Die Bau- Ausführung.
Abrechnungs-Verfahren bei öffentl. Bauten.
; (Zeitschr. f. Bauw. 1881, S. 1.)
Bauführer an Revisions-Nachweisungen sind erforderlich:
‚atsbauten an 1. Wenn der Bau vor erfolgter Superrevision des Kostenanschlags zur Ausführung gelangt war.
2. Wenn bei der Ausführung wesentliche, der Rechtfertigung bedürfende Abweichungen
von den zenehmigten Projekten vorgenommen wurden.
nutzt werden. 3. Wenn der Anschlag überschritten wurde.
Vierteljahre) In der Revisions-Nachweisung ist eine nach Titeln geordnete und auf die Rechnungs-Beläge
‘ Bezur nehmende Zusammenstellung der Kosten beizubringen, welche titelweise die vorgekom-
ennen lassen, menen einzelnen Mehrausgaben und Abweichungen ersichtlich macht und begründet. Dieser
wie Auskunft Kosten-Zusammenstellung ist sodann ein ausführlicher Erläuterungs - Bericht beizufügen, in
welehem die Entstehung und. der Umfang der Anschlags - Ueberschreitung sowie die etwaigen
Abweichungen vom Bauprojekte in allen wesentlichen Punkten dargelegt nnd gehörig
nnen; besser erörtert werden.
Vorführune Nach denselben Grundsätzen ist auch die Abrechnung solcher Bauten zu bewerkstelligen
welche ausnahmsweise ohne Zugrundelegung eines Kostenanschlags ausgeführt worden sind.
Das Revisions-Protokoll ist etwa nach folgender Disposition abzufassen:
Schema XIV Grundlagen der Ausführung (Projekt, Verfügungen). Bau-Fortschritte. Modus der Ausführuug
und Arbeits-Verdingung. Aenderungen am Bauprojeckt. Generelle Darlegung der Abweichungen
gegen Projekt und Anschlag und der Anschlags- jerschreitungen, wobei letztere titelweise ge
eebrauchten
tune für die
iellen Nach- ordnet werden.
waltune am Für den Revisions-Nachweis selbst dient das folgende Schema (XV]).
:hbauten, bei Schema XVI Zusammenstellung der bei dem Bau des ..... entstandenen Baukosten.
n 10000 M. en mx
No.des atum un«
einzureichen, : No. des Anschlag Abrechnung
en bezügl. Ver- Gegenstand der Berechnung
72 trags. M. Pt. M. Pf:
i . Tit. III. Maurerarbeiten.
gen und die Lt. Anschlag stehen zur Verfügung ... 66 500
‚tere in mög- 1 2 An N It. besonder. Abrechnung über Kon-
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n. Die Bau- 22. 2. 18 are 2 rnommeı Arb. ad I 3 ne
5. .9: 78 101, 90 sus 1er alas En a nee — ) ve
ad Pos. 3. Das Mehr än Bankettmauerw.
wurde durch die nothwendig gewordene
tiefere Fundirung bewirkt.
Il gewöhnlich ad Pos. 4, 5, 6. Das Mehr an Mauerw.
ist durch nachträgl. Aenderung der
hen Form zu
Grundriss-Disposition bewirkt etc.
ermerkt, die
\bschrift des Am Schlusse ist eine Gegenüberstellung der Titel in vorschriftsmäss
nerkannt. zu fügen und sind Gesammtkosten des Baues, sowie die Ueberschreitung
Die Nummerirung der Beläge ist erst bei Anfertigung des Revis. Nachweises vorzunehmen.
Und zwar sind die Beläge dem Gange der Zusammenstellung entsprechend zu heften und mit
ı ‚chlaui ] } versehen elche jalte 1 der Zus: ıienstellung lichst üı
werden die re ei ns Kai en
gen mit den einer grösseren Anzahl kleinerer Beläge, welche auf denselben Gegenstand Bezug haben, z. B.
u gehörigen aller Beläge über Schreibmaterialien etc.
0 Demnächst sind die Inventarien und Materialien-Verzeichnisse ab-
1d. nochmals zuschliessen. und es ist Nachweis iiber den Verbleib der Inventarien zu führen und
ich die Bau ordnungsmässig zu belegen.*)
Vielfach wird ein spezieller Nachweis über die Verwendung der Maurer-
Materialien sefordert. Die Massenberechnung dazu ist direkt den Rechnungen
über Maurer-Arbeiten zu entnehmen: indessen bleibt dann noch eine sorgfältige
Berechnung der Oeffnung-Abzüge aufzustellen, in welcher auch Ventilations-Kanäle,
Aussparungeu für’ Terrrakotten und Sandstein etc. zu berücksichtiven sind. Die
Beschaffung des Nachweises ist allerdings mit nicht unerheblicher Mühe für Auf-
iger Reihenfolge hinzu
zu ermitteln.
eordnet ee-
Baukosten
Revisions-
lassune der
onsweise die steller und Revisor verbunden; es kann aber, namentlich bei grösseren Ausführungen,
ekommenen durch mangelhafte Kontrolle bei Abnahme und Verwendung ein so nennenswerther
n. mit einem Betrag verschleudert, andererseits durch entsprechende Sorgfalt so wesentlich an
eine klare
wird durch *) Bei der Revision werden häufig Nachweise über den Verbleib von Objekten gefordert,
Standpunkte welche beim Bau überflüssig werden, aber nicht in den Inventarien-Ve rzeichnissen zu erscheinen
oeeoenwärtio pflegen, als Bauzäune, Emballagen, Zement-Fastagen u. dergl. Gewöhnlich fehlt es nur an einer
geeigneten Form. unter weleher der Nachweis über den Verbleib dieser Objekte der Revision
gegenüber geführt wird, da zur Zeit der Rechnungs-Aufstellung noch nicht der definitive Verbleib
bekannt und eine bezügliche Notiz auf der Rechnung unzulässig ist. Um Weiterungen zu ent-
) gehen, ist es üblich, z. B. wenig werthvolle Zementtonnen dem Unternehmer der Maurer-Arbeiten
zu überlassen oder dieselben dem Zement-Lieferanten wieder zur Disposition zu stellen, jedoch
ohne jede Garantie für Vollzähligkeit; hierüber wird aber kont raktliche Bestimmung zu
treffen sein. Die anderen Objekte, welche etwa nicht am Schluss des Baues zur Verauktio-
und weist dort den weiteren Ver
erden. Der
‚30.März 1881
‚auten im Be
nirung kommen, nimmt man am besten in das Inventar auf
16. Dez. 1882 5
: bleib in entsprechender Weise nach.