Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
274 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
n. Rechtskraft. 
Eine feste Geltung gleich als Recht erhält das Urtel erst durch die Rechts- 
kraft. die äusserlich die Betheiligten an das Urtel bindet, so dass sie dasselbe 
durch Einspruch oder Rechtsmittel nicht mehr anfechten können und den Inhalt 
des Urtels an Stelle des ursprünglichen Rechts-Verhältnisses treten lässt, auf 
welches die Betheiligten nicht mehr zurück greifen können. 
Sie entsteht nach erfoleter Zustellung entweder sofort, falls Rechtsmittel nicht 
mehr eineeleet werden können, andern Falls mit Ablauf der Rechtsmittel-Frist. Mit- 
hin ist Urtels-Zustellung nöthig, welche von Dem zu bewirken ist, welcher an 
dem Entstehen der Rechtskraft ein sachliches oder rechtliches Interesse hat. 
Die Rechtskraft beschränkt sich meist nur auf die Prozessführenden. 
9. Die Rechtsmittel. 
Rechtsmittel sind solche prozessualischen Mittel, durch welche noch nicht 
rechtskräftie gewordene Entscheidungen vor einem höhern Gericht angefochten 
werden können. Sie bestehen in der Berufung, der Revision und der Be- 
schwerde. Berufung und Revision sind Rechtsmittel gegen ergangene Entscheidungen 
1.. bezw. 2. Instanz. Die Beschwerde dient zur Anfechtuns manniefaltieer anderer Eint- 
scheiduneen, deren relativ geringe Bedeutuns einfache Formen für die Anfechtung 
und ihre Erledieune als angemessen erscheinen lässt. Ausserdem ojebt es Maass- 
nahmen. welche mehr darauf gerichtet sind, die Wirkung richterlicher Erlasse zu be- 
Dahin gehören: Einspruch, Widerspruch, Wieder-Einsetzung. 
1. Widerspruch.!) 
Er ist die von einem Beklagten gegen einen ihm zueestellten Zahlungs-Befehl 
im Mahn-Verfahren, bezw. gegen einen Beschluss, durch welchen ein Arrest an- 
welche im ersteren Falle formlos ist, im zweiten 
seitiven. 
oeordnet wird, gerichtete Erklärung 
eine Ladune des Geeners enthalten muss, welche die Gründe aufführt, aus denen 
der Beschluss angefochten wird. 
2. Einspruch.?) 
Er findet nur geeen ergangene Versäumniss-Urtheile, bezw. Vollstreckungs-Be- 
fehle im Mahn-Verfahren statt, ist an eine Nothfrist von 2 Wochen vom Tage der 
Zustellung eebunden und erfolgt durch Einlegen eines Schriftsatzes, der enthalten 
muss: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen das der Einspruch gerichtet ist; 2. die 
Erklärung, dass hiergegen Einspruch eingelegt wird: 3. die Ladung zur mündlichen 
Verhandlune. Er bewirkt Zurück-Versetzung der Sache in den früheren Stand. 
3. Wieder-Einsetzung.?) 
Dieselbe kann innerhalb 2 Wochen Derjenige nachsuchen, welcher in Folge ein- 
oetretener Natur-Ereignisse eine Nothfrist versäumte, jedoch auch nur längstens bis 
zum Ablauf von 1 Jahr, vom Ende der Nothfrist beeinnend. Desgleichen kann 
innerhalb 1 Monat Derjenige sie nachsuchen, der spätestens 5 Tace vor dem Ablaut 
einer Frist ein Schriftstück dem Gerichtsvollzieher, bezw. dem Gerichte übergab, von 
welchem die rechtzeitige Vermittelung verabsäumt wurde. Sie erfolet durch Zustellung 
eines Schriftsatzes, der enthalten muss: 1. die Angabe der solche beeründenden That- 
sachen: 2. desel. der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 5. die Nachholune der ver- 
särmten Prozess-Handlung, oder wenn sie bereits nacheeholtist, die Bezugnahme hierauf. 
Die Wieder-Einsetzung gehört vor das in der Hauptsache zuständige Gericht. 
4. Beschwerde.‘?) 
Man kennt die einfache und die weitere Beschwerde. Sie kann nur in 
Fällen eingelegt werden. in denen sie durch besondere eesetzl. Vorschrift für zu 
lässig erklärt ist, und über sie entscheidet das zunächst höhere Gericht. Sie unter 
lieet dem Anwalts-Zwange, ausser gegen Kosten-Verfügungen, in welchen die Partei 
sie formlos einlesen darf, wird bei dem Gericht, gegen welches sie eerichtet ist, 
eineeleet, welches sie dem vorgesetzten Gerichte abeiebt. Die Entscheidung kann 
ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 
I) O.-Pr.-O. $$ 634, 804. ) Ebenda $S 303 ff. 474, 640. 3) Ebenda $ 211 
‘) Es sind dies die Fälle der C.-Pr.-O. $46 Abs. 2: 68 Abs. 2: 97 Abs. 3; 
Abs. 3: 229. 290 Abs. 3: 301, 345 Abs. 3; 352 Abs. 3; 355 Abs. 3; 371 Abs. 5; 374 Abs. 2; 
Abs. 3: 639 Abs. 2; 701, 813 Abs. 4; 829 Abs. 3. - Konk.-O. $ 66 Abs. 3. ; 
G-V-G. 884 Abs. 2: 16 Abs. 2: 47 Abs. 2; 48 Abs. 2. — Geb.-O. f. G.-Vollz. $ 22. 
ı und Sachverst. $ 17 Abs. 3. Von einer anderen Art von Beschwerde ist die 
16V, 183. S, Beer. z. G.-V.-G.-Entw. $ 130 in Abs. 2. 
     
     
   
    
    
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
    
   
  
   
  
   
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
    
  
  
  
   
  
  
  
   
   
   
  
  
  
   
   
  
  
   
   
   
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