274 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
n. Rechtskraft.
Eine feste Geltung gleich als Recht erhält das Urtel erst durch die Rechts-
kraft. die äusserlich die Betheiligten an das Urtel bindet, so dass sie dasselbe
durch Einspruch oder Rechtsmittel nicht mehr anfechten können und den Inhalt
des Urtels an Stelle des ursprünglichen Rechts-Verhältnisses treten lässt, auf
welches die Betheiligten nicht mehr zurück greifen können.
Sie entsteht nach erfoleter Zustellung entweder sofort, falls Rechtsmittel nicht
mehr eineeleet werden können, andern Falls mit Ablauf der Rechtsmittel-Frist. Mit-
hin ist Urtels-Zustellung nöthig, welche von Dem zu bewirken ist, welcher an
dem Entstehen der Rechtskraft ein sachliches oder rechtliches Interesse hat.
Die Rechtskraft beschränkt sich meist nur auf die Prozessführenden.
9. Die Rechtsmittel.
Rechtsmittel sind solche prozessualischen Mittel, durch welche noch nicht
rechtskräftie gewordene Entscheidungen vor einem höhern Gericht angefochten
werden können. Sie bestehen in der Berufung, der Revision und der Be-
schwerde. Berufung und Revision sind Rechtsmittel gegen ergangene Entscheidungen
1.. bezw. 2. Instanz. Die Beschwerde dient zur Anfechtuns manniefaltieer anderer Eint-
scheiduneen, deren relativ geringe Bedeutuns einfache Formen für die Anfechtung
und ihre Erledieune als angemessen erscheinen lässt. Ausserdem ojebt es Maass-
nahmen. welche mehr darauf gerichtet sind, die Wirkung richterlicher Erlasse zu be-
Dahin gehören: Einspruch, Widerspruch, Wieder-Einsetzung.
1. Widerspruch.!)
Er ist die von einem Beklagten gegen einen ihm zueestellten Zahlungs-Befehl
im Mahn-Verfahren, bezw. gegen einen Beschluss, durch welchen ein Arrest an-
welche im ersteren Falle formlos ist, im zweiten
seitiven.
oeordnet wird, gerichtete Erklärung
eine Ladune des Geeners enthalten muss, welche die Gründe aufführt, aus denen
der Beschluss angefochten wird.
2. Einspruch.?)
Er findet nur geeen ergangene Versäumniss-Urtheile, bezw. Vollstreckungs-Be-
fehle im Mahn-Verfahren statt, ist an eine Nothfrist von 2 Wochen vom Tage der
Zustellung eebunden und erfolgt durch Einlegen eines Schriftsatzes, der enthalten
muss: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen das der Einspruch gerichtet ist; 2. die
Erklärung, dass hiergegen Einspruch eingelegt wird: 3. die Ladung zur mündlichen
Verhandlune. Er bewirkt Zurück-Versetzung der Sache in den früheren Stand.
3. Wieder-Einsetzung.?)
Dieselbe kann innerhalb 2 Wochen Derjenige nachsuchen, welcher in Folge ein-
oetretener Natur-Ereignisse eine Nothfrist versäumte, jedoch auch nur längstens bis
zum Ablauf von 1 Jahr, vom Ende der Nothfrist beeinnend. Desgleichen kann
innerhalb 1 Monat Derjenige sie nachsuchen, der spätestens 5 Tace vor dem Ablaut
einer Frist ein Schriftstück dem Gerichtsvollzieher, bezw. dem Gerichte übergab, von
welchem die rechtzeitige Vermittelung verabsäumt wurde. Sie erfolet durch Zustellung
eines Schriftsatzes, der enthalten muss: 1. die Angabe der solche beeründenden That-
sachen: 2. desel. der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 5. die Nachholune der ver-
särmten Prozess-Handlung, oder wenn sie bereits nacheeholtist, die Bezugnahme hierauf.
Die Wieder-Einsetzung gehört vor das in der Hauptsache zuständige Gericht.
4. Beschwerde.‘?)
Man kennt die einfache und die weitere Beschwerde. Sie kann nur in
Fällen eingelegt werden. in denen sie durch besondere eesetzl. Vorschrift für zu
lässig erklärt ist, und über sie entscheidet das zunächst höhere Gericht. Sie unter
lieet dem Anwalts-Zwange, ausser gegen Kosten-Verfügungen, in welchen die Partei
sie formlos einlesen darf, wird bei dem Gericht, gegen welches sie eerichtet ist,
eineeleet, welches sie dem vorgesetzten Gerichte abeiebt. Die Entscheidung kann
ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
I) O.-Pr.-O. $$ 634, 804. ) Ebenda $S 303 ff. 474, 640. 3) Ebenda $ 211
‘) Es sind dies die Fälle der C.-Pr.-O. $46 Abs. 2: 68 Abs. 2: 97 Abs. 3;
Abs. 3: 229. 290 Abs. 3: 301, 345 Abs. 3; 352 Abs. 3; 355 Abs. 3; 371 Abs. 5; 374 Abs. 2;
Abs. 3: 639 Abs. 2; 701, 813 Abs. 4; 829 Abs. 3. - Konk.-O. $ 66 Abs. 3. ;
G-V-G. 884 Abs. 2: 16 Abs. 2: 47 Abs. 2; 48 Abs. 2. — Geb.-O. f. G.-Vollz. $ 22.
ı und Sachverst. $ 17 Abs. 3. Von einer anderen Art von Beschwerde ist die
16V, 183. S, Beer. z. G.-V.-G.-Entw. $ 130 in Abs. 2.
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