Arbeit.
nachstehend bezeichneten
Se ET auszuführen.
Akkord- Geldbetrag
preis für im
die Einheit ganzen
M. PT. M. Pf.
a
iten bis zum ee
‚uliefern, in welchem Falle
hält.
18:27,
)er Schachtmeister.
rten Preise ist der Schacht
peziellen Anweisungen des
sondern auch von jedem
ungen unweigerlich befolgt
Folgendes ausdrücklich zuı
issen, wenn zur Befestigung
mindestens 0,2 m stark mit
e Erdschicht aller Flächen,
iss 0,2 bis 0,3 mM tief abzu
ern ist.
blagern von Material u. Ss. w
schreiten, widrigen Falls eı
Die in den beigefügten
den geschlossen, indem
re Partei annimmt. Die
Offerte, oder von der
Das Geschäft eilt als
3 des Unternehmers eine
les Vertraes-Abschlusses
rt das Verfahren:
)rt, Datum, Jahreszahl,
terzeichneter hierdurch di
Lieferungen n. Ss. w. zu den
ng den Bestimmungen des
ren und Probestücken nicht
nternehmer geändert, be:
en des Unternehmers sofort
;-Verzeichniss angegebenen
nehmer eine Konventiona
erbindlichkeiten ihm dafüı
waltung frei, das nach dem
ehmers ganz oder theilwei
‚, der Bauverwaltung revidirt
aufgestellten Rechnung die
Spezialkassıe .
Einverständniss mit dessen
n, wozu ich das anliegende
tiv abgeschlossen
Ort, Datum, Jahreszahl.
222.000 .4, von dem eine
erselben einverstanden und
zu einem Gesammt-Betra
hriftsmässig und pünktlich
Der Unternehmer
so unterscheidet das
Schluss des Schreibens
Verdingung der Bau-Arbeiten. 159
9. Grundzüge der Einrichtungen des Verdingungswesens in Deutschland.
a. Die Reichs -Ressorts.
a. Das Garnison-Bauwesen.
Für die Garnisonbauten des Reiches ist eine einheitliche Regelung des Ver-
dineungswesens bisher nicht erfolgt, doch mittels einer in Vorbereitung begriffenen
neuen Garnison-Bauorduung beabsichtigt. Bis jetzt wird nach den lokalen Bestim-
mungen der einzelnen Staaten verfahren: in Preussen nach der Geschäfts-
Ordnune für das Garnison-Bauwesen der Königl. preuss. Militär-Verwaltung, genehm.
dureh Allerh. Erl. v. 25. März 1839*), wozu indess verschiedene ergänzende Be-
stimmuneen ereaneen sind. Die nach Maassgabe der besonderen Verhältnisse zu
treffende Wahl des speziellen Verdingungs- Verfahrens ist den betreffenden Be-
hörden überlassen: doch soll in der Regel Lizitation oder Submission statt-
finden. Die Zuschlaes-Ertheilung und Vertrags- Genehmigung erfolgt durch die
Korps-Intendanturen. Bei Objekten bis zu 500 M. hat der Lokalbeamte nach
freiem Ermessen über die Verdingung zu befinden (Verf. v. 4. Mai 1850).
Nach denselben Vorschriften wie vor erwähnt wird bisher auch das Ver-
dingungswesen bei den mit den Garnison-Bauten der Reichs-Marine befassten
Stations-Intendanturen der deutschen Marine gehandhabt, wohingegen ab-
weichende Vorschriften bezüglich:
ß. Des Bauwesens der Werften der Reichs-Marine.
bestehen. Das Verdingungs-Wesen für die Werfien ist geregelt in der „Dienst-
ordnung für die Kaiserl. Werften“ v. 14. März 1582 Tit. 3, „Beschaffungs-
Betrieb“ und Beilage 64, „Allgemeine Bedingungen“.
Aus den sehr umfanereichen und in vielen Punkten bemerkenswerthen Be-
stimmungen sei hervor gehoben:
Die Beschaffuneen sollen grundsätzlich im Inlande bewirkt werden; Ausnahmen
bed#rfen der Genehmieune der Admiralität. Grundsätzlich sind Fabrikanten und
Produzenten in möglichst ausgedehntem Maasse heran zu ziehen, Zwischenhändler
thunlichst zu vermeiden. In der Regel soll öffentliche Submission stattfinden.
Bei Objekten unter 300 M. ist die freihändige Beschaffung durch die Ver-
waltunes-Abtheilune der Werft ohne weiteres zulässig. Bei Objekten von 300 bis
1500 M. ist freihändiee Beschaffung durch einen Werftbeschluss (Beschluss der
vereinieten Werft-Direktoren) gestattet: Bei Ankäufen von anderen Behörden;
bei vortheilhaften Gelegenheits - Käufen; wenn von dem Verkäufer besondere
erprobte Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraus gesetzt werden muss;
wenn Konkurrenz fehlt; wegen Zeitmangel; wenn die Admiralität besondere
Bezugsquellen vorschreibt. Bei freihändiger Beschaffung von Objekten höheren
Betrages ist die Genehmigung der Admiralität erforderlich.
Die beschränkte Submission darf angewendet werden: Wenn die Qualität des
Geeenstandes durch Beschreibung und Prüfung nicht genau genug feststellbar ist;
wenn zur Herstellung ein besonderer Grad von Kunstfertigkeit und Leistungs-
fähigkeit erfordert wird; wenn Beschleunigung des Verfahrens geboten ist;
wenn ein öffentliches Verfahren aufeehoben wurde und mit Grund anzunehmen ist,
dass die wiederholte Ausbietung erfolglos sein würde.
Die Submissionen werden von dem Verwaltungs-Direktor der Werft abgehalten.
Von: dessen Beurtheilune hänet es ab, ob an das Submissions-Verfahren ein
Unterbietungs - Verfahren (Lizitation) anzuschliessen ist, sofern solches in den Be-
dingungen vorbehalten wurde.
Die Zuschlaes-Ertheilung bedarf der Genehmigung der Admiralität: Bei
(Greneral-Beschaffungen ; bei Beschaffung von Maschinen, Kohlen und Schiffsbau-
hölzern im Betraee von über 3000 M.; bei sonstigen Beschaffungen Im Betrage
über 15000 M.. oder unter 15000 M., im Falle dass nicht dem Mindestfor-
dernden der Zuschlag ertheilt werden soll.
Für die Behörde besteht keine Verbindlichkeit, dem Mindestfordernden den
Zuschlag zu ertheilen: vielmehr soll auch die geschäftliche und technische Leistungs-
fähigkeit des Submittenten in Betracht gezogen werden. Unter sonst gleichen
*) Siehe v. Rönne. Die Baupolizei des preuss. Staates.
**) Berlin 1882: K. Hofbuchhandlung von Mittler u. Sohn.