2320 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
In beschränktem Umfange, für Gegenstände geringerer Bedeutung in sachlicher,
örtlicher und zeitlicher Hinsicht macht sich das Bedürfniss geltend, der Vollziehungs-
Gewalt zu übertragen, auf der Grundlage bestehender Gesetze allgemein verbindliche
Bestimmungen zu erlassen. Als solche kommen vor:
a. für das Reich!) Ausführungs-Vorschriften, Beschlüsse, Bestimmungen des
Bundesraths, sowie des Reichskanzlers und der Reichs-Behörden,
b. in den einzelnen deutschen Ländern die Anordnungen zur Ausführung und
Anwendung der allgemeinen Grundsätze als landesherrliche Verordnungen
oder allerhöchste Erlasse (wenn sie vom Landesherrn ausgehen), Ministerial-
Verfügungen, Verordnungen der Polizei- oder Provinzialbehörden, Orts-Statuten.
Satzungen dieser Art bedürfen zu ihrer Rechts-Verbindlichkeit ‚gleichfalls der
Veröffentlichung durch bestimmte amtliche Blätter. ?)
Erlassene Gesetze gelten bis zu ihrer Aufhebung?) durch ein neues Gesetz.
b. Grenze seiner Anwendbarkeit.
Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt;
d. h. es gilt n der Regel, ohne rückwirkende Kraft auf frühere Vorgänge, erst mit
dem ausdrücklich ausgesprochenen oder gesetzlich geregelten Anfangstage, darf
nur im Umfange seines Geltunes-Bereichs, d. h. auf Rechts-Verhältnisse, die ihrer
Natur nach ihm angehören, angewendet werden und ist, falls es sich auf das
Ordnen besonderer Verhältnisse oder Zustände beschränkt, als Ausnahme-Gesetz
der Ausdehnung darüber hinaus unfähig.
c. Die in Deutschland geltenden Rechts-Systeme und deren Quellen.
a. Das formelle Recht.
Seit dem 1. Oktober 1879 eilt in Deutschland auf dem Gebiete des formellen
Rechts Einheit. Seine Grundlage bilden nebst den entsprechenden, dazu gehörigen
Einführunges-Gesetzen für:
A. Die bürgerlichen Rechts-Streitiekeiten:
a. Die Civilprozess-Ordnung für das deutsche Reich v. 50. Jan. 1877.
b. Die Konkurs-Ordnunge für das deutsche Reich v. 10. Febr. 18574.
B. Das Strafverfahren: die Strafprozess-Ordnung für das deutsche Reich
v.1.Bebr, 1877.
G. Für beide gemeinsam:
a. Das Gerichtsverfassunes-Gesetz für das deutsche Reich v. 27. Jan. 1577.
b. Die Rechtsanwalts-Ordnunge für das deutsche Reich v. 1. Juli 1578, indem
die letzteren beiden die alleemeinen Grundsätze über die Garantien des
Richteramts, über die Gerichtsbarkeit, über die Organisation der Gerichte,
bezw. über die Anwaltschaft aufstellen.
Sämmtliche Reichsges
laufend gezählt werden. Eine weitere Zerlegung der einzelnen Ges
in Titel hat für das Nachschlagen keine Bedeutung.
Die kürzeste und sehr gewöhnliche Art, eine Stelle zu zitiren, ist, dass man das Gesetz mit
seinen Anfangsbuchstaben (als z. B.: C. Pr.O., Konk.-O., Str. Pr.-O., G.-V.-G., Anw.-O.) anführt und
'tze4) sind in Paragraphen getheilt, die durch das ganze Gesetz fort-
ze in Abschnitte und dieser
unter Vorsetzen des Zeichens $, die Ziffer folgen lässt, unter welcher sich die Satzung
darauf,
m Gesetzes-Texte findet.
f. Das materielle Recht.
1. Das Strafrecht.
Bezüelich des materiellen Rechts besteht nur im Strafrechts-Gebiete Rechts-
einheit. Seine vornehmlichsten Quellen sind das Strafgesetzbuch für das deutsche
Reich v. 15. Mai 1871, welches seit 31. Mai 1570 für den norddeutschen Bund
eeeolten hatte, nebst Ergänzungs-Gesetzen’) v. 10. Dezember 1871, 26. Febr. 1876.
Bezüglich seiner innern Anordnung und der Zitirweise findet das oben
ad c, « Gesagte entsprechende Anwendung.
Ausserdem enthalten eine Anzahl anderer Reichsgesetze strafrechtliche Be-
stimmungen. Auch ist der Landes-Gesetzeebung ein beschränkter Einfluss geblieben
und haben überdies von Landes - Polizei- Behörden im Bereiche ihrer Zuständigkeit
erlassene Strafbestimmungen Geltung zu finden.
ieselben finden’ sich entweder im Reichsges.-Blatt oder dem Centralbl. f. d. deutsche Reich.
lche sind z. B. für Preussen die Ministerialblätter, Regierungs-Amtsblätter, Kreisblätter.
3) Anders nach sächs. (B. Ges.- B. $. 4) und gemeinem Recht (1. SE BL
t) Sie finden sich in dem entsprechenden Jahrgange des Reichsges.-Blattes, sind aber auch
in besonderen amtlichen Ausgaben zu beziehen.
5) In den amtlichen Ausgaben sind die Ergänzungen im Texte eingeschaltet.
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