Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
944 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
4. Verlassene Flussbetten.') 
Das natürlich zugelandete und verlassene Flussbett erwirbt der angrenzende 
Ufer-Besitzer so weit sein Ufer reicht und bis in die Mitte des Bettes, ohne Besitz- 
Ergreifung. Die Mitte wird hier wie bei der Insel bestimmt. Wird das Bett 
künstlich verengt oder trocken gelegt, so ist zwar nicht Bedingung des Erwerbs 
an dem gewonnenen Lande, dass man zu den Arbeiten und Kosten der Ausführung 
beigetragen; es muss aber der Beitrag Denen, die diese Kosten aufeewendet haben, 
vom Erwerber ersetzt werden. Auch ist hier Besitz-Ergreifung erforderlich. Das 
Bett abgelassener Landseen bleibt den bisherigen Eigenthümern. 
Entschädigt werden aus dem gewonnenen Lande oder dessen Werth Diejenigen, 
welche nutzbare Rechte am See gehabt und die, welche durch den künstlich an- 
gelegten neuen Lauf des Flusses an ihrem Eigenthum verloren haben. 
5. Baum an der Grenze.?) 
Abgesehen von den erörterten Fällen, in denen eine unbewegliche Sache einer 
unbeweglichen an- und zugewachsen ist, sind Fälle denkbar, in denen bewegliche 
Sachen einer unbeweglichen natürlich zuwachsen. Von denselben ist nur der 
Baum an der Grenze hervor zu heben. 
Im römischen Recht gilt er als gemeinsames Zubehör beider Grundstücke, so 
dass er durch eine auf der Grenzlinie stehende Fläche getheilt erscheint und nach 
seinem Fällen eine dem entsprechende Theilung des Holzes auszuführen ist. Nach 
preussischem Recht gehört der ganze Baum zu dem Grundstück, auf dessen Fläche 
der Stamm aus der Erde tritt. 
f. Arbeits - Erzeugnisse. 
Veränderungen durch mechanische Thätigkeit können bei unbeweglichen und 
bei beweglichen Sachen stattfinden. Diese der ersteren Art werden später dar- 
gestellt; diese der letzteren Art sind in dreifacher Form ausführbar: 
1. Einer verwandelt die Sache eines Andern in eine Sache einer anderen Art 
(Spezifikation) ; ®) 
2. Mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigenthümer sind zu einem 
Ganzen in der Art vereinigt, dass jede von ihnen einen besonderen Theil des 
Ganzen bildet (Adjunctio);*) 
3. die Sachen verschiedener Eigenthümer werden mit einander vermischt und 
vermengt (Konfusion und Kommixtion). >) 
Geschah eine solche Veränderung im allseitigen Einvernehmen der Bethei- 
lieten so werden Ausgleichs-Modalitäten unter ihnen vorher getroffen sein,. die 
maassgebend bleiben. Fehlt es an der Zustimmung, so muss das Recht aus- 
eleichend eintreten. — Die verschiedenen Systeme weichen von einander ab. Wäh- 
rend das römische Recht bei vorliegender Unmöglichkeit einer Aussonderung das 
Ganze im Falle zu 1 dem gutgläubigen Verfertiger, in diesen zu 2 und 3 Dem, 
welchem der bedeutendste Stoff gehörte, zufallen und, falls die Stoffe ziemlich 
gleich sind, Mit-Eigenthum entstehen lässt, stellt das preussische A. L.-R. 
den moralischen Gesichtspunkt in den Vordergrund und gelangt so im Falle zu 1 dazu, 
das Ganze dem gutgläubigen Arbeiter unter der Verpflichtung zuzusprechen, für den 
Stoff Vergütigung nach dem Grade seines Verschuldens zu gewähren, während es in den 
Fällen zu 2 und 3 ein Wahlrecht zu gunsten Desjenigen entstehen lässt, ohne oder gegen 
dessen Wissen die Verbindung erfolgte, u.z. auf Grundlage folgender Voraussetzungen: 
Ist die Verbindung arelistiger Weise, d. h. mit der Absicht, sich durch den 
Schaden des Andern zu bereichern, bewirkt worden, so hat der Benachtheiligte 
die Wahl, entweder gegen eine dem Fiskus zufallende, nach dem niedrigsten Satz 
berechnete Vergütigung des Arbeitslohns und des Werths des ihm fremden ver- 
bundenen Stoffs das neue Ganze zu nehmen, oder es dem Andern zu überlassen 
und von diesem den höchsten Werth, den der ihm entzogene Stoff in der Zeit 
zwischen der widerrechtlichen Anmaassung und der Klage-Zustellung gehabt hat, 
I) L. 7. $ 5. D. de acqu. rerum dom, (41. 1). A. L.-R. I. 9 8$ 263. 265. 270, EI: 15 5 68. 
C; c. Art. 568. B. @. B. $ 281. 
2) L. 6.92 D. (47, 7). A. L.-R. I. 9 $$ 285—297. ©. c. Art. 673. — B. @. B. $ 361. 
8 L; 26, 338,4 DH 1 A. L.-R. I 9 5 298. C. ce. Art. 566—569. B. G. B. $ 246 
4) L. 7, 12, 24, 26. D. de rer. acqu. (41, ]). A. L.-R. I. 9 8$ 299, 304—306, 315. Gisck Art. 
570—572, 576. B. G. B. 88 247 ff. 5.7, 3:55 3 D: (6. 051-657 D.(10, 4), 4-125275D 
rer. acqu. (41, 1) A. L. R. I. 9 298. C ce. Art. 573—575. B. G. B. $ 249. 
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
   
   
  
   
  
  
  
  
   
   
   
  
   
  
   
   
   
   
   
   
   
   
       
zu V 
entg: 
Beid 
dend 
das 
sonst 
entw 
geme 
besse 
und 
und 
Derj 
die N 
und 
in dı 
thün 
Verl 
Mate 
Verb 
grös: 
eleic 
dure 
Subs 
Sach 
(uel 
liche 
liche 
des 
fruc 
für < 
dass 
derse 
über 
dure 
hebe 
vena 
Obst 
sind 
könn 
selbi 
Krite 
der 
Nutz 
Inha 
uch, 
entst 
für ı 
wend 
Abnı 
sche: 
a bei 
hätte 
sind:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.