Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
248 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
eintreten. Vielmehr wohnt einer Anzahl anderer Begebenheiten eleichfalls eine 
selbstständige, rechts-bildende Kraft bei; z. B. dem durch Verschulden einer Person 
der Besatzung veranlassten Zusammenstoss von Seeschiffen die Begründung des 
Anspruchs gegen den Rheder'!); dem Auflauf oder Aufruhr diese gegen die Ge- 
meinde); dem Eintritt eines Unfalls in den haftpflichtigen Gewerbe-Betrieben diese 
eeeen den Betriebs-Unternehmer. 
2. Die Unfalls-Haftpflicht. 
   
Litteratur: R. Ges. v. T. Juni 1871. — Eger. Das Reichs-Haftpflichtgesetz, (2. Aufl. 
Breslau 1882). — Endemann. Die Haftpflicht der Eisenbahnen (Berlin 1871). B. Hilse. 
Formulare f. Rechtshandlung. d. streit. Gerichtsbarkeit, S. 1: Jacobs. Die Verbindlichkeit 
zum Schadensersatze (1874). - Koch. Das Haftpflichtgesetz. - Römer: in Goldschmidt’s 
Zeitschr. Bd. 18, S. 1 ff. 
Dieselbe ist für den Umfang des deutschen Reichs eine einheitliche, so weit es 
sich um Tödtunsen oder Verletzungen von Menschen handelt. Bei Sach-Beschädi- 
gungen trifft solche nicht zu, so dass die Haftung für diese durch die Landes- 
Gesetzgebung bestimmt wird, z. B. in Preussen durch Ges. v. 8. Nov. 1838, $ 25. 
Man hat sogar schon vereinzelt versucht, wenn durch dieselbe Begebenheit gleich- 
zeitig mit der Körper-Verletzung eine Sach-Beschädigung eingetreten, z. B. dem 
vom Zuge Ueberfahrenen auch die Kleidung verletzt war, eine Trennung der 
beiderlei Ansprüche vorzunehmen und für diese aus der Sach-Beschädigung eine 
andere Begründung zu fordern. Das Baugewerbe als solches fällt unter das 
Haftpflichtgesetz nicht.®) Für die Unfälle beim Eisenbahn-Betrieb muss die 
Begründung des Anspruchs eine andere sein als für solche bei den anderen Be- 
triebs-Arten. Da das Gesetz die Eigenschaft eines Ausnahme-Gesetzes hat, ist 
es auf ähnliche Fälle nicht anwendbar. 
a. Der Umfang der Schadensersatz -Verbindlichkeit. Es wird unter- 
schieden, ob der Unfall tödtlichen Ausgang genommen, oder nur eine Körper-Be- 
schädieune zur Folge gehabt hat. 
1. Tödtlicher Ausgang. Im Falle eines tödtlichen Ausgangs sind 
jedenfalls die Kosten der Krankheit, ferner die Beerdigungs-Kosten, endlich die 
durch aufeehobene oder verminderte Erwerbsfähigkeit während der Krankheit er- 
littenen Vermögens-Nachtheile zu ersetzen. Hierzu tritt für den Fall, dass der 
Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet war, einem Andern 
- der Frau, Kindern, Eltern, Geschwistern Unterhalt zu gewähren, der An- 
spruch dieses Anderen auf so weiten Ersatz, als ihm in Folge des Todesfalls der 
Unterhalt entzogen ist. Die Frage, ob der Getödtete zur Alimentation Anderer 
gesetzlich verpflichtet war, regelt sich nach den Landes-Gesetzen. Hiernach ist der 
Anspruch meist abhängig vom Mangel eigenen Vermögens des zu Alimentirenden 
und seiner Unfähigkeit sich selbst zu ernähren, wie vom Vorhandensein der Mittel 
bei dem Alimentations-Verpflichteten. Geht die gesetzliche Verbindlichkeit des 
Alimentations-Verpflichteten auf solvente Erben desselben über, so ist ein Ent- 
schädigungs-Anspruch aus dem Haftpflicht-Gesetz nicht begründet. Dagegen wird 
er nicht beseitigt durch Vorhandensein subsidiär Verpflichteter. Bei der Fest- 
stellung der Entschädigung ist die muthmaassliche Dauer des Lebens des Ali- 
mentations-Verpflichteten zu berücksichtigen, so dass z. B. eine Wittwe nicht auf 
ihre eigene Lebenszeit, sondern nur auf diejenige Zeit, welche ihr Ehemann 
muthmaasslich gelebt haben würde, Unterstützungs-Ansprüche hat. 
2. Körper-Verletzung. Im Falle einer Körper-Verletzung ist jedenfalls 
Ersatz der Heilungskosten und ausserdem dieser desjenigen Vermögens-Nachtheils 
zu leisten, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene 
zeitweise oder dauernde Erwerbs-Unfähiekeit, oder Verminderung der Erwerbs- 
Fähiekeit erleidet. Ist der Verletzte zu seinem bisherigen Berufe durch die Ver- 
letzung unfähig geworden, so wird vollständige Erw.-Unfähigkeit anzunehmen sein 
wenn der Betriebs-Untern. nicht darthut, dass der Verletzte sich eine seinen Kennt- 
nissen, seinem Bildungsgrade, seiner früheren Stellung und seinen gesellschaftl. 
Verhältnissen entsprechende andere Stellung dauernd verschaffen kann. 
3. Gemeinsame Bestimmungen. Die dargestellten Bestimmungen können 
3... DB AG 700.2. 
z. B. preuss. Ges, v. 11. März 1851. 
gegen versicherungspflichtig gemäss R. Ges. v. 6. Juli 1854, $1. (Vergl. S. 250). 
    
     
   
  
  
  
   
  
  
   
     
    
   
   
  
   
  
    
   
  
   
   
  
    
   
   
   
  
  
   
  
  
    
  
   
   
   
   
   
  
  
   
  
   
  
   
   
    
  
  
  
  
   
  
  
   
  
   
    
     
nich! 
oder 
Kass 
sich« 
sich« 
freim 
uner 
zUuzu 
stän« 
eine 
Min« 
Abf 
Rich 
bede 
Rec] 
steh 
Verl 
Unta 
in 2 
des 
züel 
jähri 
Eis | 
Erhi 
im ( 
muss 
Betr 
die 
zu b 
höhe 
veru 
fähr« 
ptlic] 
angoe 
gebr 
werd 
BULL. 
mit 
ande 
zur 
dure 
was 
keit 
bahn 
Bau 
ZWIS« 
Fehl 
fluss 
Wer 
eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.