260 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
setzung, dass die Betheiligten einig, oder Streitpunkte vorher regulirt oder endeiltig
dureh richterl. Entscheidung fest gestellt sind. Deshalb ist Zuziehung eines Richters
erforderlich, so oft verschiedene Interessen unter den Betheiligten obwalten, deren
gegenseitige Berücksichtigung Uneinigkeiten unter ihnen befürchten lassen. Dem
zugezogenen Richter fällt dann die Reeulirung der Streitpunkte zu.') An besondere
Förmlichkeiten ist diese Art von Rechts-Handlungen nicht gebunden.
ce. Notarieller Abschluss liegt vor, wenn bei dem Zustandekommen von
Rechts-Geschäften Personen mitgewirkt haben, welche landesbehördl. damit betraut sind.
Ihre Mitwirkung schafft für die Verlautbarungen öffentl. Glauben, so dass sie mit den
egerichtl. gleiche Beweiskraft u. Glaubwürdigkeit geniessen; die notarielle Vertrags-
abschluss-Form ist also keine schwächere als die gerichtl.; sie reicht aber für solche
Rechts-Gesch. nicht aus, für die gerichtl. Abschluss vom Gresetz ausdrückl. gefordert
ist. Wo notarielle Form gefordert ist, genügt fast ausnahmslos, dass die unter der
anderw. zu Papier gebrachten Willens-Erklärung befindl. Unterschrift der Erklärenden
notariell beglaub. werde. Umgekehrt ist vereinzelt neben der Aufnahme der Er-
klärung zu notariellem Protokoll eine Selbstthätiekeit des Notars zur Herstellung
des Beweises einer bestimmten Thatsache erforderl., z. B. bei der Protest-Urkunde.
Es lässt sich danach eine dreifache Thätigkeit der Notare unterscheiden:
a. Beglaubigung der Unterschrift unter einer bereits entworfenen u. vollzogenen
Willens-Erklärung; b. Aufnahme einer Willens-Erklärung zu notarieller Verhandlung ;
ce. selbstthätige Ermittelung eines bestimmten Sachverhalts u. Beurkundung des fest
gestellten Befundes; hierher gehören die verschiedenen Arten notarieller Proteste.
Uebrieens haben Anspruch auf öffentlichen Glauben ihrer Richtigkeit, auf
volle Beweiskraft nur die Verhandlungen, welche ein bei der Sache unbetheiligter
Notar innerhalb des Gerichts-Bezirks, für den er bestellt ist, nachdem er sich über
die Identität und Verfügungs-Fähigkeit der Erklärenden, sowie die Gesetzmässigkeit
und Zulässiekeit des vor ihm zu verlautbarenden Geschäfts seinem Inhalte nach
vergewissert hat, unter Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier Instruments-
Zeugen und bei Beobachten der verordneten Förmlichkeiten aufgenommen hat.
d. Schriftliche Aufzeichnung der getroffenen Willens-Vereinbarungen ist
bald zur Rechts-Verbindlichkeit erforderlich, aber auch ausreichend, bald entbehrlich,
z.B. nach Handelsrecht für Rechts-Geschäfte unter Kaufleuten, indem dort mündlicher
Abschluss genügt. Schriftform verstösst aber auch gegen keine gesetzl. Grundsätze,
so dass Rechts-Geschäfte, die an sich nicht schriftlich abgefasst zu werden brauchen,
auf Grund Vereinbarung der Betheiligten schriftlich errichtet werden können, um den
zu Stande gekommenen Vertrags-Willen zuverlässiger erhalten zu wissen. Eines
förmlichen Vertrages bedarf es jedoch nicht; vielmehr haben Protokolle,
Akkordzettel?) und der Briefwechsel gleiche Wirkung. Sofern der Proto-
kollirende ein Beamter ist und in dieser Eigenschaft handelt, hat sein Protokoll
sogar die Eigenschaft einer öffentl. Urkunde.
Einzelne Verträge sind der Schriftform unterworfen ohne Unterschied des
Werthes. um den es sich handelt, andere dagegen nur bei einem Werthe von 150 M.
oder darüber, oder wenn, abgesehen vom Werthe, der eine der Betheiligten die
Schriftform für das Geschäft fordert; hiernach lassen sich unterscheiden:
I. unbedinet der schriftlichen Form unterworfene Rechts-Geschäfte;
II. bedingt der schriftlichen Form unterworfene Rechts-Geschäfte, und zwar:
A. bei Werthen von 150 M. und darüber,
B. bei dem einseitigen Verlangen eines Betheiligten;
III. von der Schriftform befreite Rechts-Geschäfte.?)
Bei privat-schriftlicher Abfassung handelt es sich weniger um das Beobachten
äusserer Formen*), als um Vollständigkeit und möglichst vielseitige Berücksichtigung
352) $ 5 mit A. G.-O. 1. 42. $ 35. ) Man vergl. S. 158.
I) Preuss. Ges. v. 15. Nov. 1811 (G.-8. S
gewerks-
3) Dahin gehören die Abreden zwischen Baumeistern und Schachtmeistern oder Baug
Meistern nicht. Sobald der Werth 150 M. erreicht oder übersteigt, sind solche schriftlich
abzuschliessen, widrigen Falls Klage auf Erfüllung beiderseits versagt bleibt
4) Der Eingang solcher Verträge pflegt dahin gefasst zu werden:
„Zwischen dem N. N. in W. und N.N. in P. ist heut nach gegenseitiger Vereinbarung
foleender Vertrag zu Stande gekommen‘, oder:
‚Der N.N.undN,N. haben heut nachstehend. Abkommen vereinbart und geschlossen.“
Handelt es sich um eine einseitige Willens-Erklärung, so ist ein
der Sache in direkter Rede be-
Das reicht vollständig aus.
weitläufiger Eingang nicht nothwendig. Man kann gleich mit
ginnen, und unterschreibt diese Auslassung mit vollem (d. i. Vor- und Zu-) Namen.
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