240 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
stände (genus). Fs giebt aber Sachen, bei denen ihrer Natur nach die spezies
gleichgültig sind und es nur auf Quantität und Qualität ankommt. Diese heissen
vertretbare Sachen im vorzüglichen Sinne (res fungibiles) und werden juristisch von
anderen blos nach dem genus bestimmten Sachen, Gattungs-Sachen, wohl unter-
schieden, obgleich auch sie keineswegs überall als vertretbare behandelt werden.
Eine vorzüglich wichtige vertretbare Sache ist das Geld.
ö. Verbrauchbarkeit.!)
Sie beruht darauf, ob dieSachen durch den Gebrauch verbraucht werden oder nicht.
Keineswegs ist jede vertretbare Sache auch verbrauchbar und kann umgekehrt
eine an sich verbrauchbare Sache nach Lage der Umstände unvertretbar sein.
e. Theilbarkeit.?)
Während nach dem Naturgesetz alle Körper ins Unendliche theilbar sind,
gelten juristisch doch als untheilbar diejenigen Sachen, welche ohne Zerstörung
ihres Wesens nicht in mehrere Ganze zerlegt werden können und diesen werden
verelichen solche Sachen, bei denen eine Zertheilung nicht ohne unverhältniss
mässige Minderung ihres Werthes möglich ist. Eine andere Frage ist es, ob eine
Sache nach räumlich unterschiedenen Theilen dem Rechte verschiedener Personen
unterworfen sein könne? Dies wird anerkannt bei Grundstücken, nicht bei beweg-
lichen Sachen, die noch als natürliche Ganze bestehen; doch kann wohl eine Sache,
die an sich ein selbständiges Ganzes, aber als Theil einer zusammen gesetzten
Sache verwendet ist, mit dieser zwar körperlich, jedoch nicht wesentlich zusammen
hängt, einem Anderen gehören, als dem Eigenthümer des zusammen gesetzten Ganzen.
Dagegen kann eine jede eigenthumsfähige Sache beweeliche oder unbewegliche
dergestalt unter Mehrere getheilt gedacht werden, dass Allen die ganze Sache,
aber jedem nur zum Theil, also keinem von ihnen irgend ein bestimmter reeller
Theil ausschliesslich gehört. Diese sogenannte ideelle Theilung ist aber eigentlich
nicht eine Theilung der Sache, sondern eine Theilung des Rechts an derselben,
d. i. des Rechts-Inhaltes und in diesem Sinne sind, gleich dem Eigenthum,
auch manche anderen Rechte oder unkörperliche Sachen theilbar, “manche
aber untheilbar.
&. Verkehrs-Fähigkeit.’)
Nicht alle körperlichen Sachen sind fähig, Gegenstand von Rechten der Privat-
personen und daher Gegenstand des privatrechtlichen Verkehrs zu sein; manchen
Sachen ist diese Fähigkeit entzogen, während andere nur zufällig sich nicht im
Fieenthum von Privatpersonen befinden, aber wohl darin sich befinden könnten.
Zu jenen gehören: 1. die für kirchliche und gottesdienstliche Zwecke bestimmten
3, die dem Gemein-Gebrauch Aller vorbehaltenen, wovon jedoch einzelne Theile
wohl durch Ausscheidung, so lange diese thatsächlich und erlaubter Weise be-
steht. die Eivenschaft einer Sonder-Herrschaft des Einzelnen annehmen können. 3.
die den Staatszwecken dienenden im engeren Sinne, d. i. solche, welche im Eigen-
thum des Staats oder auch einer Gemeinde befindlich, zu öffentlichem Gebrauche
bestimmt sind, als: öffentliche Strassen, Plätze, Flüsse, Häfen, Brücken und dergl.
Ausserdem ist in Ansehung mancher Sachen aus Rücksichten des öffentlichen
Wohles der Verkehr beschränkt oder untersagt.
Nicht erwerbsfähie und deshalb herrenlos sind nur die zu 2. gedachten
Sachen, weil sie nach Naturgesetzen nicht der Gegenstand einer alle Anderen
ausschliessenden Herrschaft sein können, während die Sachen, welche kraft Gesetzes
dem Verkehr entzogen (weil sie für den Gebrauch der Religions-Gesellschaften
oder des Gemeindewesens oder den allgemeinen Verkehr bestimmt sind) durch
Aufhören dieser Zweck-Bestimmung wieder in Verkehr gebracht werden dürfen
n. Schätzbarkeit.')
Die büreerliche Gesellschaft hat das Bedürfniss, die Gegenstände nach dem
Grade ihrer Nutzbarkeit mit einander in Vergleichung zu bringen und schätzt zu
I) Tit. D. de usufruetu ete. (7,5). Ah: 1. B. I. 2,8 120.14. 588: 21.3173 C, c. Art. 537, 1874
W., Art. 301, 338.
1:D. de V. S. (50.16). Mi BE 82 85.41: 355,88,
16, 18, 47T. J. de'rer. div, (2,1). a: 3. 88,848 1 E18 Aa 0 (
52, 2 Dh B. G. B. SS 58, 223, 793, 2408—2410.
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