Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
rechts- 
utions- 
werden 
nieder- 
1, über 
ı einer 
ie Be- 
r sind 
okeiten 
mmene 
S em- 
s voll- 
9 05 
hützen, 
idrieer 
suchten 
in den 
10e der 
en des 
sitz zu 
st dem 
wenn 
wurde, 
währen 
er vom 
s, dem 
weoen 
a. 0, 
tischen 
tfüllung 
Sinne. 
Sinne, 
ın Be 
OBCH., 
Real- 
t dann 
tärktes 
bindet; 
ın ge- 
öelich- 
h Ver- 
enn der 
'artei in 
ie nicht 
indem 
tründen 
C.-Pr.-O. 
Arbeiter 
ht. 0.6, 
   
   
Das Privat-Baurecht. 279 
pflichteten, wegen Befriedigung seiner Ansprüche zu belangen, und welche in 
subsidiäre und selbstschuldnerische unterschieden wird, je nachdem man 
sich nur wegen des Ausfalls, oder ohne weiteres an den Bürgen halten kann, oder 
b. durch Pfandrecehte,'!) vermöge deren ihm der Werth bestimmter Sachen für 
seine Befriedigung Sicherheit giebt. Auch kann: ce. einer befürchteten Verletzung 
vorgebeugt werden durch Hinterlegung?) eines Gegenstandes bei einem Nicht- 
betheiligten. Die Verbindlichkeit zur Kautions-Leistung aber kann entweder durch 
Privat-Willen, Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet sein, oder durch Rechts- 
Vorschrift. Die Art der zu leistenden Kaution bestimmt sich durch die Auslegung der 
betreffenden Bestimmung; manche Personen sind aber in dieser Beziehung gesetz- 
lich begünstigt. 
3. Riehterliche Verfügungen und zwar: 
a. Arrest, welcher schon oben, S. 276 behandelt worden ist. 
b. Vormerkungen im Grundbuch, um das Recht auf Auflassung, oder auf 
Eintragung des Eigenthums-Uebergangs, oder das Recht zur Eintragung des Eigen- 
thums, oder das Recht auf Eintragung eines dinelichen Rechts zu erhalten. 
c. Sperr-Vermerke im Grundbuch, zur Verhinderung nachtheiliger Be- 
lastuneen und Maassregeln. 
d. Sequestration und Administration, d. h. Anweisung an Jemand be- 
huf deren Verwaltung zur Sicherung von Rechts-Ansprüchen in den Besitz eines 
fremden Vermögens oder einzelner Vermögens-Gegenstände zu treten. Der Immi- 
tirte hat ein Recht auf Detention des Gegenstandes zum Zwecke der Bewahrung 
und Beaufsichtigunge, so lange der Grund der Immission besteht, und wird ' darin 
durch besondere Rechtsmittel geschützt. 
V. Das Eigenthum und seine Erwerbs-Arten, 
Litteratur: Arndts. A.a. 0.8 130 ft. v. Wächter. A.a.0.$8 118 fi. Gerber. A.a, 
0. $ 72—102. Dernburg. A.a. 0.8181 fi. $ 215. Förster. A.a.0. Koch. A.a.O. $ 232 
ff. Zachariä. A. a. O. SS 193 fl. 
a. Begriff und Inhalt des Eigenthums. 
Eigenthum heisst das Rechts-Verhältniss, welches in der rechtlichen Herr- 
schaft einer Person über eine Sache in ihrer Totalität besteht und seiner Natur 
nach unbeschränkt und auschliesslich ist. 
Nach römischer Rechts-Ansicht nur an körperlichen Sachen denkbar, haben 
neuere Rechte seinen Begriff auf unkörperliche Sachen ausgedehnt, so dass Eigen- 
thum eleichbedeutend mit „Vermögen“ wird. 
Inhaltlich unterscheidet man im Eigenthum zwei Bestandtheile: Unbeschränkt- 
heit, vermöge der man volle Gewalt über die Sache hat, damit zu thun, was man 
will, und Ausschliesslichkeit, vermöge der man Andere von ihrem Gebrauch ab- 
halten kann. Man zerleet es in die Befugeniss, über die Substanz der Sache zu ver- 
fügen (Proprietät), die sich äussern kann, sie entweder zu behaupten (Besitz), 
oder weg zu geben (Veräusserungs-Recht), und die Sache zu seinem Vor- 
theil zu gebrauchen (Gebrauchs- oder Nutzungs-Recht). 
b. Das Grundeigenthum. 
a. Besonderheiten. 
Hervor zu heben als Eiventhums-Gegenstand ist der Grund und Boden, weil sich 
hier besondere Verhältnisse gestalten können. Deshalb hat stets und allerwärts 
das Grundeieenthum eine sorefältivere Behandlung im Volks-Bewusstsein und 
Volksrechte gegenüber dem Eigenthum an beweglichen Sachen erfahren. 
In der Auffassung wurzelnd, dass das Eigenthums-Recht nicht qualitativ als die 
Anwartschaft auf die Gesammt-Herrschaft der Sache bestimmt, sondern quantitativ 
nach dem Umfanse der Befuenisse des Berechtisten bemerkbar sei, unterschied 
man Ober- und Untereieenthum?’) an der nämlichen Sache, worauf mehrere 
selbständige Rechts-Einrichtungen, z. B. Lehnrecht, Erbzins beruhen. 
Man unterschied ferner in Fällen, wo das nämliche Grundstück einer Mehr- 
heit von Personen zustand, das Gesammt-Eigenthum, wonach jedem Betheiligten 
ein Eieenthum an der eanzen Sache zustehen sollte, von dem Mit-Eigenthum, 
wonach Jedem nur ein verhältnissmässieer Antheil gebührt. In richtiger Erkennt- 
VATER L 908 IE: Ges. v. 5. Mai 1872. 
) z. B. Hinterlegungs-Ordnung v. 14. März 1879. 
3) M. s. die Litteratur und Quellen bei Gerber. System des Deutschen Privatrechts, 5 103 ff. 
  
   
  
    
   
   
   
  
   
  
   
   
   
     
  
  
  
  
  
   
   
   
    
   
   
   
     
  
   
  
   
  
  
  
  
   
  
   
  
   
  
   
  
  
  
   
   
   
   
   
     
    
     
   
    
  
    
    
   
     
     
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.