224 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei - Wissenschaften.
erstehen des deutschen Reichs durch die Reichseewalt geschaffene Recht zu
verstehen. Es geht dem Landesrechte vor, So (dass für die von ihm berührten
Rechts-Materien auf dasselbe zurück zu eehen ist. Reichsverfassungsgemäss
unterliegen die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb, einschl. des Ver-
die Ordnung des Maass-, Münz und Gewichtswesens, die Er-
Eisenbahnwesen,
eemeinsamer
sicherungswesens,
findungs-Patente, der Schutz des geistigen Eieenthums, das
der für den Flösserei- und Schifffahrts-Betrieb geeignete Zustand
Wasserstrassen, die Bestimmungen über die Beglaubigung von öffentlichen Ur-
kunden, endlich die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen-, Handels-
und Wechselrecht der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung
desselben. Für eine grosse Anzahl nachfolgend zu erörternder Rechts-Materien
ist mithin durch seinen Einfluss eine Neugestaltung oder eine mehr oder weniger
umfangreiche Abänderung gegenüber der Behandlung durch die L,andes-Rechts-
systeme, schon bald eingetreten, bald wenigstens zu erwarten.
Seine Bestandtheile sind neben den von Rechts wegen verkündeten durch den
Bundestag und Reichstag beschlossenen -Reichsgesetzen:
a. die zu deren Ausführung erforderlichen alleemeinen Verwaltungs - Vor-
schriften und Einrichtungen,
b. die in den Grenzen seiner Zuständigkeit ergangenen Erlasse
kanzleramts bezw. der Reichs-Behörden.
des Reichs-
IV. Gesetzes-Anwendungs-Regeln.
a. Auslegung der Gesetze.
Der Kenntniss der gesetzlichen Bestimmungen muss deren Vers
treten. welches im Auffassen ihres wahren Sinnes und eanzen Inhalts besteht. Die
darauf gerichtete 'Thätigkeit heisst Auslegung (Interpretation). Man bedarf
ihrer nicht blos zur Erkenntniss des Rechts im objektiven Sinne, sondern auch zur
sofern diese durch Willens-Erklärungen
Beurtheilung einzelner Rechts-Verhältnisse,
oder obriekeitliche Entscheidungen bestimmt werden. Man unterscheidet legale
und doktrinelle Interpretation, die erstere wieder in authentische und
usuelle'), die letztere in gerammatische, welehe ausschliesslich die Regeln des
Sprachgebrauchs zu Grunde legt, und logische, welche gleichzeitig auf den Zu-
sammenhang des Gesetzes in sich und mit anderen, seinen erkennbaren Grund und
die äussere Veranlassung zurück geht, wodurch es geschehen kann, dass der Ausdruck
bald enger, bald weiter ist, als es der wahren Absicht des Erklärenden entspricht.
Sie ist ihrem Erfolge nach deshalb bald eine ausdehnende, bald eine ein
=
tändniss hinzu
schränkende.
b. Collision der Gesetze.
In dem Umfange der gesammten Quellen finden sich häufig einander wider-
streitende Bestimmungen. Ist solches zwischen einem Gesetze des norddeutschen
Bundes oder des deutschen Reichs und einem Landesgesetze der Fall, so oeht
das erstere vor. Im übrigen: gilt die Reeel, dass das neuere Recht dem älteren
voreehe, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Aufhebung einer älteren Regel
nicht nothwendig auch die Aufhebung eines neben derselben bestandenen Ausnahme-
Gesetzes mit sich bringt. Bei Widersprüchen in verschiedenen Satzungen desselben
Gesetzes eilt die spätere Satzung für die neuere, weshalb sie die vordere ausschliesst.
c. Analogie’).
einer sich ergebenden Rechtsfrage der Inhalt der
Reicht zur Entscheidung
auf den Geist des bestehenden
vorliegenden Rechtsquellen nicht aus, so muss
Rechts zurück gerangen, die Lücke also durch Analogie auszufüllen versucht werden.
Man unterscheidet Rechts- und Gesetzes-Analogie. Zur analogen Anwendung
dass das betr. Gesetz, wenneleich nicht nach
eines Gesetzes ist erforderlich,
entschei-
seinem Wortlaute, doch nach seinem unzweifelhaften Grunde auf den zu
denden Fall passt. Der Analogie entziehen sich deshalb Ausnahme-Gesetze, welche
unausdehnbare Fälle betreffen.
beieel
) Die Wirkung einer solchen wird vie lfach mit Unrecht der Auslegung
die Rechtssprechung des Reiehzerichts, bezw. der obersten Landesgerichte sich
da die unteren Gerichte an diese Autorität nicht gebunden sind.
B.G.B IH, 2a
i1. 19, 97.933 pr: DeL3 A. L. R. Einl. $ 49. Cod.-e. Art. 4
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