Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
  
  
  
  
  
  
Bauführung. 
rung der Tagelohns-Listen und sonstige zur Unterstützung des Bauführers erforder- 
liche Arbeiten ob. Die Bauführer haben vor allem die Messungs-Arbeiten 
und Abnahmen in Bezug auf Maass und Zahl zu machen und die bezüglichen 
Atteste auszustellen, bezw. die Rechnungen auf Richtiekeit der Vordersätze zu 
bescheinigen. Im übrigen werden die Geschäfte des äusseren Dienstes auf die 
einzelnen Organe nach Maassgabe der speziellen Verhältnisse vertheilt. 
Umfangreiche Baustellen bedürfen eines eigenen Materialien-Verwalters. 
welcher die Anlieferung, Aufbewahrung und Ausgabe der Materialien besorgt und 
die erforderlichen Bücher und Listen führt. 
Auf ganz kleinen Baustellen reduzirt sich das Personal zuweilen auf den Bau- 
aufseher allein, welcher oft auch die Büreau-Geschäfte mit besorgt. Es ist indessen 
für den Bauleitenden immer vortheilhafter auf den Bauaufseher als auf den Bau- 
schreiber zu verzichten, da die technische Kontrolle und Anordnung stets den 
Schwerpunkt der 'Thätigkeit des Bauleitenden bildet und er vor allem, nöthieen Falls 
unter persönlicher Uebernahme des ganzen äusseren Dienstes, auf Entlastung von 
den Büreau-Geschäften bedacht sein muss, für deren Besoreune sich stets mit 
leichter Mühe geeignete Persönlichkeiten gewinnen lassen. Ein Bauaufseher aber. 
der einen Theil des Büreaudienstes und des äusseren Dienstes besoreen soll. 
wird sich oft entweder zur einen oder andern Arbeit nicht hinreichend qualifiziren. 
Für Büreau-Reinigung, Heizung, niedere Büreau-Geschäfte (Aktenheften, Auf- 
ziehen der Zeichnungen u. s. w.), sowie für Boteneänge ist em Büreaudiener, für 
die Bewachung der Baustelle sind Nacht- und Tagewächter erforderlich. Bei 
kleinen Baustellen lässt man die Büreaudiener-Geschäfte durch einen von dem 
Unternehmer der Maurerarbeiten zu stellenden Arbeiter besoreen. dessen Dienste 
nach Stunden berechnet werden. Oder es wird ein Bauwächter angestellt, welcher 
geringfügige Aufseher- und niedere Büreaugeschäfte mit versieht. Die Anstellune 
eines Nachtwächters wird oft erst nach Fertigstellung des Rohbaues erforderlich: 
derselbe muss mittels Kontroluhr kontrollirt werden und bei auseedehnten Bau- 
stellen zur Haltung eines Wachthundes verpflichtet werden. 
Ilervor zu heben ist, dass die Geschäfte der speziellen Bauleitung fast immer 
am intensivsten im letzten Stadium des Baues, kurz vor der Vollendune bis zur 
Abwickelung der Abschluss-Geschäfte, sind. Es kommt wohl vor, dass dem Bau- 
leitenden gerade in diesem Stadium Hülfskräfte entzogen werden. wenn die im 
Anschlag’ für Bauleitung vorgesehenen Mittel erschöpft sind. . Man sei in dieser Be- 
ziehung bei der Veranschlagune vorsichtig u. hüte sich namentl. davor. im Anfa ne des 
Baues das Hülfspersonal über das allerdringendste Bedürfniss hinaus zu vermehren. *) 
2. Der dienstliche und geschäftliche Verkehr. 
a. Allgemeine Grundsätze. 
Allgemein gilt die Regel, dass jeder Beamte und jede Dienststelle nur mit 
der nächst vorgesetzten oder der nächst untergebenen Dienststelle dienst- 
lich verkehrt. Bei jeder ausnahmsweise erforderlichen Abweichung von dieser Reeel 
muss die übergangene Dienststelle entweder benachrichtigt werden oder das betr. 
Schriftstück zur Weiter-Beförderung durch ihre Hände gehen. Die Benachrich- 
tigung der übergangenen Dienststelle erfolet im schriftlichen Verkehr durch 
die absendende Dienststelle; wenn das Umgekehrte stattfinden soll muss besondere 
Bestimmung getroffen werden.”*) Sofern jedoch ein Beamter von einem höheren 
Vorgesetzten, mit Uebergehung einer dazwischen stehenden Dienststelle, persönlich 
und mündlich Aufträge erhält oder jenem auf Aufforderung Bericht erstattet. ist 
er stets verpflichtet, über den Vorgang mündlich oder schriftlich der nächst vorge- 
setzten Dienststelle eine Meldung zu machen. Falls der betr. Voreesetzte den über- 
gangenen Beamten früher zu sprechen Gelegenheit hat wird er diesem von seinen 
Anordnungen Mittheilung machen; indessen wird dadurch die Verpflichtung der 
unteren Dienststelle zur Meldung nicht aufrehoben. 
Diese Regeln gelten allgemein; sie sollten auch nicht allein bei den Beamten 
einer Behörde, sondern auch bei denjenigen eines Privat- Technikers oder Unter- 
  
) Vergl. übrigens hierzn einen Erlass d. preuss. Minist. d. öffent! v. 21. Juni 1882 
Zentralbl. d. Bauverw. 1882, S. 238), nach welchem znr Beschleunia ; der Abrechnungs- 
Arbeiten am Schlusse der Bau-Ausführung die Hülfskräfte entsprechend vermehrt werden sollen. 
Auch bei Beschwerden muss der Instanzen-Zug eingehalten und bei solehen über den 
»hsten Vorgesetzten das Schriftstück diesem offen zur We terbeförderung übergeben werden. 
  
  
   
      
    
     
   
   
  
  
   
  
  
   
  
  
   
   
         
  
  
  
  
     
   
  
   
  
        
   
   
     
        
   
  
  
   
  
  
  
   
   
  
     
   
   
  
  
  
  
   
    
   
  
  
     
            
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