234 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
Die Bestimmungen: dass die Kassenführer und dessen Hülfspersonal vom Arbeit-
geber zu gestellen sind, sowie diejenigen über Mindest- und Höchst-Höhe der Bei-
träge, Unterstützungen und des Reservefonds sind öffentlich-rechtlicher Natur, so
dass Abweichungen davon unstatthaft sind.
ll. Innune!) von Gewerbtreibenden.
Innungen sind zur Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen einge-
gangene Vereinigungen selbstständieer Gewerbtreibender, die sich nicht nothwendig
auf den Umfang eines Gemeinde-Bezirks zu beschränken brauchen. Zur Verfolgung
oemeinsamer Aufgaben und Interessen ist die Vereinigung mehrer Innungen des-
selben Aufsichts-Bez. zu einem Innungs-Ausschuss, verschiedener Aufsichts-Bez.
zu einem Innunes-Verbande gesetzlich statthatt. Die Unterscheidung in neue
und alte, d. h. vor dem 31. Juni 1869 bestandene Innung ist praktisch werthlos.
a. Privat- rechtliche Bestandtheile. Rechtsfähig ist nur die Innung
Sie allein kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht Recht nehmen und geben. Sie wird durch ihren Vorstand ver-
treten, zu dessen Legitimation die Bescheinigung der Aufsichts-Behörde genügt,
dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. Für die
Innungs-Schulden haftet nur das Innungs - Vermögen, auf welches bei einer Auf-
lösung der Innung deren letzte Mitglieder nur so weit Anspruch haben, als es aus
ihren eieenen — übrigens im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beitreibbaren
Beiträgen und verhängten Ordnungsstrafen entstanden war, während der Ueber-
rest der Domizil-Gemeinde zur Verwendung für gewerbliche Zwecke zufällt. Die
Aufnahme in die Innung ist für jeden Unbescholtenen, sofern er den statutarischen
oder gesetzlichen Anforderungen entspricht, erzwingbar, der Austritt nach Kündi-
gung, bei Verlust jedes Anrechts an das Innungs-Vermögen, unbenommen, die dem
Rechtsweg unterlierende Beitragspflicht auf die Aufwendungen für die Innungs-
Zwecke beerenzt. Die vermögens-rechtlichen Innungs-Rechte der Mitglieder können
von deren Wittwen, welche den Gewerbe-Betrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden,
als sie die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen.
b. Verwaltungs-rechtliche Bestandtheile. Die Statuten?) und Neben-
Statuten der Innungen, Innungs-Ausschüsse und Innungs-Verbände, sowie deren Ab-
änderungen bedürfen obrigkeitlicher Genehmigung, welche jedoch nur aus gesetz-
liehen Gründen 3) versagbar ist. Der Versagungs-Beschluss ist anfechtbar. Während
ihres Bestandes steht die Innung unter der Aufsicht der Gemeinde-Behörde, welche
die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften erzwingen, Streitig-
I) R.-Gew.-O. 8. 81ff.
3) Nothwendige, unerlässliche Erfordernisse für ein Innungs-Statut sind nach Gew. Ordn.
$ 98a Bestimmungen über: 1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung; 2. die Aufgaben der Innung
sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die
nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln: a. die von den Innungs-Mitgliedern
bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer
der Lehrzeit: b. die Ueberwachung der Beobachtung der in ® 1920, 126, 127 enthaltenen Vor
schriften seitens der Innung; ce. die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der
Fortbildungs-Schule oder Fachschule anzuhalten; d. die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschrei-
bung der Lehrlinge von der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes; e. die Bildung deı
Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im $ 97 unter No. 4 bezeichneten Streitig-
keiten: 3. über Aufnahme, Austritt und Ausschliessung der Mitglieder; 4. über die Rechte und
Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Beiträge, welche von denselben zu entrichten
sind und über den Maassstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt; 5. über die etwa wegen
Verletzung statutarischer Vorschriften gegen die Innungs-Mitglieder zu verhängenden Ordnungs-
strafen: 6. über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner Befugnisse und die Formen
seiner Geschäftsführung; 7. über die Zusammensetzung und Berufung der Innungs - Versamm
lung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Be schlussfassung; 8. über die
3eurkundung der Beschlüsse der Innungs-Versammlung und des Vorstandes; 9. über die Vor
aussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 10. über die Voraussetzungen und
die Form der Auflösung der Innung; 11. über die Verwendung des Innungs-Vermögens im Falle
der Auflösung oder Schliessung der Innung; 12. über die Aufstellung und Prüfung der Jahres-
Rechnung. Umgekehrt sind unzulässie Bestimmungen, welche mit den in der Gew.-Ordnung be-
zeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung stehen oder sonstigen gesetzlichen Vor-
schriften zuwider laufen.
3) Nämlich für den Innungs-Verband nach $ 104c, wenn dessen Zwecke sich nicht in den
eesetzlichen Grenzen halten oder das Verbands - Statut den gesetzlichen Anforderungen nicht
entspricht, für die Innung selbst wegen vorschriftswidriger Beschaffenheit des Statuts, Bestehens
einer älteren Innung desselben Gewerbes im nämlichen Bezirke, mangelnder Sicherheits-Leistung
für die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Innungs-Einrichtungen und endlich wegen beab-
sichtigter Ausdehnung über den zugelassenen Begrenzungs-Bezirk ($ 98b).
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