Das Privat-Baurath.
mas 2. Das Mahn-Verfahren.'!)
"erklärt Es ist nur wegen Ansprüche an Geld oder vertretbare Sachen zulässig.
Unbeschadet der Forderungs-Höhe kann bei dem Amtsgericht des Wohnorts des
Schuldners unter Angabe des Rechts-Grundes, der Höhe und der Fälligkeit der
Forderung ein Zahlungs-Befehl im Mahn-Verfahren beantragt werden. Der er-
lassene Befehl ist dem Beklagten zuzustellen, welcher binnen 14 Tagen Widerspruch
Pfän- erheben darf. Geht solcher rechtzeitig ein, so muss Kläger innerhalb 6 Monaten
den Beklagten vor das sachlich zuständige Gericht laden, bei Werthen über 300 M.
also vor das Landgericht. Wird nicht widersprochen, so darf nach Frist-Ablauf der
Vollstreckungs-Befehl beantragt und erlassen werden, welcher die Wirkungen eines
vollstreckbaren End-Urtels hat. Versäumt Kläger die rechtzeitige Klage-Erhebung,
so gehen die bis dahin bestandenen Wirkungen der Rechtshängiekeit unter.
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ft!) ist 3. Urkunden-Prozess.?)
zulässie. Wenn sämmtliche zur Begründung der Klage dienenden Thatsachen durch
fändete. Urkunden erweisbar sind, ist der Urkunden-Prozess zulässig, sofern es sich um
l Gehalt Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quan-
ntzooen, tität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere handelt. Der Klage sind
sämmtliche Urkunden in Abschrift beizufügen. Dem Beklagten sind nur solche
en Ver- Einreden gestattet, welche durch Urkunden oder Eid erweisbar sind; das Urtheil
stellung ist von Amts wegen vollstreckbar. Nicht blos öffentliche, d. h. gerichtlich oder
notariell aufgenommene, sondern auch Privat-Urkunden, d. h. von der Partei aus-
gehende, genügen. Letzteren Falls ist über deren Echtheit Eides-Antrag zulässig.
Eine Art des Urkunden-Prozesses ist der Wechsel-Prozess. Bis zum Erlass eines
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erstrichterlich. Urtheils ist d. Urkunden-Proz. in den ordentl. Prozess umwandelbar.
ıfürung
ıts mög- c. Ausserordentliche Rechts -Verfahren.
uss den a. Gewerbe- Gerichte.?)
widrieen Streitiekeiten der selbständieen Gewerbtreibenden mit ihren Gesellen. Ge-
ınn. Er hülfen und Lehrlingen aus dem beiderseitigen Verhältnisse, sowie solche der Hülts-
prechen. kassen mit ihren Mitgliedern sind den ordentlichen Gerichten entzogen. Sie sind
er Ver durch die Gemeinde-Behörden zu entscheiden, wofern nicht besondere Behörden
lie Ver- dazu bestellt, oder durch Orts-Statut Schiedseerichte, aus Arbeitseebern und Arbeits-
bezw. nehmern gebildet, damit betraut sind.
hts-Ver- Gegen die ergangenen Urtheile steht den Betheiligten binnen 10 Tagen Be-
ın durch rufunge auf den Rechtsweg durch Erheben (also Zustellen der Klage) zu, ohne dass
verboten jedoch die vorläufige Vollstreckung dadurch gehindert wird.
nur aus- Die Entscheidung pflegt auf Grund mündlicher, unmittelbarer Verhandlung zu
/weckes geschehen; Leitune und Betrieb der Sache besoret die Gemeinde-Behörde. Zur
stimmen. Einleitung reichen ziemlich formlose Anträsce (Klagen) gemeinüblich aus.
$. Schieds-Gerichte.‘')
n noch: Streitfragen können durch freie Vereinbarung der Betheilieten (Schieds-
Vertrag) der Entscheidung durch ein oder mehrere beliebige Personen als
Schiedsrichter unterstellt und dadurch dem ordentlichen Richter entzogen
werden. Die Besetzung der Gerichte, Auswahl der Richter ist dem freien Er-
messen der Betheilisten mit der Beschränkung überlassen, dass sie nicht auf Per-
sonen fallen darf, die als Richter abgelehnt werden dürfen. Ausnahmsweise kann
auf Antrag der betreibenden Partei das zuständige Gericht die Ernennung vor-
nehmen. Die Art des Verfahrens ist bis auf den Umstand, dass es jedenfalls zum
te für die Hören der Parteien kommen muss, dem freien Ermessen der Schiedsrichter überlassen,
Bern, ei wenn die Betheilisten nicht etwa eine abweichende Vereinbarung „etroffen haben.
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Hua Der Schieds-Spruch ist schriftlich abzufassen, unter Angabe des Abfassungs-
ebrachteı Tages 3 Mal auszufertigen, durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen und
ARE demnächst in der mit der dritten Ausfertigung herzustellenden Zustellungs-Ur-
ne kunde auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen ordentlichen
Flössern, Gerichts nieder zu legen. Diese Vorschrift ist öffentlich rechtlicher Natur, also
N Fuhr nicht abänderlich. Urschrift und Ausfertigung sind stempelpflichtig; für Ver-
"lust oder
ie ats wendung d. Stempels ist jeder Schiedsrichter verantwortl., nicht blos der Obmann,
falls deı
1) ©.-Pr.-O. $$ 628 ff, 637. 11
:, Ebenda 8 355. I
R.-Ges.. v. 15. Juli 1883
ibersteigt.
ii 1869.