Bauführung.
rung der Tagelohns-Listen und sonstige zur Unterstützung des Bauführers erforder-
liche Arbeiten ob. Die Bauführer haben vor allem die Messungs-Arbeiten
und Abnahmen in Bezug auf Maass und Zahl zu machen und die bezüglichen
Atteste auszustellen, bezw. die Rechnungen auf Richtiekeit der Vordersätze zu
bescheinigen. Im übrigen werden die Geschäfte des äusseren Dienstes auf die
einzelnen Organe nach Maassgabe der speziellen Verhältnisse vertheilt.
Umfangreiche Baustellen bedürfen eines eigenen Materialien-Verwalters.
welcher die Anlieferung, Aufbewahrung und Ausgabe der Materialien besorgt und
die erforderlichen Bücher und Listen führt.
Auf ganz kleinen Baustellen reduzirt sich das Personal zuweilen auf den Bau-
aufseher allein, welcher oft auch die Büreau-Geschäfte mit besorgt. Es ist indessen
für den Bauleitenden immer vortheilhafter auf den Bauaufseher als auf den Bau-
schreiber zu verzichten, da die technische Kontrolle und Anordnung stets den
Schwerpunkt der 'Thätigkeit des Bauleitenden bildet und er vor allem, nöthieen Falls
unter persönlicher Uebernahme des ganzen äusseren Dienstes, auf Entlastung von
den Büreau-Geschäften bedacht sein muss, für deren Besoreune sich stets mit
leichter Mühe geeignete Persönlichkeiten gewinnen lassen. Ein Bauaufseher aber.
der einen Theil des Büreaudienstes und des äusseren Dienstes besoreen soll.
wird sich oft entweder zur einen oder andern Arbeit nicht hinreichend qualifiziren.
Für Büreau-Reinigung, Heizung, niedere Büreau-Geschäfte (Aktenheften, Auf-
ziehen der Zeichnungen u. s. w.), sowie für Boteneänge ist em Büreaudiener, für
die Bewachung der Baustelle sind Nacht- und Tagewächter erforderlich. Bei
kleinen Baustellen lässt man die Büreaudiener-Geschäfte durch einen von dem
Unternehmer der Maurerarbeiten zu stellenden Arbeiter besoreen. dessen Dienste
nach Stunden berechnet werden. Oder es wird ein Bauwächter angestellt, welcher
geringfügige Aufseher- und niedere Büreaugeschäfte mit versieht. Die Anstellune
eines Nachtwächters wird oft erst nach Fertigstellung des Rohbaues erforderlich:
derselbe muss mittels Kontroluhr kontrollirt werden und bei auseedehnten Bau-
stellen zur Haltung eines Wachthundes verpflichtet werden.
Ilervor zu heben ist, dass die Geschäfte der speziellen Bauleitung fast immer
am intensivsten im letzten Stadium des Baues, kurz vor der Vollendune bis zur
Abwickelung der Abschluss-Geschäfte, sind. Es kommt wohl vor, dass dem Bau-
leitenden gerade in diesem Stadium Hülfskräfte entzogen werden. wenn die im
Anschlag’ für Bauleitung vorgesehenen Mittel erschöpft sind. . Man sei in dieser Be-
ziehung bei der Veranschlagune vorsichtig u. hüte sich namentl. davor. im Anfa ne des
Baues das Hülfspersonal über das allerdringendste Bedürfniss hinaus zu vermehren. *)
2. Der dienstliche und geschäftliche Verkehr.
a. Allgemeine Grundsätze.
Allgemein gilt die Regel, dass jeder Beamte und jede Dienststelle nur mit
der nächst vorgesetzten oder der nächst untergebenen Dienststelle dienst-
lich verkehrt. Bei jeder ausnahmsweise erforderlichen Abweichung von dieser Reeel
muss die übergangene Dienststelle entweder benachrichtigt werden oder das betr.
Schriftstück zur Weiter-Beförderung durch ihre Hände gehen. Die Benachrich-
tigung der übergangenen Dienststelle erfolet im schriftlichen Verkehr durch
die absendende Dienststelle; wenn das Umgekehrte stattfinden soll muss besondere
Bestimmung getroffen werden.”*) Sofern jedoch ein Beamter von einem höheren
Vorgesetzten, mit Uebergehung einer dazwischen stehenden Dienststelle, persönlich
und mündlich Aufträge erhält oder jenem auf Aufforderung Bericht erstattet. ist
er stets verpflichtet, über den Vorgang mündlich oder schriftlich der nächst vorge-
setzten Dienststelle eine Meldung zu machen. Falls der betr. Voreesetzte den über-
gangenen Beamten früher zu sprechen Gelegenheit hat wird er diesem von seinen
Anordnungen Mittheilung machen; indessen wird dadurch die Verpflichtung der
unteren Dienststelle zur Meldung nicht aufrehoben.
Diese Regeln gelten allgemein; sie sollten auch nicht allein bei den Beamten
einer Behörde, sondern auch bei denjenigen eines Privat- Technikers oder Unter-
) Vergl. übrigens hierzn einen Erlass d. preuss. Minist. d. öffent! v. 21. Juni 1882
Zentralbl. d. Bauverw. 1882, S. 238), nach welchem znr Beschleunia ; der Abrechnungs-
Arbeiten am Schlusse der Bau-Ausführung die Hülfskräfte entsprechend vermehrt werden sollen.
Auch bei Beschwerden muss der Instanzen-Zug eingehalten und bei solehen über den
»hsten Vorgesetzten das Schriftstück diesem offen zur We terbeförderung übergeben werden.
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