264 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
der Art zusammen treffen, dass die Ausübung des einen durch die Ausübung des
andern ganz oder zum Theil ausgeschlossen wird (Kollision der Rechte),
kann Jeder sein Recht vollständie ausüben, soweit es ihm thatsächlich möglich ist;
daher wird Derjenige, dem der Andere zuvor gekommen ist, in der Ausübung
seines Rechts gehindert; sonst kann Jeder nur beschränkt durch die Mitausübung
des Andern sein Recht ausüben; in manchen Fällen muss das Loos entscheiden.
Wenn dagegen Jemand unbefugt die Ausübung seines Rechts sich anmaasst oder
einen Andern darin beeinträchtigt, so ist eine Rechts-Verletzung vorhanden, gegen
welche Diesem Schutz zu gewähren ist.
IV. Schutz und Verfolgung der Rechte. ')
Litteratur: Fitting. Der Reichs-Civilprozess. — Eckstein. Formular-Buch zur C.-Pr.-O.
B. Hilse. Formulare für Rechtshandlungen der streitigen Gerichtsbarkeit, II. Aufl. 1883.
Von Kommentatoren sind die hervor ragenden: v. Hartmann, Petersen, Sarwey, Struck-
mann-Koch, Wilmowski-Levy.
Die Möglichkeit einer Verletzung oder Versagung von Rechts-Ansprüchen und
die Versagung der entsprechenden Verbindlichkeiten ist nicht ausgeschlossen. Es
kann nun ohne Gefahr für das Gemeinwesen als Regel nicht aufgestellt werden,
dass Jeder sich selbst Recht suche und nehme. Daraus ergiebt sich die Noth-
wendiekeit zum Finden und Aufstellen von Formen, unter denen streitige Rechte
durch Hülfe der Staatsgewalt zu unstreitigen umgeschaffen und dem Berechtigten
Das verschafft werde, was den Inhalt seines Rechts ausmacht. Der obrigkeitlich
anerkannte Weg, welcher dahin führt, ist das Rechts-Verfahren.
a. Verfahrens - Arten.
Seit dem 1. Oktober 1879 herrscht in Deutschsand Einheit des Verfahrens
zur Geltendmachung und Verfolgung von Rechts-Streitigkeiten. Man unterscheidet
cerenwärtie das gerichtliche von dem aussergerichtlichen Verfahren, und
bei ersterem das Verfahren vor den ordentlichen und vor ausserordent-
lichen Gerichten. Zu den letzteren zählt man:
1. Die Gewerbe-Gerichte und Gewerbe-Schiedsgerichte zur Ent-
scheidung von Gewerbe - Streitiekeiten;
2. Schiedseerichte;
3. Schiedsmänner.
Die verschiedentlich zur Entscheidung von Verwaltungs - Streitigkeiten einge-
setzten „Verwaltungs-Gerichte“ haben erst im „Verwaltungs-Recht“ Besprechung
zu finden. Sprachgebräuchlich ist deshalb gerichtliches Verfahren im engeren
Sinne nur dasjenige, welches sich vor den staatlich zur Entscheidung von Rechts-
Streitiekeiten eingesetzten Gerichts-Behörden auf Grund der verordneten Verfahrens-
Grundsätze vollzieht, so dass dann alle anderen Formen der Austragung eines
Rechts-Streits unter den Begriff „aussergerichtliche* Beilegung fallen.
b. Das ordentliche Verfahren.
a. Die Gerichts - Behörden.
Man kennt eegenwärtie Amtsgerichte, Landeerichte, Ober-Landes-
oerichte und das Reichsgericht.
1. Das Reichseericht.?)
Es ist eine Reichs-Behörde und hat seinen Sitz in Leipzig. Seine Mitglieder
werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. Als höchster Gerichts-
hof für Deutschland ist es sowohl in Straf- wie in bürgerlichen Rechtsstreit-Sachen
zuständie. Es entscheidet in Senaten, welche für längere Zeitdauer im voraus ge-
bildet werden und in ihrer Mitelieder-Besetzung nicht willkürlich änderbar sind. In
bürgerlichen Streitigkeiten, welche sich auf das Reichsrecht gründen, ist es be-
dineuneslos, in solchen, die nach Landesrechten zu entscheiden sind, jedoch nur
dann zum Urtheil auf Revisionen geren Erkenntnisse der Ober-Landesgerichte zu-
ständie, wenn für die bezügl. Länder keine besonderen obersten Landes-Ge-
richtshöfe bestehen; solche sind z. B. vorhanden in Bayern, Württemberg.
2. Ober-Landesgerichte.?)
Dieselben sind Landes-Gerichtshöfe, weshalb ihre Besetzung durch Ernennungen
Seitens der bezüglichen Ländesherrn erfolet. Bald umfasst ihr Bezirk mehrere
1) G.-Pr.-O. v. 30. Januar 1877. G.-V.-G. v. 27. Januar 1877.
) R.-Ges. v. 11. April 1877. G.-V.-G. 8 185. E.-Ges. z. G.-V.-G. $ 8
3) G.-V.-G. $ 123. Nr. 1. 4.
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