revisions-Messung
in Gemeinschaft mit dem I ntern. oder dessen Stellvertreter dureh die Bauleitung statt, welche
der Schlussrechnung zu Grunde gelegt wird. Definitiv abgenommen werden die Rohrleitungen
erst, nachdem sie 4 Wochen lang unter dem vollen Betriebsdrucke gestanden haben.
Arbeitspläne. Sowohl mit den Lieferanten der Rohre und Formstückc der Schieber und
der Hydranten, als auch mit dem Unternehmer der Verlegung oder der ganzen Arbeit wird
nach Ertheilung des Zuschlags ein Arbeitsplan vereinbart, der dem Vertrage als integrirender
Theil beigefügt wird und gleiche Gültigkeit wie die übrigen Theile des Kontrakts besitzt.
Mehrbedarf und Nebenarbeiten. Die Lieferanten der Rohre, Formstücke, Schieber und
Hydranten verpflichten sich, den durch Erweiterungen oder Aenderungen während der Bau-
periode etwa eintretenden Mehrbedarf zu denselben Einheitspreisen und Bedingungen zu liefern,
wie auch der Unternehmer der Rohrverlegung die Verlegung nicht vorgesehener Strecken zu
denselben Preisen und denselben Bedingungen herzustellen sich verpflichtet. Arbeiten für die
keine Preis-Ansätze im Kontrakte gegeben sind, dürfen nicht früher begonnen werden, als bis
eine Einigung mit der Bauleitung stattgefunden hat. Wird dies verabsäumt, oder kommt eine
Einigung nicht zu Stande und führt der Untern. die betr. Arbeiten dennoch aus, so unterwirft
er sich damit stillschweigend der einseitigen Preis-Festsetzung der Bauleitung. ;
Haftpflicht des Unternehmers. Für die solide und vertragsmä sige Ausführung aller Arbeiten
und Lieterungen hat der Untern. drei Jahre, die vom Tage der Betriebs-Eröffnung des Werks
st unbedingt