Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
Vertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als 1 Woche beschränkt ist. Er |
kann indess durch Gemeinde-Statut sogar auf selbständige Gewerbtreibende, welche Unter
in eigenen Betriebsstätten für Rechnung anderer Gewerbtreibender mit der Her- lichen
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, auseedehnt des S
werden. Je nachdem die Errichtung der Kasse von der Gemeinde, dem Be- mit d
triebs-Unternehmer, dem Bauherrn, den Innungen, den Gewerkschaften geschah, geleg
unterscheidet man Orts-, Betriebs-, Bau-, Innunes- und Knappschafts- recht]
Kassen, neben denen die Gemeinde-Krankenversicherune mit der Wirkung darf,
besteht, dass der Zwang der letzteren beizutreten für alle diejenigen gilt, welche für d
ihre Mitgliedschaft bei Kassen der ersteren Art oder bei eineeschriebenen Hülfskassen lasseı
nicht nachzuweisen vermögen. oder
Während sich die Mindest-Leistungen der Gemeinde-Krankenversicherune darauf Gehal
beschränken kann, den Mitgliedern auf die Dauer von 18 Wochen zu gewähren: Die M
a. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie vielm
Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. Arbei
b. im Falle der Erwerbs-Unfähigkeit, von 3 Tagen nach dem Taee der Er- Bei \
krankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankenseld in Höhe des halben orts- nicht
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Taeearbeiter. sein,
ist für die anderen Kassen-Arten eine erössere Mindest-Leistung vorgeschrieben, aller- darf,
dings umgekehrt aber auch die Höchst-Leistung') gesetzlich beerenzt, 50"
Zur Errichtung von: darfs-
l. Bau-Krankenkassen?) ist der Bauherr unbedinet berechtigt und auf wenn
Anordnung der höheren Verwaltungs-Behörden für die bei Eisenbahn-, Kanal-, sowie
Strom-, Deich- und Festungsbauten, sowie in anderen vorüber eehenden Bau- einzu;
Betrieben beschäftigten Personen, wenn zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern und ı
beschäftigt werden, sogar verpflichtet, widrigen Falls er den von ihm beschäft. Per- das ü
sonen für den Fall einer Krankheit und ihren Hinterbliebenen im Falle des Todes
die vorgeschriebenen Unterstützungen aus eivenen Mitteln zu gewähren hat. Die für E
Errichtungs-Pflicht kann mit behördl. Genehmieune jedoch auf die Bauunter- Anna
nehmer abgewälzt werden. Mit Auflösen des Betriebes oder in Folge ordnuneswidr, auf
Kassen- u. Rechnungsführung erlangt die Kasse durch Schliessung die Endschaft. pfänd
2. Betriebs-Krankenkassen.?) Ihre Errichtung ist ein Recht und auf An- rechn
ordnung der Verwaltungs- Behörde eine Pflicht von Unternehmern. welche wenie- Eintr
stens 50 versicherungspflichtige Personen beschäftigen. Verabsäumen der Pflicht geber
erzeugt die Verbindlichkeit des Unternehmers für jeden Versicherunes-Pflichtieen durch
Beiträge bis zu 5°/, seines verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln an die Gemeinde- Vors«
Krankenkasse zu zahlen. Dieselbe Verbindlichkeit entsteht ihm, wenn es weeen Verab-
zu {tr
säumen der Sorge für ordnungsmässiee Kassen- und Rechnungsführune zur Auf- etwai
lösung der Kasse kommen muss, nicht aber wenn die Auflösung weeen Aufhören Arbei
des Betriebs oder Sinkens der Mitgliedschaft unter die zulässige Mindest-Ziffer eintritt. zufäll
3. Innungs-Krankenkassen.‘) Ihre Gründung ist zwar ein Recht. nach fähig
heutiger Gesetzgebung jedoch keine Pflicht der Innungen. Ueber die Einnahmen ebens
und Ausgaben solcher begründeten Unterst.-Kassen muss getrennte Rechnung zeführt ZWISC
werden. Das ausschliesslich für diese Kassen bestimmte Vermögen ist cetrennt (
von dem übrigen Innungs-Verm. zu verwalten: Verwendungen für andere Zwecke kann
dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das migun
Recht auf abgesonderte Befriedieung aus dem getrennt verwalteten Vermöeen. u. deı
Neben diesen Zwangskassen sind zur Unterstützung der Gesellen und Lehr- sich ı
linge in Fällen der Arbeits-Unfähiekeit oder sonstiger Bedürftiekeit Kassen zulässie., Kasse
welche jedoch in den Formen freier Hilfskassen errichtet werden müssen, so dass ihnen
ein Beitritts-Zwang nicht gefordert werden kann. das V
Auch die zur Unterstützung der Innungs-Mitelieder und ihrer Angehörigen errich- Mitgl
teten Innungs-Krankenkassen‘) können nur in den Formen der freien Hilfs- |
kassen entstehen. Sie erhalten dann durch die Genehmigung der höheren Ver- Wahl
waltungs-Behörde die Rechte juristischer Personen. so weit es zur Erlangung dieser Vorst
Rechte einer besonderen staatlichen Genehmieune bedarf. samm
treter
1) M. vergl. oben $. 230 Anm. 2. 2) a. R. G@. $$ 69 ff., 20—42. — 3) a. R. G. 88 59-68, 20-42 1)
1) & R. G. $$ 73, 20—42, mit R.-Gew.-O. $ 97a No. 5, $ 1006. — 5) R. Gew. O. & 97c, 140, Reich