Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
  
   
  
    
   
  
  
  
   
   
    
   
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
   
   
       
   
  
  
   
  
    
    
   
     
   
  
   
  
  
  
  
  
   
   
   
   
   
  
  
  
   
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
II! 
I uf 
Du 
I Wi} 
il) 
nun 
IA 
I 
IHN 
  
  
  
  
  
€ 
49 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
Verwendung für den Dienst einer anderen, der Hauptsache, durch den Besitzer 
der letzteren erhalten hat und wird dieser Begriff nur zur Gewinnung eines 
Interpretations-Mittels für die Absicht der Parteien verwerthet, indem es gemäss 
der Vermuthung ihres Willens die Verfügungen über die Hauptsache nament- 
lich durch Verkauf, Vermächtniss, Verpfändung — auch auf die Pertinenz erstreckte. 
Nach preussischem und französ. Recht, welch letzteres auch hier deutscher 
Anschauung entspricht, ist Zubehör nicht blos die einer Hauptsache dienende 
Hülfs-Sache, vielmehr alles, was ein wirthschaftliches Ganzes mit einem anderen 
Objekte ausmacht, ohne doch zur Substanz zu gehören. Vorzugsweise bestimmend 
ist also die Zugehörigkeit zu einer anderen Sache, ohne dass es sich um einen 
zum Wesen der Hauptsache gehörenden Bestandtheil handelt. Auch braucht 
keineswegs die Verwendung zum Dienste der Hauptsache verwirklicht zu sein 
indem z. B. noch nicht verwendetes Baumaterial als Pertinenz gilt, wenn 
es bereits definitiv und äusserlich erkennbar für eine andere Sache bestimmt war. 
Ferner sind Zubehör solche Grundstücke, welche einem als Einheit gedachten 
Gute von dessen Besitzer zugeschlagen wurden, was entweder durch eine aus- 
drückliche Willens-Erklärung oder stillschweigend durch gemeinschaftliche Bewirth- 
schaftung geschehen kann und insbesondere durch Zuschreibung des Grundstücks 
im Grundbuche begründet wird. 
Gebäude, die auf einem Grundstück aufgeführt, oder Baulichkeiten, die unter 
der Erde angelegt werden, gehören zur Substanz des Grundstücks, abge- 
sehen von den Bestandtheilen, welche einerseits nicht wesentlich nothwendig 
sind, um das Gebäude für seine Bestimmung tauglich zu machen und anderer- 
seits ohne Nachtheil für ihr Wesen und für ihren Werth von dem Gebäude ge- 
sondert werden können. Dagegen sind als Zubehör des Gebäudes diejenigen 
an sich beweglichen Sachen zu betrachten, welche der Eigenthümer in das 
Gebäude eingebracht hat, dass sie dem Gebäude für immer verbleiben, nicht 
aber die zur Benutzung eines Wohnhauses angebrachten, lediglich für die 
Bewohner angeschafften Stücke, welche sie im Falle der Veränderung "der 
Wohnung mit sich zu führen pflegen. Die Zubehör - Eigenschaft beschränkt 
sich andererseits nicht auf Mobilien, welche erd-, wand-, band-, niet- und nacel- 
fest sind; sie erstreckt sich vielmehr auch auf Gegenstände wie Schlüssel, 
Feuerlösch-Geräthe, welche nicht im Gebäude befestigt, aber für dasselbe ange- 
schafft sind. Bei der Bestimmung des Zubehörs einer Liegenschaft ist auf den 
besonderen Zweck Rücksicht zu nehmen, zu welchem sie bestimmt und einge- 
richtet ist, so dass u. a. Pertinenzen einer Fabrik die deren Betrieb dienenden 
Geräthschaften bilden. Ebenso ist das dem Gewerbe gewidmete Inventar 
Zubehör eines den gewerblichen Zwecken gewidmeten Gebäudes, z. B. auch 
Zimmerplatzes, Gasthofes, weil hier überall eine wirthschaftliche Einheit an- 
genommen wird. Deshalb nimmt das Zubehör, so lange es in diesem Verhält- 
nisse steht, in gewisser Hinsicht die juristische Natur der Hauptsache, inbesondere 
deren Immobiliar-Qualität an, so dass auch bewegliche Pertinenzen durch die Ver- 
hypothekirung der Hauptsache mit ergriffen werden, obgleich an und für sich eine 
bewegliche Sache der Verhypothekirung nicht fähig ist. 
Die Zubehör-Eigenschaft geht verloren, sowie der Grund wegfällt, auf welchem 
sie beruht. Wenn daher ein Gebäude eingerissen wird, so sind die Materialien 
bewegliches Gut. Werden jedoch Sachen dieser Art von einem Grundstücke oder 
Geb. nur vorüber gehend in der Absicht gesondert, die Sachen wieder zu dem 
vorieen Zwecke zu benutzen, z. B. Oefen zum Zweck des Umsetzens abgebrochen, 
so behalten sie mit der bisherigen Bestimmung die bisherige Eigenschaft.') 
e. Sach-Erweiterungen. 
Viele Sachen erhalten während ihres Bestandes Erweiterungen und Umge- 
staltungen von aussen in der Art, dass die eine Sache mit der anderen verbunden 
wird. Sie entstehen entweder ohne menschliches Zuthun auf natürlichem Wege, 
oder durch menschliche Einwirkung. Demnach unterscheidet man Arbeits-Er- 
zeuenisse von den An- und Zuwüchsen. 
a. An- und Zuwüchse 
Diesen werden zugerechnet: 
17810. D. de act. emt. (19. 1). A. L.-R. I. 2 85 88, 89 mit €. ce. Art. 532 
     
erwir 
sonde 
inseli 
erstri 
wenn 
ausde 
jedoc 
Anse! 
nicht 
Vors( 
lieoeı 
der 
loren 
e8 > 
zwar 
nur 
Späte 
desse 
flusse 
kann. 
zunä« 
abee 
Kiger 
besti 
mei 
gezo: 
Thei 
anorı 
als ( 
nicht 
preı 
sonde 
die ]J 
lieve: 
Uter- 
Theil 
senkı 
versc 
keine 
wird. 
die N 
Ufer- 
mit 
Verw 
diene 
eeheı 
oder 
Stech 
Pfliel 
Insel 
1 
Art. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.