Das Privat-Baurecht. 241
pezies diesem Zwecke deren Werth in Geld. Für diese Schätzung giebt es einen dop-
‚eissen pelten Maassstab, ein Mal den Preis, welcher für Sachen von wesentlich gleicher
ch von Art erzielt wurde (Kaufwerth) oder den. regelmässig wiederkehrenden Ertrag
unter- im Durchschnitt mehrerer Jahre. Da die Kaufkraft wie die Rente Vortheile sind,
erden. welche die Sache dem Eigenthümer bietet, wird der Regel nach je der höhere
| Betrag zu berücksichtigen sein. Man unterscheidet weiter den gemeinen Werth,
d. h. den Nutzen, welchen Jedermann aus der Sache ziehen kann, von demjenigen
“nicht. Nutzen, welchen dieselbe ausschliesslich für ein gewisses Subjekt m Folge einer
ekehrt besonderen Brauchbarkeit für dessen Zwecke hat, als ausserordentlichen
n. Werth und endlich eine besondere Vorliebe für die Sache, den Affektions-Werth.
Die Unschätzbarkeit kann eine absolute oder relative sein, je nachdem
ei für die Sachen überhaupt Geld ein Aequivalent nicht bildet, z. B. persönliche
aan k reiheit, oder sie zwar geldwerthig sind, der Werth -Betrag sich aber um des-
an willen nicht objektiv mit Sicherheit bestimmen lässt, weil sie weder einen Markt-
a: preis haben, noch einen gleichmässigen und ständigen Ertrag liefern.
b eine % Haupt- und Nebensache.!)
’SONEen Die Eintheilung der Sachen in Haupt- und Nebensachen bezieht sich auf
J)eweg- das Verhältniss zwischen zwei Sachen, vermöge dessen die eine nach dem Rechte
Sache. der anderen zu beurtheilen ist (accessorium sequitur suum principale). Ein solches
setzten Verhältniss tritt ein zwischen: 1. einer Liegenschaft und ihrem Zubehör; 2. zwischen
ımmen einer Sache, die einen Zuwachs erhält und zwischen der Sache, welche ihr zu-
anzen. wächst; 3. wenn bei Veräusserungen nach der Absicht der Parteien, oder bei frei-
che gebigen Verfügungen nach der Absicht des Gebers, die eine Sache als unter einer
Sache. andern stillschweigend begriffen zu betrachten ist.
reeller c. Sach-Gesammtheit.?)
entlich Der natürliche Begriff der Sache ist im Recht auf ähnliche Weise erweitert
selben, wie der natürliche Begriff der Person; wie eine Mehrheit natürlicher Personen
ıthum, ein Rechts-Subjekt bilden kann, so kann auch ein Inbegriff mehrer einzelner
1anche Sachen (Sach-Gesammtheit) als Einheit ein Rechts-Objekt, als ein Kollektiv-Ganzes
behandeln. Eine Mehrheit dieser äusseren Gegenstände, welche als eine Einheit,
als ein Ganzes zu betrachten ist, wird eine Gesammtheit genannt. Es sind
Privat- aber mehrere äussere Gegenstände als ein Ganzes zu betrachten, entweder zu-
inchen folge der Absicht des Eigenthümers (universitates Jacti) oder kraft Gesetzes
ht im (universitates juris). Es ist gleichgültig ob die einzelnen Stücke der Gesammtheit
Innten. unter sich durch Befestigungen zusammen hängen, wie bei einem Gebäude, oder ob
nmten. sie vollständige von einander getrenntes Dasein haben, wie z. B. bei einer Bibliothek.
Theile Eine Einheit äusserer Gegenstände der ersten Art begründet jedoch für Andere
se be- nicht schon von Rechts wegen, sondern nur kraft einer Verfügung des Eigenthümers,
1.08. oder kraft eines Vertrags, oder kraft einer besonderen gesetzlichen Vorschrift
Figen- besondere Rechte und Verbindlichkeiten. Von Rechts wegen sind die durch die
rauche Absicht des Eigenthümers vereinigten Gegenstände in Beziehung auf andere
derel. Personen als einzelne Gegenstände zu betrachten. Ein Gauzes der letzteren Art
tlichen (die einzige Gesammtheit dieser Art) ist das Vermögen einer Person. Die
(Gegenstände des Vermögens werden als solche Güter genannt. Das Vermögen setzt
achten Sich zusammen aus der Gesammtheit der körperlichen und unkörperl. Sachen
nderen Jemandes, unter Berücksichtigung der davon zur Erfüllung von Verbindlichkeiten
esetzes auszuscheidenden Stücke (Schulden). Die Gesammtheit als solche ist übertragbar,
haften selbstredend unbeschadet der Rechte Dritter, so dass etwaiee Gläubiger durch
durch Uebertragung der Verpflichtungen auf einen Dritten und deren Uebernahme Seitens
dürfen desselben, nicht das Recht verlieren sich an ihren Schuldner zu halten.
d. Zubehör (Pertinenz).?)
h dem Die bei Erwerbs-Geschäften übliche Bezeichnung des Erwerbs-Gegenstandes durch
itzt zu den Zusatz: „mit allem Zubehör“ macht ein Eingehen auf diesen Rechts-
Begriff nöthig. Zubehör ist nicht gleichbedeutend mit Nebensache. Nach römischem
7, 1874 | Rechte fällt darunter nur eine an sich selbständige Sache, welche eine dauernde
A 1). A. L.-R. I. 2 88 42 fi. C. ec. Art. 696, 1018 ff., 1692, 2250.
; 2) L.30. pr. D. de usucap. (41.3). A.L.-R. I 2883240. C. ec. Art. 589. 646. 1800 ff. B.G.B. S64.
3) L. 13—18 D. de act. emti (19.1). L. 1, 40 8 6, 1. 47—49. D. de contrah. emt. (18. 1). A.
L.-R. I. 2 8$ 42 fi, T5 f. — C. c. Art. 517, 524. — B. G. B. $% 65—71;. 410—413,
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