Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
   
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
   
  
  
   
       
   
   
   
  
  
   
   
  
  
   
  
  
   
  
   
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
   
   
   
  
  
   
    
   
   
   
  
  
   
   
   
   
    
   
   
  
       
Vertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als 1 Woche beschränkt ist. Er | 
kann indess durch Gemeinde-Statut sogar auf selbständige Gewerbtreibende, welche Unter 
in eigenen Betriebsstätten für Rechnung anderer Gewerbtreibender mit der Her- lichen 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, auseedehnt des S 
werden. Je nachdem die Errichtung der Kasse von der Gemeinde, dem Be- mit d 
triebs-Unternehmer, dem Bauherrn, den Innungen, den Gewerkschaften geschah, geleg 
unterscheidet man Orts-, Betriebs-, Bau-, Innunes- und Knappschafts- recht] 
Kassen, neben denen die Gemeinde-Krankenversicherune mit der Wirkung darf, 
besteht, dass der Zwang der letzteren beizutreten für alle diejenigen gilt, welche für d 
ihre Mitgliedschaft bei Kassen der ersteren Art oder bei eineeschriebenen Hülfskassen lasseı 
nicht nachzuweisen vermögen. oder 
Während sich die Mindest-Leistungen der Gemeinde-Krankenversicherune darauf Gehal 
beschränken kann, den Mitgliedern auf die Dauer von 18 Wochen zu gewähren: Die M 
a. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie vielm 
Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. Arbei 
b. im Falle der Erwerbs-Unfähigkeit, von 3 Tagen nach dem Taee der Er- Bei \ 
krankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankenseld in Höhe des halben orts- nicht 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Taeearbeiter. sein, 
ist für die anderen Kassen-Arten eine erössere Mindest-Leistung vorgeschrieben, aller- darf, 
dings umgekehrt aber auch die Höchst-Leistung') gesetzlich beerenzt, 50" 
Zur Errichtung von: darfs- 
l. Bau-Krankenkassen?) ist der Bauherr unbedinet berechtigt und auf wenn 
Anordnung der höheren Verwaltungs-Behörden für die bei Eisenbahn-, Kanal-, sowie 
Strom-, Deich- und Festungsbauten, sowie in anderen vorüber eehenden Bau- einzu; 
Betrieben beschäftigten Personen, wenn zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern und ı 
beschäftigt werden, sogar verpflichtet, widrigen Falls er den von ihm beschäft. Per- das ü 
sonen für den Fall einer Krankheit und ihren Hinterbliebenen im Falle des Todes 
die vorgeschriebenen Unterstützungen aus eivenen Mitteln zu gewähren hat. Die für E 
Errichtungs-Pflicht kann mit behördl. Genehmieune jedoch auf die Bauunter- Anna 
nehmer abgewälzt werden. Mit Auflösen des Betriebes oder in Folge ordnuneswidr, auf 
Kassen- u. Rechnungsführung erlangt die Kasse durch Schliessung die Endschaft. pfänd 
2. Betriebs-Krankenkassen.?) Ihre Errichtung ist ein Recht und auf An- rechn 
ordnung der Verwaltungs- Behörde eine Pflicht von Unternehmern. welche wenie- Eintr 
stens 50 versicherungspflichtige Personen beschäftigen. Verabsäumen der Pflicht geber 
erzeugt die Verbindlichkeit des Unternehmers für jeden Versicherunes-Pflichtieen durch 
Beiträge bis zu 5°/, seines verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln an die Gemeinde- Vors« 
Krankenkasse zu zahlen. Dieselbe Verbindlichkeit entsteht ihm, wenn es weeen Verab- 
zu {tr 
säumen der Sorge für ordnungsmässiee Kassen- und Rechnungsführune zur Auf- etwai 
lösung der Kasse kommen muss, nicht aber wenn die Auflösung weeen Aufhören Arbei 
des Betriebs oder Sinkens der Mitgliedschaft unter die zulässige Mindest-Ziffer eintritt. zufäll 
3. Innungs-Krankenkassen.‘) Ihre Gründung ist zwar ein Recht. nach fähig 
heutiger Gesetzgebung jedoch keine Pflicht der Innungen. Ueber die Einnahmen ebens 
und Ausgaben solcher begründeten Unterst.-Kassen muss getrennte Rechnung zeführt ZWISC 
werden. Das ausschliesslich für diese Kassen bestimmte Vermögen ist cetrennt ( 
von dem übrigen Innungs-Verm. zu verwalten: Verwendungen für andere Zwecke kann 
dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das migun 
Recht auf abgesonderte Befriedieung aus dem getrennt verwalteten Vermöeen. u. deı 
Neben diesen Zwangskassen sind zur Unterstützung der Gesellen und Lehr- sich ı 
linge in Fällen der Arbeits-Unfähiekeit oder sonstiger Bedürftiekeit Kassen zulässie., Kasse 
welche jedoch in den Formen freier Hilfskassen errichtet werden müssen, so dass ihnen 
ein Beitritts-Zwang nicht gefordert werden kann. das V 
Auch die zur Unterstützung der Innungs-Mitelieder und ihrer Angehörigen errich- Mitgl 
teten Innungs-Krankenkassen‘) können nur in den Formen der freien Hilfs- | 
kassen entstehen. Sie erhalten dann durch die Genehmigung der höheren Ver- Wahl 
waltungs-Behörde die Rechte juristischer Personen. so weit es zur Erlangung dieser Vorst 
Rechte einer besonderen staatlichen Genehmieune bedarf. samm 
treter 
1) M. vergl. oben $. 230 Anm. 2. 2) a. R. G@. $$ 69 ff., 20—42. — 3) a. R. G. 88 59-68, 20-42 1) 
1) & R. G. $$ 73, 20—42, mit R.-Gew.-O. $ 97a No. 5, $ 1006. — 5) R. Gew. O. & 97c, 140, Reich 
  
	        
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