978 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
Der wie angegeben zugestellte Schieds-Spruch hat die Wirkung eines rechts-
kräftigen gerichtlichen Urtheils, und ist blos.durch eine Nichtigkeits- oder Restitutions-
Klage bei dem zuständigen Gericht beschränkt!) anfechtbar. Um vollstreckt werden
zu können, muss die betreibende Partei bei dem Gericht, wo der Spruch nieder-
geleot wurde, Klage auf Erlass des Vollstreckungs-Urtheils anstrengen, über
die im ordentlichen Verfahren verhandelt wird.
y Schiedsmanns -Vergleich.?)
Wo das Institut der Schiedsmänner besteht, ist die Möglichkeit zu einer
Erledigung von Streitigkeiten durch ihre Vermittelung geboten, sobald die Be-
theilieten einig sind, dies durch Vergleich zu thun. Die Schiedsmänner sind
nämlich zu Vergleichs-Abschlüssen in vermögens-rechtlichen Streitigkeiten
befugt, währendein Entscheidungs-Recht ihnen abgeht. Durch sie aufgenommene
Vergleiche sind vollstreckbar. Ihre Thätigkeit tritt fast kostenlos en. Es em-
pfiehlt sich dieser Weg deshalb in Fällen, wo schnelle Erlangung eines voll-
streckbaren Titels zwischen den Betheiligten wünschenswerth ist.
d. Selbsthülfe.
Litteratur: Arndts. A.a.0.,$ 9. — Dernburg. A.a. O., $ 122. Forster A. & 0,
$ 49. Koch. A.a. O., $S$ 206—208. Zachariae. A. a. O. $ 263, No. 4
Sein eutes Recht darf man gegen Verletzung auch durch eigene Macht schützen,
sofern diesenicht durch Rechts-Vorschrift beschränkt ist und man an sich rechtswidriger
Handlungen sich enthält. Selbst Gewalt anzuwenden ist zur Abwehr einer versuchten
rechtswidrigen Aenderung bestehender Verhältnisse erlaubt, sofern jene nur in den
Schranken der Vertheidigeung gegen drohendes Unrecht bleibt, d. i. im Umfange der
Nothwehr. Unerlaubt aber ist es, zur Befriedieung einer Forderung Sachen des
Schuldners ohne dessen Willen und ohne richterliche Ermächtigung in Besitz zu
nehmen. Selbst nicht die Veräusserune zum Pfande zegebener Sachen ist dem
Pfändunes-Gläubiger gestattet. Eine Ausnahme erleiden diese Bestimmungen, wenn
die Eisenmacht wesen Unzulänglichkeit der richterlichen Hülfe angewendet wurde,
um einen sonst drohenden unwiederbrinelichen Verlust abzuwenden. Es gewähren
deshalb die Gesetze z. B. dem Vermiether ein Recht zum Zurückbehalten der vom
Miether in die Wohnung eingebrachten Gegenstände wegen des Miethzinses, dem
Handwerker zum Einbehalt der Sachen, an denen er seine Arbeit geleistet, wegen
des Arbeitslohnes.. Man nennt dies Retentions-Recht.?°)
e. Sicherung der Rechte.
Litteratur: Arndts. A. a. O:S 93. Dernburg. A.:
8 48, B. Hilse A.a. O0. IS. 142,160: Zachariae. A. a. OÖ. SS r,
Die Möglichkeit einer Verletzung giebt Anlass zu besonderen juristischen
Maassregeln, um die künftige Anerkennung von Rechts-Ansprüchen und Erfüllung
der entsprechenden Verbindlichkeiten zu sichern: Kautionen im weitern Sinne.
Zu diesem Zwecke können:
l. Privatrech'ts-Geschäffte dienen: Kautionen‘) im eigentlichen Sinne,
welche entweder nur eine erössere Sicherheit, rücksichtlich der rechtlichen Be
gründung und Anerkennung eines Rechts-Anspruchs gewähren: Verbal-Kautionen,
oder zueleich auch sichernde Mittel der Verwirklichung desselben darbieten: Real
Kautionen. Das erste kann eeschehen: a. durch blossen Vertrag, und ist dann
zum Zwecke der Beweis-Erleichterung verwerthbar, oder: b. durch eidlich bestärktes
Versprechen, welches den Verpflichteten wenigstens im Gewissen stärker bindet;
daeeeen ist z. B. das Ehrenwort meist nicht erlaubt. Das andere kann ge-
schehen entweder: durch Bürsschaft, wodurch dem Berechtigten die Möglich-
keit eeeeben wird. nöthiren Falls noch andere Personen, als den eigentlich Ver-
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ı. 0. 8 145 ff. Mörster. Al:.a. 0,
0. 88 811
I) Gründe sind: 1. wenn das schiedsrichterliche Verfahren unzulässig war; 2. wenn der
Schieds-Spruch eine Partei zu einer verbotenen Handlung verurtheilt hat; 3. wenn die Partei in
dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, voraus gesetzt, dass sie nicht
die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 4. wenn der Partei indem
Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 5. wenn der Schieds-Spruch nicht mit Gründen
versehen ist; 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen von (.-Pr.-O
8 543 No. 1—6 die Restitutions-Klage stattfindet.
2) z. B. in Preussen; Ss. 1. B. Hilse. A. a O. H. S.. 277.
Das französisch-rechtliche Vorzugsrecht der Baum
am Grundstücks-Erlös wegen des Arbeitslohns hat die Eigenschaft eines solchen nicht. C. ce.
Art. 2103. No. 9.
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