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Das Privat-Baurecht. 947
indem er sich auf die Nachfolge in einem bestehenden Recht gründet, also nur
stattfindet, insofern es dem Vorgänger wirklich zustand. Es gilt hier der Rechts-
Grundsatz: ') „Niemand kann mehr Rechte auf einen Anderen übertragen, als er selbst
besitzt“ mit der Wirkune, dass der Umfang der Erwerbung abhängig davon ist,
wie weit dem Rechts-Voreänger (Auktor) solche zustand.
Die Rechts-Nachfolge kann sich auf einzelne Vermögens-Stücke beschränken
oder eine Gesammtheit von Vermögens-Verhältnissen zum Gegenstande haben. Danach
unterscheidet man die Sineular- und Universal-Succession. Bei der letzteren
wird der Rechts-Nachfoleer bald mit dem Vorgänger als die nämliche Person be-
handelt. so dass er dessen Persönlichkeit fortsetzt, bald wird ihm ein solches Ver-
tretungs-Recht nicht gegeben.
Ihre Eieenschaft leiten die Rechts-Nachfolger entweder von dem Gesetze oder
aus der. Willens-Erklärung Desjenigen ab, in dessen Rechte sie treten; oder sie
stützen sie auf Handlungen der Staatsgewalt, wie z. B. beim Grundstücks-Erwerb
durch Zwanes-Versteigerung oder Zwangs-Enteignung.
Nicht ohne Einfluss ist es, ob der Erwerb ohne oder gegen eine Gegenleistung
für das abeetretene Recht eintritt, also ein unentgeltlicher oder entgeltlicher ge-
wesen ist: den letzteren nennt man lästigen.
y. Endigung der Rechte.
Rechte erlöschen durch Untergang oder Uebergang. Das Recht geht
unter. weil entweder der Gegenstand weefällt, z. B. eine Sache zerstört wird; oder
weil die Rechts-Beziehung zu ihr aufhört, z. B. eine Schuld durch Zahlung getilgt
wird: oder weil der Berechtigte das Erlöschen will, also verzichtet; oder seine
Bestands- Möglichkeit durch Gesetzgebung, z. B. die Gewerbe - Berechtigung durch
R.-Gew.-Ordn. beseitigt und aufgehoben ist. Die Verlust-Gründe treten bald unab-
hängie vom Willen des Berechtigten ein, z. B. beim Untergang der Sache, bald
mit dem Willen, wie durch Erlass und Verzicht.
Beim Ueber gang des Rechts bleibt das Recht als solches bestehen und wechselt
nur seinen Träeer. Jener kann enteeltlich und unentgeltlich, mit und ohne
Willen des bisherieen Inhabers eintreten; ersterer Fall liegt bei der Veräusserung,
letzterer bei der Vererbune vor. Die Veräusserung braucht nicht das ganze Recht, bezw.
die eanze Sache zu umfassen, kann sich vielmehr auf ein Weggeben, oder Aufgeben,
oder Mindern. oder Beschränken des bisherigen Rechts beziehen. Das Weggeben oder
Aufoeben nennt man Veräusserung im engeren Sinne; die Minderung und Beschränkung
kann z. B. durch Aufleren dinglicher Lasten geschehen.
Verschiedentlich sind Rechte nur widerruflich ertheilt. Diese erlöschen selbst-
redend durch Widerruf oder durch Eintritt desjenigen Ereignisses oder Zeitpunkts,
von dessen Eintritt der Rechts-Untergang abhängig gemacht war.
Endlich kann die Nichtausübung eines Rechts Seitens des Inhabers bald ohne
weiteres den Verlust, oder doch wenigstens die Befugniss zur Entziehung begründen.
b. Rechte erzeugende Begebenheiten.
Der Entstehune, Endieung und Veränderung von Rechten Jemandes müssen
allemal Begebenheiten voraus gehen, durch welche sie bewirkt werden. Dieselben sind
theils Erzeuenisse der eieenen Willensthat, theils treten sie unabhängig von der
eirenen Thätiekeit ein. Zu den ersteren gehören die Rechts-Geschäfte und schuld-
haften Handlungen; die letzteren gehören den obligationes ex lege an.
a. Grundlage der gesetzlichen Privatrechte.
1. Im allgemeinen.
Gestaltet sich ein Recht vorzugsweise durch unveränderlich eingreifende, das
Schicksal der Einzelnen unabhäneie von deren Willen bestimmende Begebenheiten,
leot also das Gesetz dem Vorkommnisse ohne Rüchsicht auf den Willen der Be-
theilieten eine Rechte erzeugende Kraft bei, so ist das Gesetz die Grundlage
der Berechtigung; man spricht dann von Berechtieungen oder Verbindlichkeiten
aus dem Gesetze. Zur Begründung des Anspruchs genügt hier der Nachweis des Vor-
handenseins derjenigen Begebenheit, welcher die rechts-erzeurende Kraft beiwohnt.
Keinesweas fussen auf die Rechts-Ordnung unmittelbar blos die Veränderungen im
Rechte. welche als Folee des Ablaufs oder Eintritts eines bestimmten Zeitpunkts
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