Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

      
  
  
   
  
  
    
   
    
    
  
  
  
  
    
   
   
    
  
   
  
   
  
  
  
  
   
  
     
  
    
  
   
  
   
   
   
   
    
    
   
    
    
   
   
  
     
   
    
  
   
   
  
  
   
  
   
   
  
   
   
    
   
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Das Privat-Baurecht. 
2. Gerichtliche Bestätigung, welche weiterhin bei den Vertrags-Formen 
Besprechung findet. 
5. Der Scherz im Geschäfts-Verkehr.!) 
Zur Wirksamkeit der Willens-Erklärung ist Ernstlichkeit derselben erforderlich ; 
d. h. die Absicht des Erklärenden muss auf die vorgenommene Rechts-Handlung 
gerichtet sein. Deshalb sind Aeusserungen des Scherzes und der Höflichkeit 
wirkungslos. Man vermuthet jedoch den Ernst bei Erklärungen in Angelegenheiten 
seines Berufs oder Gewerbes, oder wenn die für Erklärungen solcher Art vorge- 
schriebene Form beobachtet worden ist. Wer auf Grund eines angeblich vorge- 
fallenen Scherzes ein Rechts-Geschäft nicht eelten lassen und den Einwand des 
Scherzes erheben will, hat einen Nachweis so schlagender Umstände zu erbringen, 
dass bei dem Richter kein Zweifel dieserhalb übrige bleiben kann. Deshalb war 
vielfach der nothwendige Eid zur Ergänzung des unvollständigen Beweises aus- 
eeschlossen. Abweichend vom gemeinen Recht überkommt im Landrechts-Gebiete 
derjenige, welcher einen Anderen durch ungebührlichen, d. h. einen den Umständen 
vernünftigerweise nicht entsprechenden Scherz zu lästigen Anstalten und Hand- 
lungen wissentlich veranlasst, die Pflicht zur Schadloshaltung. Lagen indessen 
Umstände vor, welche dem Andern den Mangel der Ernstlichkeit unschwer hätten 
erkennen lassen müssen, indem z. B. unannehmbare oder unmögliche Anhänge und 
Bedingungen gemacht, oder Rede-Wendungen gebraucht sind, die gemeinüblich nur 
für Höflichkeits-Formen gelten, so wird nach herrschendem Gerichts-Gebrauch 
Demjenigen, der auf solche Scherze etwas gegeben hat, ein Ersatz-Anspruch meist 
nur zugestanden, wenn er umgekehrt die Ueberzeugung herzustellen vermag, dass 
oleichwohl an der Ernstlichkeit der Erklärung nicht hätte gezweifelt werden können. 
6. Simulation.?) 
Die Absicht für die äusserlich vorgenommene Rechts-Handlung fehlt insbe- 
sondere bei den simulirten Geschäften. Simulation heisst die Handlung, durch 
welche man mit Vorbedacht etwas Anderes ausdrückt, als man denkt. Simulirt 
werden kann sowohl das ganze Rechts-Geschäft, bald ohne dass ein Anderes ernst- 
lich gewollt worden, wie z. B. ein Kauf zu dem Zwecke, um dadurch Andere 
zum Kreditgeben zu verleiten, bald um damit ein Verbotenes zu bemänteln, wie 
z. B. einen Kauf auf Wiederkauf, der zur Verdeckung eines wucherlichen Dar- 
lehns- und Pfand-Kontraktes vorgegeben wird; oder auch nur ein Theil des wirk- 
lich gemeinten Geschäfts, z. B. bei Käufen, wenn der Preis höher oder niedriger 
als verabredet angeeeben wird. Die Simulationen bezwecken - gewöhnlich die 
Hintereehung Anderer, oder die Defraudatiou schuldiger Gefälle, namentlich der 
Kosten und Stempel. Regel ist: das simulirte Geschäft ist wegen Mangel des 
Willens null und nichtig. Ob das darunter versteckte Geschäft gültig sei, hängt 
davon ab, ob es erlaubt und in verbindlicher Form zu Stande gekommen. Ist 
nur in Ansehung eines Theils des Geschäfts eine Simulation vorgefallen, so ist zu 
unterscheiden, ob sie einen wesentlichen Bestandtheil, oder nur eine Zufälligkeit 
(Neben-Abrede) betrifft. Im ersteren Falle, z. B. wenn bei einem Kaufe der Preis 
unrichtio ancereben worden, eilt das’ Gleiche, wie wenn das ganze Geschäft simu- 
lirt und ein Anderes darunter versteckt ist. Man hat jedoch angenommen, dass 
ein formeemässer Kauf-Kontrakt, in welchem blos das Kaufgeld höher oder niedriger 
als verabredet angeseben worden, nicht aufgerufen werden könne, wenn er nach 
der mündlichen Abrede von beiden Seiten im wesentlichen erfüllt worden. Uebri- 
eens eilt bei Kauf-Geschäften über bewegliche Sachen und über Grundstücke kein 
Unterschied; es muss daher auch der Käufer eines Grundstücks, welcher dasselbe 
bereits übergeben erhalten hat, den mündlich versprochenen Preis dafür zahlen, 
wenn er nicht, was ihm frei steht, den ganzen Kauf rückgängig machen will. In 
dem andern Falle hingegen eilt das Geschäft; die simulirten Neben-Abreden fallen 
weg und die wirklich verabredeten Neben-Bestimmungen gelten nur dann, wenn sie 
an sich zulässie und in die zur Verbindlichmachung erforderliche Form gebracht 
sind. Ausserdem werden sie als mündliche Neben-Abreden nicht beachtet und es 
treten die Naturalien des Geschäfts an deren Stelle. Besteht die Simulation in 
der Vorschiebung anderer Personen oder wird das Geschäft auf fremden Namen 
1) L.3.$2.D. de O et A. (44. 7). A. L.-R. I. 4 $ 56. 2) Cod. plus valere quod agitur etc 
(4, 22). A. L.-R. I. 11 SS 321— 326, 20 5 237. C. c. Art 911 B. G. B. 8 61. 
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