Rechts-
lasselbe
Inhalt
st, auf
el nicht
t. Mit-
cher an
it.
:'h nicht
fochten
ler Be-
idungen
rer Eint-
echtung
; Maass-
e zu be-
tzung.
s-Befehl
rest an-
zweiten
s denen
ıngs-Be-
'aoe der
nthalten
t: 2. die
indlichen
Stand.
oloe ein-
stens bis
en kann
n Ablauf
:oab, von
ustellung
(en That-
‘ der ver-
e hierauf.
icht.
ı nur in
ft für zu-
ie unter-
ie Partei
chtet ist,
ıne kann
3: 118, 126
604 Abs.1
R.-A.-O.
lz. 8 22.
de ist die
Das Privat-Baurecht. 2719
5. Berufung.')
Gegen erst-richterliche End-Urtheile des Amtsgerichts ist sie bei dem Landge-
richt, gegen solche des Landgerichts bei dem Oberlandes-Gericht innerhalb der
Nothfrist von 1 Monat seit Urtheils- Zustellung durch Ladung des (regners vor
das Berufungs-Gericht, einzulegen; sie kann nachträglich gerechtfertigt werden.
6. Revision.?)
Diese ist nur gegen Urtheile der Oberlandes-Gerichte bei dem Reichs-Gericht,
bezw. obersten Landes-Gericht gleichfalls innerhalb 1 Monat nach Zustellung
des Berufungs-Urtheils einzulegen. Sie ist nur statthaft, wenn: 1. der ange-
fochtene Betrag 1500 M. übersteigt; 2. die Entscheidung nach G.-V.-G. $ 70 aus-
schliesslich den Landgerichten zusteht; 3. unbekümmert um den Streitwerth es sich
um Zuständigkeit des Gerichts, bezw. die Unzulässiekeit des Rechtsweges, oder
Unzulässiekeit der Berufung handelt.
Die Beschwerde-Punkte sind anzuführen und zu begründen. Nur insoweit dies
geschehen, wird der Gerichtshof mit der Sach-Berathung betraut.
7. Berufungs- und Revisions-Anschluss.
Wird Berufung oder Revision eingelegt, so erlangt dadurch der Geener das
echt, seinerseits sich dem anschliessen zu dürfen, selbst wenn für ihn die Noth-
frist schon abgelaufen war. Durch die Gerichts-Ferien wird der Fristenlauf für
Einlegung des Rechtsmittels nicht gehemmt, so dass innerhalb derselben der Schrift-
satz zugestellt sein muss.
8. Niehtiekeits-Klage und Restitution.
Rechtskräftige Erkenntnisse können auf doppeltem Wege noch ange-
fochten werden, nämlich durch:
a. Nichtigkeits-Klage,?) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässie
besetzt war, oder ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, welcher von der
Ausübung des Richter-Amts kraft des Gesetzes auseeschlossen. oder wegen Be-
fangenheit abgelehnt war, oder wenn die Partei in dem Verfahren nicht vorschrifts-
mässig vertreten war und der Anfechtungs-Grund nicht durch Berufung geltend ge-
macht werden konnte.
b. Restitutions-Klage in den Fällen, dass der Geener der Leistung des
das Urtheil begründenden Eides sich einer eroben Verletzung der Eidespflicht
schuldig gemacht hat; eine dem Urtheile zu Grunde lievende Urkunde gefälscht war:
ein meineidiger Zeuge oder Sachverständiger auf den Auseane der Entscheidung
eingewirkt hat; das Urtheil durch eine strafwürdiee Handlung der (Gegenpartei oder
ihres Vertreters erwirkt wurde; einem mitwirkenden Richter die Verletzung seiner Amts-
pflichten gegen die Partei zur Last fällt; ein die Entscheidung bedingendes straf-
gerichtliches Urtheil aufgehoben, bezw. durch ein anderes beseitiet wurde: endlich
die Partei-Urkunden oder ein früher ergangenes rechtskräftiges Urtheil wieder auf-
gefunden hat und solches eine Aenderung der Entscheidung nach sich ziehen muss.
Beide Klagen sind innerhalb 1monatlicher Nothfrist seit Bekanntwerden der
Anfechtungs-Gründe einzuleren und zwar bei demjenigen Gerichte, dessen Ent-
scheidung aufgehoben werden soll. Mit Ablauf von 5 Jahren seit Rechtskraft des
Urtheils sind sie jedoch unstatthaft. *)
.. Zwangs-Vollstreckung.
Sogar aus dem Urtel darf man sich noch nicht selbst Recht nehmen. muss
sich vielmehr der Beihülfe der Gerichte oder staatlich dazu bestellter Personen,
die Gerichtsvollzieher heissen, bedienen. Sie führen im Auftrage des Ob-
siegenden das Urtel aus, sobald es vollstreekbar ist. Die Vollstreckbarkeit
ist eine endgültige oder vorläufige. Letztere muss ausdrücklich ausge-
sprochen sein und ist nur beschränkt) zulässie, kann auch durch Sicherstellung
abgewendet werden.
1) C.-Pr.-O. $$ 472 ff. ) Ebenda $$ 507 ff. — 3) Ebenda $$ 542 ff. — 4) Ebenda $ 549,
») Für vorläufig vollstreekbar zu erklären sind:
a. von Amts wegen: 1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurthei-
lung aussprechen, oder 2., welche den Eintritt der in einem bedingten End-Urtheile auseedrückten
Folgen aussprechen; 3. ein zweites oder ferneres Versäumniss-Urtheil, welches zur Hauptsache
in derselben Instanz gegen dieselbe Partei ergeht; 4. Urtheile, welehe im Urkunden oder Wechsel-
Prozesse erlassen werden, oder 5., durch welche Arreste, oder einstweilive Vi rfügungen aufge-
hoben werden, oder 6., welche eine Verurtheilung zur Entriehtung von Alimenten (verte!)
72
v
18 *