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Kinleitende Erörterungen.
publizirt, hat seit 1. Juni 1874 Gesetzeskraft und verdrängte die bisher in Geltung
gewesenen römischen und gemeinen sächsischen Rechte. Es umfasst neben dem
Civilrecht noch das Kirchen-, Staats-, Gemeinde-, Gesellschafts- und Strafrecht und
zerfällt in 2 Theile. Der erste zählt 23, der andere 20 Titel. Jeder Titel ist
in Paragraphen, welche von 1 anfangen und durch den ganzen Titel fortzählen,
selbst wenn er in Abschnitte zerfällt, getheilt. Der erste Theil handelt zunächst
in 3 Titeln von den alleemeinen Lehren; in Titel 4—6 von Willens-Erklärungen,
Verträgen und von Schaden; in Titel 7—16 vom Besitz und Eigenthum, dessen
Erwerbung, Erhaltung, Verfolgung und Verlust; in Titel 17 und 18 von den ver-
schiedenen Arten des Eigenthums; in Titel 19—23 von den übrigen Rechten an
Sachen. Der 2. Theil handelt von der Familie (1—5), Gesellschaften, Gemeinden,
Korporationen, Staat (6—17), Pflege und Schutz der Personen (18—20). — Das
Landrecht!) gilt nur als gemeines subsidiäres, also beim Mangel einschlagender
Bestimmungen des Provinzial- oder Orts-Rechts. Einige Materien sind verschiedent-
lich suspendirt, andere durch die spätere Gesetzgebung gänzlich umgestaltet.
b. ImJahre 1803 wurde ein Anhang dazu erlassen, dessen einzelne Paragraphen an
denjenigen Stellen des Landrechts-Textes eingefügt sind, ?) welche sie ergänzen sollen.
c. Weitere Ausbildung, Abänderung und Ergänzung hat es durch die spätere
Gesetzgebung Preussens erhalten. Man findet diese so weit sie auf Gesetzen,
Verordnungen, Kabinetsordre’s, Erlassen beruht, seit 18103) in der Gesetzsammlung
für die Preuss. Staaten.!) und so weit Verfügungen der Zentral- u. Provinzial-
Behörden in Frage kommen, in deren Publikations-Blättern.?)
3. Das französische Recht. Hauptquelle der Code Napoleon oder
Code jeivil de Francais. Er enthält das gesammte allgemeine Zivilrecht, hat
seit dem 21 März 1804 für das damalige Frankreich und seit dem 1. Januar 1808
für das vormalige Königreich Westfalen verbindende Kraft und besteht aus 2281
mit fortlaufenden Zahlen bezeichneten Artikeln, von denen Art. 1—6 die Einleitung
bilden, die weiteren in 3 Bücher vertheilt, letztere aber wieder in Titel und Kapitel
zerleet sind.®) Mit seiner Einführung haben die bestandenen allgemeinen oder örtlichen
Gewohnheiten, Statuten, Vorschriften aufgehört, so dass er als absolutes Recht gilt.
Der €. e. ist durch spätere Gesetze vielfach ergänzt und abgeändert worden.
Dieselben erlangten selbstredend nur für dasjenige Land Geltung, von dessen ver-
fassungsgemässen Organen sie erlassen waren. Daher kommt es, dass das fran-
zösische Zivilrecht in den Reichslanden in einzelnen Materien von diesem in Rhein-
bayern und der Rheinprovinz abweicht.
Im Grossherzoethum Baden hat der €. e. als badisches Landrecht’) in
einer Ueberarbeitung mit einigen Zusätzen und Abänderungen seit dem 1. Januar
1510 Gesetzeskraft.
4. Das sächsische Landrecht. Quelle ist das durch Verordn. v. 2. Jannar
1863 veröffentlichte, am 1. März 1865 in Geltung getretene bürgerliche Ge-
setzbuch für das Königreich Sachsen, nebst dessen späteren Ergänzungs-Gesetzen.
Es fasst das auf einer eigenthümlichen Vereinigung deutschen und fremden Rechts
beruhende, seit Jahrhunderten selbstständig ausgebildete sächsische Recht in einer
ausschliesslich geltenden Gesammt-Kodifikation zusammen. Der Stoff ist in Theile,
diese sind in Abtheilungen, letztere in Abschnitte und weiter in $ vertheilt.®)
e. Das deutsche Reichsrecht. Darunter ist nur das seit Wieder-
I) Die kürzeste und sehr gewöhnliche Art. eine Stelle zu zitiren ist, dass man den Theil
mit römischer, Titel- und Paragraphen-Ziffer mit deutscher Ziffer bezeichnet z. B.: A. L. R. L, 8
$. 139 oder A. L.R. I. 18 &. 6.
2) Man zitirt: Anh. $ 127 zu A. L.R. II. 11 $ 276.
3) Bis zum Jahr 1806 finden sie sich in der Akademischen Edikten-Sammiung, welche
auch Verfügungen der Zentral-Behörden brachte; aus der Zeit von 1806—1810 in einem besonderen
Ergänzungs-Bande.
i) Sie erscheint seit 27. October 1810 in IV. wird in einzelnen Nummern ausgegeben.
Jeder Jahrgang bildet einen Band.
5) Diese sind: Ministerialblatt für die innere Verwaltung, Justizministerial Blatt, Eisenbahn
Verordnungsblatt, so weit die Zentral-Behörden in Frage kommen, sowie die Amtsblätter der
einzelnen Regierunes-Bezirke wenn es sich um Satztıngen der Regierungen handelt.
6) Die hier gedachte Eintheilung hat für das Zitiren keine Bedeutung. Man zitirt vielmehr:
C. e. (oder C. N. oder Cod. eiv.) Art.T7.
7) Code Napoleon mit Zusätzen u. Handelsges«
8) Man zitirt z. B.: Sächs. Bürg. G.-B. $. 11T:
ıtzen als Landrecht f. d. Grossherzogthum Baden.
oder B. G. B. $$ 321 Ti