Verdingung der Bau-Arbeiten. 157
ngel zeigen und der Untern. Die Fundirung der Maschinen, der Kessel, des Schornsteins und der Pumpen, die Kessel-
ofort zu beseitigen, nicht Einmauerung, die Herstellung der Rauchkanäle, sowie die sachgemässe Eingrenzung des Pumpen-
eres aus der Kaution ent sumpfes, die Herstellung von etwa... . m Holzgerinne zur Ableitung des geförderten Wassers
; Wasserwerk ist von dem ist ausschliesslich Sache des Unternehmers, welcher für alle genannten Theile in derselben
orgesehenen Objekte sich Weise wie für die eigentliche Maschinen-Anlage Garantie übernimmt. Wenn es sich in Folge
betriebsetzung ist für den des sukzessiven Aushebens der Baugrube ereignen sollte, dass die Saugerohre der Schöpfwerke
und die Einfassung des Pumpensumpfes nicht von vorn herein bis zur definitiven Tiefe hinab
= geführt werden können, so hat Unternehmer die schliessliche Vollendung zu einem späteren
e für eine Baugrube. Zeitpunkte ohne Gewährung einer besonderen Entschädigung auszuführen.
Aufstellung der Kessel Maschinen- und Kesselhaus können in ausgemauertem Fachwerk und mit Pappe-Ein-
menten, Maschinen- und deekung hergestellt werden, entweder als eintheiliger Bau oder getrennt von einander. Die Grösse
der Anlage erforderlichen des Kesselhauses ist so zu bemessen, dass in demselben Raum für Aufbewahrung von ca.!5 t.
Kohlen-Vorrath bleibt. Die Thüröffnungen sind mit Schiebethoren verschliessbar einzurichten;
e des Leistungs-Verzeich die Fussboden-Befestigung ist mit Lehmschlag zu bewirken. Im Maschinenhause soll ein etwa
erialien herzustellen, die 15 am grosses heizbares Zimmer angelegt werden, welches Wand- und Deckenputz mit Wasser
und die Anlage in völlie farben-Anstrich uud einen gedielten Fussboden erhält; der Fussboden im Maschinenraum wird
mit Steinplatten, oder Ziegelpflaster in Zementmörtel verlegt, versehen. Neben dem Schorn-
Maschiuenhauses verfüs steinsockel ist ein Abort mit Grube anzulegen, welche durch den Schornstein entlüftet wird.
I die des Kanals zur Ab Die inneren und äusseren Thüren des Maschinenhauses sollen aus gehobelten Brettern
mit aufeenagelten Leisten bestehen und Kastenschlösser mit Schlüssel erhalten. Die Thüren
Kessel, der Dampf- und sind gleich den Fenstern mit Oelfärbe zu streichen. — Die gesammte Anlage und Anordnung
hierzu, bleibt dem Sub- muss den bezüglichen polizeilichen Vorschriften Genüge leisten. Unternehmer hat die Kon-
Vorschläge durch Zeich zession zum Betriebe der Anlage vor Uebergabe derselben an die Bauverwaltung, sowie das
wonach die Anlage wie cı Kesseldruckprobe-Attest zu beschaffen und alle betr. Schriftstücke der Bauverwaltung bei der
tern Grenze entspricht. Abnahme zu übergeben. Die daraus entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer zur Last.
ler Kessel und Maschinen Dem Unternehmer wird zur Ausführnng der baulichen Anlage wie der Montage der Ma-
Offerte beizufüsen sehinen ein Zeitraum von 12 Wochen gewährt. Besondere Unterkunfts-Stellen für die Maschinen
wie für die Niehtübeır theile werden bauseitig nicht angewiesen; die Ausführung ist vielmehr so zu bewirken, dass
n selbst als erforderlich die Bauten des Kessel- und Maschinenhauses gleichzeitig für Lagerungs-Zwecke mit benutzt
die Hebung von 1000 cbm werden können. Die Bewachung der Bauten etc. liegt dem Unternehmer ob; die Bauverwaltung
5 übernimmt keinerlei Gewähr gegen Beschädigung oder Diebstahl während der Ausführung.
n einer andern Stelle ein« Die Bauverwaltung behält sich die freie Auswahl unter den eingelaufenen Angeboten vor;
ich abfliessende Wasser sie wird ihre Entscheidung ausser von der Höhe der Baukosten und der muthmaasslichen
blosse Anbringung eines Betriebskosten auch davon abhängig machen, ob die Mechanismen der Maschine und der Pumpe
nzureichend angesehen einfach und solide genug sind, um die Sicherheit des Betriebes bei einer Bedienung mit ge-
sein. wöhnlicher Aufmerksamkeit in Aussicht zu stellen.
chöpfwerkes den Anord Die Bauverwaltunge behält sich überdies vor, die maschinellen Einrichtungen unter Zugrunde-
leeung der im Leistungs-Verzeichniss angebotenen Pauschal-Preise für sich zu vergeben und die
uglich des Kohlenyeı
baulichen Anlagen anderweit zu beschaffen.
8. Mündliche Verabredungen u. Akkord- Verhandlungen.
Die preussischen Vorschriften über Vergebung von Leistungen etc. und Liefe-
runeen v. 24. Juni 1880 bestimmen hinsichtlich vereinfachter Formen bei
Verträeen über bauliche Leistungen und Arbeiten, dass sofern von dem Abschluss
eines förmlichen Vertrares Abstand genommen wird, thunlichst in. geeigneter
Weise z. B. durch gegenseitige anerkannte schriftliche Notizen Vorsorge zu
treffen ist, dass über den wesentlichen Inhalt des Uebereinkommens erforderlichen
Falls Beweis geführt werden Kann.”)
Derartiee Notizen sind in verschiedener Form gebräuchlich, nämlich:
l. in der Form eines Protokolls; 2. in der Form eines sog. Akkord-Zettels; 3. in
der Form der Korrespondenz.
1. Die Protokoll-Form empfiehlt sich, wenn eine Arbeit mit besonderer Be-
schleunieune auseeführt werden soll. Die Form ist etwa folgende:
Y nn in Folge von Verhandelt (Ort, Datum, Jahreszahl)
TR itweilig einzelı inGegenwart: des Baubeamten.:: nn seat ah TE
des Unternehmers... er i ET IT ER IE SA Sy A EEE LIT LERNT erh
Die Kessel Id mi Nachdem der: Unternehmer: 3 23,7... I BIBI ARE RENT TE mit dem Gegenstand
ndere auch mi nei der Ausführung auf Grund des Sit.-Plans ete. bekannt gemacht worden ist, verpflichtet sich
derselbe; ete.
Baubeamter. Unternehmer.
> 9, Die Form der soe. Akkord-Zettel wird vorzugsweise bei Ausführung von
Erdarbeiten ete. aneewendet. Der Akkord-Zettel wird in zwei Exemplaren aus-
oefertiet. von denen das eine nur die Unterschrift des Baubeamten, das andere
ik nur die Unterschrift des Unternehmers trägt. Das eine Exemplar erhält der
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Taschinen und Pumpeı Unternehmer, während das andere bei der Bauverwaltung verbleibt.
n 3 maligen Mennige- Der eenauen Aneabe der Leistung, der vereinbarten Einheitspreise oder
denen durel )ewevt y Me Re b ala i Sir
nd ERENPEN: Pauschal-Summen und der Vollendungs- Termine werden zuweilen besonder«
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chwerer Stücke al Bedinsungen über Ausführung .der Arbeit, übeı Geräthe u. s. w. hinzu gefüst; z. B.:
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. Kesselhause sind füı *) Ueber die zur Rechtssültiekeit derartiger Abkommen erforderlichen Bedingungen vergl
ıder Zahl anzubrinzen. den Absehnitt IL