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Das Privat - Baurecht. 235
keiten in inneren Innungs-Angelegenheiten entscheiden, die Vorstandswahlen kon-
trolliren und den Innungs-Versammlungen beiwohnen kann. Den Innungs-Verband
beaufsichtigt die höhere Verwaltungs-Behörde. Den Innungen kann behördlicher Seits
das Lehrlineswesen und die Lehrlings-Prüfung anvertraut werden; in ihnen können
Schiedsgerichte zur Entscheidung von Gewerbe - Streitiokeiten sich bilden. Der
Innungs-Verband ist zu Berichten über die Verhältnisse der in ihm vertretenen Ge-
werbe berechtigt und zur Abgabe von Gutachten über gewerbliche Fragen ver-
pflichtet. Ihre Endschaft erreicht die Innung entweder durch Auflösungs-Beschluss
ihrer Mitglieder, oder durch Schliessung seitens der Behörde.!) — Gegen alle ge-
meinde-behördlichen oder obrigkeitlichen Erlasse in Innungssachen steht bald der
Rekurs, bald eine Beschwerde offen. — Die Innungen können die Mitgliedschaft von
Ablegung einer Prüfung abhängig machen, deren Art und Umfang jedoch bereits
das Statut zu regeln hat. Ueber die Aufgaben der Innung hinaus gehende
Thätigkeiten sind unstatthatt. Die Gesellenschaft kann an Verwaltung der Innung
betheiligt werden.
b. Die Personen bei Bauausführungen.
a. Der Bauherr.
Bei Bau-Ausführungen sind der, auf dessen Rechnung die Ausführung ge-
schieht, (Bauherr) und der Bau-Ausführende verschiedene Personen, so oft
nicht etwa Jemand auf eigene Rechnung selbst baut. Bauherr kann eben so gut eine
juristische wie eine natürliche Person, ja kann selbst ein Handlungs-Unfähiger sein;
es kommt nur darauf an, dass mit dem berechtigten Vertreter und in der für die
besonderen Zustände des Gegen-Kontrahenten vorgesehenen Form diejenigen Ver-
einbarungen getroffen sind, aus welchen man gegen den Bauherrn Ansprüche er-
heben will. In dieser Beziehung sind folgende Grundsätze maassgebend:
1. Stellvertretung.?)
Sie ist entweder eine nothwendige oder eine freiwillige; erstere wieder
eine gesetzliche oder eine obrigkeitlich bestellte, je nachdem, ob sie kraft
des Gesetzes oder erst auf Grund eines Auftrages der Behörde eintritt.
Als die veesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger natürlicher Personen
velten deren leibliche Väter. Sind solche nicht vorhanden, so werden Vormünder
oder Pflerer (Kuratoren) bestellt, die zum Ausweis eine obrigkeitl. Bestallung ’)
erhalten, für gewisse meist in der Bestallung ausgesprochene — Rechts-
Handlungen jedoch noch die Genehmigung der Vormundschaft-Behörde nöthig haben.
Bei Verhandlungen mit ihnen thut man gut, sich die Bestallung vorlegen zu lassen.
Für juristische Personen handelt deren gesetzlicher Vorstand?) als Vertreter.?)
Dieser hat die Erklärungen in derjenigen Form abzugeben, welche gesetzl. oder
statutar. voreeschrieben ist, so dass Abweichungen hiervon die Erklärung für die
vertretene Person unverbindlich machen und höchstens einen meist kaum verfolg-
baren — Anspruch auf Schadens-Ersatz gegen den Vertreter zu schaffen geeignet sind.
2. Vollmacht. ®)
Jede handlunesfähire Person kann sich rechtswirksam für seine Geschäfte
einen Vertreter selbst bestellen. Solches geschieht durch Vollmacht. Der
1) Nach Gew.-Ordn. $$ 103, 104g kann die Schliessung einer Innung oder eines Innungs-
Verbandes behördlicher Seits nur herbei geführt werden, wenn: entweder sich ergiebt, dass die
Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts inner-
halb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird oder die Innung, wiederholter Aufforderung
der Aufsichts-Behörde ungeachtet, die Erfüllung der ihr gesetzten Aufgaben vernachlässigt oder
sie sich gzesetzwidrirger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das
Gemeinwohl gefährdet wird oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt.
Ebenso diejenige eines Innungs-Ausschusses, welcher seinen statutar. Verpflichtungen nicht
nachkommt, oder Beschlüsse fasst, die über seine statutar. Rechte hinaus gehen. Schliessung
aus vor angegebenen Gründen erfolgt durch die höhere Verwaltungs-Behörde, während die Er-
öffnung des Könkurs-Verfahrens über das Vermögen der Innung die Schliessung kraft Gesetzes
zur Folge hat.
2) Tit. per quas personas nobis acequiritur: J. II. 9, Cod. 5, 27, und de procurat. D:::8::9,
Cod. 2.13. A; L.-R. L, 13; IL 18. — Vorm.-O. v. 5. 7. 1875. C. c. Art. 388—515. Bürg. G.-B. $s 1815 ff.
3) z. B. pr. Vorm.-O. $$ 24. 47. B. G. B. $ 1901.
4) H.-G.-B. Art. 227, 231 Ges. v. 4. Juli 1868 $ 20. R.-Gew.-O. $ 101. — Ges. v. 7. April 1876
5 18. Ges. v. 5. Juni 1883 $ 35.
Für sich auflösende Personen handeln Liquidatoren; z. B. H.-G.B. Art. 137, 138.
6) Mandati vel contra: D.1T.1, Cod. 4. 35. A. L.-R. I. 13 88 5— 227. ©. c. Art. 1984— 2010.
B. G. B. $$ 1294 ft.