256 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
während seine eigene Verbindlichkeit wegfällt, sobald dem Anderen der vorhandene
Mangel bekannt war.
Da Willens-Einheit verlangt wird, ist einseitige Aufforderung oder An-
erbietung zur Verträgsschliessung, selbst wenn sie in ein förmliches Versprechen
eingekleidet ist, unverbindlich und darf zurück genommen werden, so lange die
Annahme-Erklärung noch fehlt.
Hat man sich beiderseits zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet, so ent-
springt daraus unter Umständen bald ein Klage-Recht auf Vertrags-Abschluss, bald
wenigstens ein Anspruch auf Schadens-Ersatz wegen nicht erfolgender Abschliessung.
Der Abschluss kann unter Abwesenden geschehen, indem sie einander ihren
Willen durch Briefe oder Mittelspersonen kund thun. Ob hier das Eintreffen oder
der Abgang der Antwort entscheidet, ist nach gemeinem Rechte streitig, während
dass preussische Recht gesetzl. Bestimmungen '!) enthält, u. der Anbietende abwarten
muss ob innerhalb des gewöhnlichen Laufs der Posten eine Antwort eingehen konnte.
b. Inhalt. Zweck des Schuld-Vertrages ist die Hervorbringung einer Ver-
bindlichkeit. Sein Inhalt muss also von solcher Beschaffenheit sein, dass daraus
eine Verbindlichkeit entstehen kann. Deshalb können in der Regel nur eigene
Leistungen versprochen werden. Zu seinem Wesen gehört ferner ein gewisser
rechtlicher Zweck, der den nächsten juristischen Beweggrund enthält, aus welchem
die Verpflichtung eingegangen wird (Verpflichtungs-Grund), und so zugleich
den rechtlichen Charakter des Geschäfts näher bestimmt. Derselbe kann bestehen:
in einer reinen Gunst-Bezeigung für den Berechtigten (Schenkung); oder in der
Absicht. einem bestehenden Rechts-Anspruche zu genügen (Tilgung); oder für
eine Leistung von der anderen Seite eine Rückleistunge oder Gegenleistung zu ge-
währen, bezw. für eine Verpflichtung des anderen Theils eine Gegen-Verpflichtung
zu übernehmen, oder sonst irgend welchen rechtlichen Zweck zu erreichen.
Der Verpflichtungs-Grund muss aus dem Vertrage ersichtlich sein. Beim
Mangel oder Wegfall des Verpflichtungs-Grundes wird die Verpflichtung
unwirksam. Der Vertrag ist nichtig, wenn er nach der ihm zu Grunde liegenden
Absicht ein rechtlich unmögliches Geschäft in sich schliesst.
Hängt bei einem Schuld-Vertrage von ungewissen Umständen ab, ob er im
Erfolge den Abschliessenden Verlust oder Vortheil bringt, so nennt man ihn einen
gewagten (Glücks-) Vertrag, ohne Unterschied, ob Ungewissheit des Gegen-
standes, oder des Ereignisses, von welchem die Gegenleistung gegen eine unbedingte
Leistung abhängt, vorliegt.
Je nachdem die Verträge nur auf einer Seite oder auf beiden Verpflich-
tungen erzeugen, unterscheidet man einseitige und zweiseitige. Diese Unterscheidung
ist nicht eleichbedeutend mit der in wohlthätige (unentgeltliche) und lästige
(enteeltliche), die vielmehr darauf beruht, ob dem Vertrage die Absicht der Ver-
geltung für Gewährung eines Vortheils von der anderen Seite zu Grunde liegt. Es
kann auch einseit. lästige Verträge geben, wie z. B das verzinsliche Darlehn.
c. Bestärkung der Verträge. Während nach älterem?) Recht der Kid dem
Vertrage eine grössere juristische Kraft geben konnte, fällt solches für die heutigen ®)
Rechte fort. Im Gebrauche finden sich vielmehr nur noch:
1. Draufeabe (Handgeld),*) welche darin besteht, dass als Zeichen eines
abeeschlossenen oder abzuschliessenden Geschäfts etwas oeoeben wird. Das Hin-
geben macht den Vertrags-Abschluss unwiderruflich. Maneels einer ausdrücklichen
oder stillschweigenden anderweiten Abrede ist das Gegebene zurück zu gewähren,
wenn es entweder zur Vollziehung kommt, oder der Vertrag ohne Verschulden der
Parteien wieder rückgängig gemacht wird. Geht der Vertrag durch Schuld des
Gebers zurück, verliert der Geber zwar die Draufgabe, kann ihren Werth jedoch
auf die etwa zu gewährende Entschädigung verrechnen. Sie nimmt die Natur des
Reuceldes an, wenn gegen ihren Verlust der einseitige Rücktritt gestattet
wird: doch muss eine ausdrückliche dahin gehende Verabredung der Parteien vorlieeen.
1) A. L.-R. I. 5 SS 90. 94 ft.
2) Auth. Sacramenta puberum ad. 1. Cod. adv. vend, (2. 28), cap. 1. 6. 8.9 15. 18. 20. 33. X. de
jurejur. (2. 24), eap. 2 de juwrejur. in 6t0 (2.11),
3) Arndts. A. a. O. $ 240. Stobbe. Geschichte des deutschen Vertragsrechts $. 50.
Förster. A. a. 0.8 31.
) L. 35 pr. D. de contrah. emt. (18. 1). — A. L.-R. I. 5 SS 205 — 225. B. G. B. $ 895.
cap. 2 de pactis in 6to ( 1. 8), cap. 58 de R, J. in 6to.
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