Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
224 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei - Wissenschaften. 
erstehen des deutschen Reichs durch die Reichseewalt geschaffene Recht zu 
verstehen. Es geht dem Landesrechte vor, So (dass für die von ihm berührten 
Rechts-Materien auf dasselbe zurück zu eehen ist. Reichsverfassungsgemäss 
unterliegen die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb, einschl. des Ver- 
die Ordnung des Maass-, Münz und Gewichtswesens, die Er- 
Eisenbahnwesen, 
eemeinsamer 
sicherungswesens, 
findungs-Patente, der Schutz des geistigen Eieenthums, das 
der für den Flösserei- und Schifffahrts-Betrieb geeignete Zustand 
Wasserstrassen, die Bestimmungen über die Beglaubigung von öffentlichen Ur- 
kunden, endlich die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen-, Handels- 
und Wechselrecht der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung 
desselben. Für eine grosse Anzahl nachfolgend zu erörternder Rechts-Materien 
ist mithin durch seinen Einfluss eine Neugestaltung oder eine mehr oder weniger 
umfangreiche Abänderung gegenüber der Behandlung durch die L,andes-Rechts- 
systeme, schon bald eingetreten, bald wenigstens zu erwarten. 
Seine Bestandtheile sind neben den von Rechts wegen verkündeten durch den 
Bundestag und Reichstag beschlossenen -Reichsgesetzen: 
a. die zu deren Ausführung erforderlichen alleemeinen Verwaltungs - Vor- 
schriften und Einrichtungen, 
b. die in den Grenzen seiner Zuständigkeit ergangenen Erlasse 
kanzleramts bezw. der Reichs-Behörden. 
des Reichs- 
IV. Gesetzes-Anwendungs-Regeln. 
a. Auslegung der Gesetze. 
Der Kenntniss der gesetzlichen Bestimmungen muss deren Vers 
treten. welches im Auffassen ihres wahren Sinnes und eanzen Inhalts besteht. Die 
darauf gerichtete 'Thätigkeit heisst Auslegung (Interpretation). Man bedarf 
ihrer nicht blos zur Erkenntniss des Rechts im objektiven Sinne, sondern auch zur 
sofern diese durch Willens-Erklärungen 
Beurtheilung einzelner Rechts-Verhältnisse, 
oder obriekeitliche Entscheidungen bestimmt werden. Man unterscheidet legale 
und doktrinelle Interpretation, die erstere wieder in authentische und 
usuelle'), die letztere in gerammatische, welehe ausschliesslich die Regeln des 
Sprachgebrauchs zu Grunde legt, und logische, welche gleichzeitig auf den Zu- 
sammenhang des Gesetzes in sich und mit anderen, seinen erkennbaren Grund und 
die äussere Veranlassung zurück geht, wodurch es geschehen kann, dass der Ausdruck 
bald enger, bald weiter ist, als es der wahren Absicht des Erklärenden entspricht. 
Sie ist ihrem Erfolge nach deshalb bald eine ausdehnende, bald eine ein 
= 
tändniss hinzu 
schränkende. 
b. Collision der Gesetze. 
In dem Umfange der gesammten Quellen finden sich häufig einander wider- 
streitende Bestimmungen. Ist solches zwischen einem Gesetze des norddeutschen 
Bundes oder des deutschen Reichs und einem Landesgesetze der Fall, so oeht 
das erstere vor. Im übrigen: gilt die Reeel, dass das neuere Recht dem älteren 
voreehe, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Aufhebung einer älteren Regel 
nicht nothwendig auch die Aufhebung eines neben derselben bestandenen Ausnahme- 
Gesetzes mit sich bringt. Bei Widersprüchen in verschiedenen Satzungen desselben 
Gesetzes eilt die spätere Satzung für die neuere, weshalb sie die vordere ausschliesst. 
c. Analogie’). 
einer sich ergebenden Rechtsfrage der Inhalt der 
Reicht zur Entscheidung 
auf den Geist des bestehenden 
vorliegenden Rechtsquellen nicht aus, so muss 
Rechts zurück gerangen, die Lücke also durch Analogie auszufüllen versucht werden. 
Man unterscheidet Rechts- und Gesetzes-Analogie. Zur analogen Anwendung 
dass das betr. Gesetz, wenneleich nicht nach 
eines Gesetzes ist erforderlich, 
entschei- 
seinem Wortlaute, doch nach seinem unzweifelhaften Grunde auf den zu 
denden Fall passt. Der Analogie entziehen sich deshalb Ausnahme-Gesetze, welche 
unausdehnbare Fälle betreffen. 
beieel 
  
) Die Wirkung einer solchen wird vie lfach mit Unrecht der Auslegung 
die Rechtssprechung des Reiehzerichts, bezw. der obersten Landesgerichte sich 
da die unteren Gerichte an diese Autorität nicht gebunden sind. 
B.G.B IH, 2a 
i1. 19, 97.933 pr: DeL3 A. L. R. Einl. $ 49. Cod.-e. Art. 4 
     
  
   
       
   
  
   
    
   
  
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
    
    
  
   
   
   
  
  
   
  
    
   
   
  
   
   
   
   
   
   
  
  
  
   
   
   
   
   
   
   
  
   
   
   
   
    
   
    
   
   
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