280 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
niss, dass das Grund-Eigenthum die Grundlage und Hauptstütze der Sesshaftigkeit
bilde, indem der Grundeigenthümer minder leicht frei umher ziehen kann wie Der,
welcher sein Vermögen in Mobilien angelegt hat, weil seinem Wegzuge erst die
Entäusserunge des Grundstücks voran gehen muss, hat sich unter dem Einflusse der
öffentlichen Rechts-Ordnung und der wirthschaftlichen Zustände im Mittelalter ein
durchereifender Gegensatz des Immobiliar- und Mobiliar-Sachenrechts her-
aus gebildet, der in vielfacher Hinsicht noch heut weiter wirkt, sich namentlich in
der Oeffentlichkeit und Förmlichkeit des Erwerbs und der Belastung der Grund-
stücke einerseits — der umfassendsten Gewährung der Veräusserungs- und Ver-
kehrs-Freiheit an fahrender Habe andererseits praktisch äussert.
#. Die Grundbuch-Verfassung.
1. Wesen derselben.
Selbst das spätere römische Recht hatte noch keinerlei Veranstaltung getroflen,
um den Rechts-Zustand der Grundstücke Dritten erkennbar zu machen und für die
hypothekarische Belastung den nöthigen äussern Anhalt zu schaffen, da es viel-
mehr seinen Tendenzen entsprach, den Schuldenstand der Grundbesitzer Dritten
cerenüber geheim zu halten. Dagegen war es Bestreben des älteren deutschen
Rechts, dem Akte der freiwilligen Veräusserung und Verpfändung der Grundstücke
dadurch Oeffentlichkeit zu geben, dass man denselben an der Dingstätte des Be-
zirks der belerenen Sache öffentlich vollzog. Insbesondere wurde für die Ver
äusserung der Grundstücke seit dem späteren Mittelalter die Auflassung gewöhn-
lich, bei welcher der bisheriee Eirenthümer mit dem Erwerber vor dem
Gerichte der belesenen Sache erschien und der Erstere dem Letzteren das Grund-
stück mittelst förmlicher Erklärung übereignete, woran sich eine richterliche Be-
kräftieung der Auflassune anschloss. Auch die ältere Form der Pfand-Bestellung
durch eigentliche Satzung vollzog sich meist mittels solcher Auflassung und bei
der späteren Satzung war wenigstens die gerichtliche Form der Begründung
die Reeel. Daraus entwickelte sich die Einrichtung, für die einzelnen Grund-
stücke besondere Register anzulesen, deren Einsicht jederzeit über die Beschaften-
heit und Belastung sichern Aufschluss zu verschaffen im Stande sei. Sie fand
ihren Abschluss in den heut üblichen Grund- oder Hypotheken-Büchern, deren
äussere Beschaffenheit allerdines nicht allerwärts vollständig gleich ist. Ihre
Führuhe gilt auch bald als Verwaltungs-Sache, bald, wie in Preussen'), als Sache der
Gerichte, wenngleich in derselben nur eine 'rechts-polizeiliche Thätigkeit liegt. Die
Bearbeitung erfolet hier bureaumässig, durch das Grundbuch-Amt, welches aus
einem einzelnen Richter und einem Buchführer, sowie den nöthigen Unter-
beamten besteht. Beschwerden über Verfügungen des Grundbuch-Amts gehen an
das nächst höhere Gericht des Bezirks, welches über dieselben kollegialisch be-
findet, bei dessen Entscheidung es aber dann endgültig bewendet. Die Grund
bücher selbst sind regelmässig nach Gemeinden oder selbständigen Gutsbezirken
distriktsweise anzuleren. Aufnahme finden in den Büchern nicht blos Grundstücke,
sondern auch das Bergewerks-Eigenthum, Seeschiffe und gewisse selbständige Ge
rechtiekeiten. Vor allem erhalten besondere Blätter ein sog. Folium die
selbständieen Grundstücke, d. h. alle, welche nicht mit einem anderen Grund
stücke zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind. Auch jedes von mehreren,
einem und demselben. Besitzer sehörenden selbständigen Grundstücken hat der
Reeel nach sein besonderes Blatt. Seiner Anlage nach besteht also das preussische
Grundbuch aus sog. Real-Folien. Für Domainen und andere dem Staate gehörige
Grundstücke, für das Grundeieenthum der Gemeinden, Kirchen, Klöster und
Sehulen, für das Territorium der öffentlichen Landwege, und der Eisenbahnen hat
das Recht von jeher von einer Nöthigung zur Eintragung abgesehen, da solche
Stücke regelmässig nicht veräussert oder verpfändet werden. Daher können sogar
im Grundbuche bisher enthaltene Gründstücke, welche für die genannten juristischen
Personen erworben werden, auf deren Antrag aus dem Buche heraus treten.
32. Die einzelnen Bestandtheile des Grundbuchs.
Die erste und fundamentale Aufsabe des Grundbuch-Blattes ist, das Grund-
stück. um das es sich handelt, derart zu bezeichnen, dass dasselbe im Bedürfniss-Falle,
und zwar auch nach lanecer Zeit, und selbst nach Aenderung seiner äusseren Ge-
!) Und zwar einheitlich in den verschiedenen Rechts-Gebieten nach Ges. v. 5. Mai 1872,
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