Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Das Privat-Baurecht. 
4. Unterbrechung. 
Das A. L.-R. kennt, wie das R. R., eine doppelte Unterbrechung der Ver- 
Jährung (usurpatio): eine natürliche und eine juristische. Die natürliche tritt 
ein, durch Verlust des Besitzes; dabei gilt aber die Eigenthümlichkeit, dass, wenn 
der Besitz wieder erlangt wird, ohne dass in der Zwischenzeit ein Anderer ihn 
erworben hatte, die Unterbrechung nicht gerechnet wird. — Die juristische 
(Civil-) Usurpation tritt ein: 1. durch Klage gegen den Besitzstand oder gegen 
das Besitzrecht; 2. durch Einlegung einer Protestation unter denselben Bedingungen 
wie bei der Klage-Anmeldung; 3. durch nachträglich erworbene Kenntniss desMangelsin 
der eigenen Berechtigung, daher auch durch Eintritt eines unredlichen Nachfolgers; 
4) durch Versagung des rechtlichen Gehörs, jedoch nur so lange das Hinderniss dauert. 
5. Verschweigung. 
Litteratur: Arndts. A.a.O. $$ 107—109. v. Wächter. A.a.0.$$ 104—109. Dern- 
burg. A.a.0. 168. — Förster. A.a.0. $46.— Koch. A.a.0.8149 ff. — Zachariae. A.a.0. $ 771. 
a. Rechtliche Natur und Bedeutung. Die auslöschende (aufhebende) 
Verjährung oder Verschweigung entnimmt ihre Rechtfertigung der Nachlässigkeit 
des bisher Berechtigten und der unentschuldigten Versäumniss der Klage-Anstellung. 
Im römischen Rechte als Klage-Verjährung (lemporis oder temporalis praescriptio, 
im deutschen Recht als Verschweigung bekannt, hat sie in neueren Rechten durch 
Herbeiziehung des gar nicht hierher gehörigen, sondern mit der Ersitzung in Verbin- 
dung stehenden Nichtgebrauchs sichzur erlöschenden Verjährung ausgebildet. 
Sie ist ihrer Natur nach eine Einrede, mittels welcher das fortdauernde Recht unwirksam 
gemacht wird. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, wo durch Nichtgebrauch während 
einer bestimmten Zeit ein Recht verloren geht, ohne dass dabei von einer Klage- 
Verjährung die Rede wäre; mit dieser haben sie das gemeinsam, dass die fort- 
gesetzte Unthätiekeit das Recht hemmt, unterscheiden sich von ihr aber darin, 
dass das Recht selbst erloschen ist und auf die sonstigen Erfordernisse der 
Klage-Verjährung nichts ankommt, weil überhaupt der Fall einer Klage nicht vor- 
handen ist. Dahin gehören gewisse Prozess-Fristen, z. B. die Frist zur Ver- 
fertigung des Erbschafts-Inventariums, zum Ablehnen eines Schiedsrichters u. s. w. 
Diese vereinzelten Fälle lassen sich auf keinen Gattungs-Begriff zurück führen und 
haben keinen gemeinsamen Namen, wohl aber die Eigenthümlichkeit, dass in 
ihnen dem Berechtigten kein bestimmter Verpflichteter gegenüber steht und dass 
es sich wesentlich um Beobachtung einer gewissen Form handelt. Man hat in 
ihr eine Strafe der Nachlässigkeit zu sehen; ob die vorgefallene Vernachlässieune 
entschuldbar gewesen oder nicht, ist einflusslos, so dass guter Glaube nicht entschuldigt. 
b. Anfang. Der Anfangs-Termin der Verjährung fällt nach den verschiedenen 
Rechts-Systemen nicht zusammen. Während sie nach gemeinem Recht erst mit Ent- 
stehung des Klage-Rechts läuft, fängt sie nach A. L.-R. mit dem Tage an, wo von dem 
Rechte Gebrauch gemacht, beziehungsweise die Erfüllung der Verbindlichkeit zuerst ge- 
fordert werden könnte, ohne Unterschied, ob der Verpflichtete sich widerwillig 
zeigt oder nicht. Bei einer auf Kündigung ausstehenden Forderung wird die Ver- 
Jährungs-Frist um die Kündieungs-Frist verläneert. Wenn ein Recht nur theilweis 
ausgeübt, z. B. die Wohnung nur zum Theil bezogen wird, so fängt kein Nicht- 
gebrauch in Beziehung auf den andern Theil an, während umgekehrt bei Schuld- 
Verbindlichkeiten z. B. eine Theil-Zahlung nicht den Beginn der Verjährung für den 
ungetileten Betrag aufhält. Belegte Forderungen verjähren vom Fälligkeits- 
Termine ab, bedingte mit dem Eintritt der Bedingung. Der Verschiedenheit 
des Anfanes-Termins entspricht es, dass nach modernen Gesetzen das Haupt-Recht 
durch Nichtausübung erlischt, wenn es die Verjährungs-Zeit hindurch zu keiner 
Verwirklichung durch Einforderung der einzelnen Prästationen kam, im gemeinen 
Rechte nur die letzteren erlöschen, das Haupt-Recht jedoch bestehen bleibt. 
c. Dauer. In der Regel vollendet sich die Verjährung in 30 Jahren. Den 
Verkehrs-Bedürfnissen der Neuzeit Rechnung tragend sind indess nach dem Vor- 
bilde des französischen Rechts') allerwärts?) für eine Menge von Rechts-Ver- 
hältnissen kürzere Verjährungs-Fristen fest gesetzt. So genügen z. B. zur Verjährung 
1) ©. c. Art. 2271—2277. 
®) Von den im Bauwesen vorkommenden Ansprüchen verjähren z. B. in Preussen nach dem 
Ges, v. 31. März 1838, und zwar vom letzten auf den fest gesetzten Zahlungstag oder auf die Ent- 
Stehung folgenden Dezember ab gerechnet mit Ablauf von: (Forts. am Fuss d. folgd. Seite.) 
  
  
  
  
   
   
  
  
     
    
  
  
  
  
    
      
   
   
    
  
   
  
    
   
    
   
    
    
      
    
      
   
   
    
     
      
   
   
  
   
   
     
    
    
    
  
   
    
    
   
  
  
    
     
    
    
  
    
     
 
	        
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