230 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
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Hl Betheiligung an anderen Gesellschaften abhängig gemacht werden. Durch den Beitritt
iu entsteht ein längstens für die ersten 13 Wochen ausschliessbares Recht auf Unter- . Ss
| | | stützung nach Maassgabe des Statuts !), welches mit rechtlicher Wirkung weder über- >
h | | tragbar noch verpfändbar ist, nicht einmal Gegenstand der Beschlagnahme sein kann, eshi
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KB! und, einmal erworben, selbst durch Austritt oder Ausschluss nicht verloren geht. un
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I Die Beiträge sind unter Vorbehalt richterl. Entscheidung im Wege des Verwaltungs- 5‘ he
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| Zwangsverfahrens beitreibbar, können nur auf Grund der Statuten eine Erhöhung Rn
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| erfahren und dürfen, falls sie vom Arbeitgeber vorgeschossen waren, gegen fälligen Ö 1
IBN) Lohn verrechnet werden. Bei Auflösung der Kasse bleibt deren letzten Mitgliedern ur
| Il ein Recht auf die nach Deckung der Unterstützungs-Verpflichtungen verbliebenen en
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hl Ueberschüsse des Kassen-Vermögens. Beitritt von Minderjährigen ist nicht en
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IN ausgeschlossen; doch: haben solche kein Stimmrecht in der General-Ver- Ar
1 Il sammlung. Beitragszahluugs- Verzug bewirkt den Ausschluss von der Theilnahme d ei
II Ill |; an Abstimmungen. er :
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Inu") 2. Dieverwaltunges-rechtlichen Bestandtheile. Die Statuten und deren Fbe
H IN ! Abändernngen bedürfen der behördlichen Genehmigung, über welche binnen 6 Wochen =
I) zu entscheiden und gegen deren Versagung Rekurs zulässig ist. Bei der Statuten- a:
EHEN Prüfung ist darauf zu achten, dass die Unterstützungen sich innerhalb der gesetzlichen Häl
I Grenzen halten,?) und nicht fremde, unzulässige Zwecke verfolgt werden.?)
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I) Gegen Versagung der Zulassung ist Rekurs zulässig. Gerechtfertigt. ist die Versagung ;
nur, wenn das Statut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ihm nämlich tom
nothwendige Erfordernisse abgehen, als welche gelten die Bestimmungen über: 1. den Namen, En
Sitz und Zweck der Kasse; 2. den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 3. die Höhe der Mitglieder- bül
| 3eiträge; 4. die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen; 5. die Bil-
dung des Vorstandes, die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse; ent
6. die Zusammensetzung und Berufung der General- Versammlung und die Art ihrer Beschluss
Fassung; 7. über die Bildung örtlicher Verwaltungs-Stellen und deren Befugnisse; 8. die Ab- 3
änderung des Statuts; 9. die Verwendung des Kassen-Vermögens im Falle der Auflösung oder erft
Schliessung der Kasse; 10. die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung oder wenn das ges
Statut mit dem Zweeke der Kasse nieht in Verbindung stehende, sowie gesetzeswidrige Be- der
stimmungen enthält. !
2) Die Kranken-Unterstützung kann sich auf Gewährung von Krankengeld, ärztliche Behand- arh
lung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem Krankenhause, sowie die geeigneten
Mittel zur Erleichterung der den Kranken nach der Genesung verbliebenen Körperlichen Mängel Ha
für Mitglieder beschränken, aber aueh darüber hinaus auf Gewährung von Kranken -Unter- 2
stützung an Wöchnerinnen und von ärztlicher Behandlung der Familien - Angehörigen der ZW
Mitglieder ausgedehnt werden. - Soll indess die Mitgliedschaft Befreiung von der Beitrags- tag
pflieht zu Zwangskassen schaffen, so muss ihre Mindest-Leistung bestehen im Gewähren: se]
l. einer Kranken-Unterstützung, welche mit der Maassgabe zu bemessen ist, dass der durch- y
schnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird,
soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tage- Str
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; 2. einer gleichen Unterstützung an Wöchnerinnen auf & L
die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft; 3. für den Todesfall eines Mitgliedes eines DS:
Sterbegeldes im zwanzigfachen Betrage des ortsüblichen Tagelohns, wobei der durchschnittliche er
Tagelohn unter Berücksichtigung der zwischen den Kassen-Mitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe A
bestehenden Verschiedenheiten klassenweise mit der Beschränkung fest gestellt wird, dass er
in keiner Klasse mehr als 4 Mark und weniger als den üblichen Tagelohn betragen darf. |
Dagegen ist bei freien Kassen die höchste Leistung keineswegs wie bei Zwangskassen ein- a
geschränkt. Die Erhöhung und Erweiterung der Leistungen darf vielmehr (was bei Zwangskassen
unerlaubt ist): 1. die Dauer der Kranken-Unterstützung sogar noch länger als bis zu 1 Jahr a
ausdehnen; 2. das Krankengeld auf einen höheren Betrag, und zwar noch über Dreiviertel des Er
durehschnittlichen Tagelohns fest setzen, sowie neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei Aue
noch andere Heilmittel gewähren; 3. neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause =
} ein Krankengeld, welches nicht auf ein Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes beschränkt zu 2
sein braucht, auch Solchen bewilligen, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem S :
j Lohne bestritten haben; 4. Wöchnerinnen die Kranken-Unterstützung beliebig, also über die di
il Dauer von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft gewähren; 5. freie ärztliche Behandlung, freie Arznei E n
und sonstige Heilmittel für erkrankte Familien- Angehörige den Kassen -Mitgliedern selbst dann 2,
u noch zahlen, wenn diese vielleicht selbst dem Kranken-Versicherungs-Zwange unterliegen, wie Ei
ferner für Ehefrauen der Kassen -Mitglieder im Falle der Entbindung die zulässige Kranken- 48
N Unterstützung eintreten lassen; 6. das Sterbegeld nicht blos bis zum vierzigfachen Betrage des An
iu ortsübliehen Tagelohns, sondern beliebig darüber hinaus erhöhen; 7. beim Tode der Ehefrau St
| oder eines Kindes eines Kassen-Mitgliedes unabhängig davon, ob diese Personen selbst dem 6.
| Versicherungs-Zwange unterliegen, ein Sterbegeld aussetzen, welches nicht einmal für die erstere 2
| auf den Betrag bis zu Zweidritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied fest
| gestellten Sterbegeldes eingeschränkt zu sein braucht. Ebenso wenig ist für freie Kassen fa
j i untersagt, dass ihre Leistungen auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- B]
ul! I | und Waisen-Unterstützungen, ausgedehnt werden, was alles bezüglich der Orts-, Betriebs-, Bau- 5
Il | Krankenkassen geschehen ist durch R.-G. v. 15. Juli 1883 $S 20, 21. fa
Ina 3) Wegen Hervortretens sozialdemokratischer Bestrebungen können eingeschriebene Hilfs- :
IN | kassen geschlossen werden. M. s. Erk. d. preuss. O. V. G. Bd, V, 8. 303.