Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
Arbeit. 
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Schluss des Schreibens 
  
Verdingung der Bau-Arbeiten. 159 
9. Grundzüge der Einrichtungen des Verdingungswesens in Deutschland. 
a. Die Reichs -Ressorts. 
a. Das Garnison-Bauwesen. 
Für die Garnisonbauten des Reiches ist eine einheitliche Regelung des Ver- 
dineungswesens bisher nicht erfolgt, doch mittels einer in Vorbereitung begriffenen 
neuen Garnison-Bauorduung beabsichtigt. Bis jetzt wird nach den lokalen Bestim- 
mungen der einzelnen Staaten verfahren: in Preussen nach der Geschäfts- 
Ordnune für das Garnison-Bauwesen der Königl. preuss. Militär-Verwaltung, genehm. 
dureh Allerh. Erl. v. 25. März 1839*), wozu indess verschiedene ergänzende Be- 
stimmuneen ereaneen sind. Die nach Maassgabe der besonderen Verhältnisse zu 
treffende Wahl des speziellen Verdingungs- Verfahrens ist den betreffenden Be- 
hörden überlassen: doch soll in der Regel Lizitation oder Submission statt- 
finden. Die Zuschlaes-Ertheilung und Vertrags- Genehmigung erfolgt durch die 
Korps-Intendanturen. Bei Objekten bis zu 500 M. hat der Lokalbeamte nach 
freiem Ermessen über die Verdingung zu befinden (Verf. v. 4. Mai 1850). 
Nach denselben Vorschriften wie vor erwähnt wird bisher auch das Ver- 
dingungswesen bei den mit den Garnison-Bauten der Reichs-Marine befassten 
Stations-Intendanturen der deutschen Marine gehandhabt, wohingegen ab- 
weichende Vorschriften bezüglich: 
ß. Des Bauwesens der Werften der Reichs-Marine. 
bestehen. Das Verdingungs-Wesen für die Werfien ist geregelt in der „Dienst- 
ordnung für die Kaiserl. Werften“ v. 14. März 1582 Tit. 3, „Beschaffungs- 
Betrieb“ und Beilage 64, „Allgemeine Bedingungen“. 
Aus den sehr umfanereichen und in vielen Punkten bemerkenswerthen Be- 
stimmungen sei hervor gehoben: 
Die Beschaffuneen sollen grundsätzlich im Inlande bewirkt werden; Ausnahmen 
bed#rfen der Genehmieune der Admiralität. Grundsätzlich sind Fabrikanten und 
Produzenten in möglichst ausgedehntem Maasse heran zu ziehen, Zwischenhändler 
thunlichst zu vermeiden. In der Regel soll öffentliche Submission stattfinden. 
Bei Objekten unter 300 M. ist die freihändige Beschaffung durch die Ver- 
waltunes-Abtheilune der Werft ohne weiteres zulässig. Bei Objekten von 300 bis 
1500 M. ist freihändiee Beschaffung durch einen Werftbeschluss (Beschluss der 
vereinieten Werft-Direktoren) gestattet: Bei Ankäufen von anderen Behörden; 
  
  
bei vortheilhaften Gelegenheits - Käufen; wenn von dem Verkäufer besondere 
erprobte Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraus gesetzt werden muss; 
wenn Konkurrenz fehlt; wegen Zeitmangel; wenn die Admiralität besondere 
Bezugsquellen vorschreibt. Bei freihändiger Beschaffung von Objekten höheren 
Betrages ist die Genehmigung der Admiralität erforderlich. 
Die beschränkte Submission darf angewendet werden: Wenn die Qualität des 
Geeenstandes durch Beschreibung und Prüfung nicht genau genug feststellbar ist; 
wenn zur Herstellung ein besonderer Grad von Kunstfertigkeit und Leistungs- 
fähigkeit erfordert wird; wenn Beschleunigung des Verfahrens geboten ist; 
wenn ein öffentliches Verfahren aufeehoben wurde und mit Grund anzunehmen ist, 
dass die wiederholte Ausbietung erfolglos sein würde. 
Die Submissionen werden von dem Verwaltungs-Direktor der Werft abgehalten. 
Von: dessen Beurtheilune hänet es ab, ob an das Submissions-Verfahren ein 
Unterbietungs - Verfahren (Lizitation) anzuschliessen ist, sofern solches in den Be- 
dingungen vorbehalten wurde. 
Die Zuschlaes-Ertheilung bedarf der Genehmigung der Admiralität: Bei 
(Greneral-Beschaffungen ; bei Beschaffung von Maschinen, Kohlen und Schiffsbau- 
hölzern im Betraee von über 3000 M.; bei sonstigen Beschaffungen Im Betrage 
über 15000 M.. oder unter 15000 M., im Falle dass nicht dem Mindestfor- 
dernden der Zuschlag ertheilt werden soll. 
Für die Behörde besteht keine Verbindlichkeit, dem Mindestfordernden den 
Zuschlag zu ertheilen: vielmehr soll auch die geschäftliche und technische Leistungs- 
fähigkeit des Submittenten in Betracht gezogen werden. Unter sonst gleichen 
*) Siehe v. Rönne. Die Baupolizei des preuss. Staates. 
**) Berlin 1882: K. Hofbuchhandlung von Mittler u. Sohn. 
   
  
   
   
   
   
  
   
  
   
  
   
    
  
  
   
    
   
    
   
   
    
  
   
    
   
         
    
   
  
    
   
    
  
   
  
    
   
  
    
    
   
  
    
  
   
      
  
  
     
     
  
     
  
   
   
     
  
   
      
      
	        
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