Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

      
    
   
   
  
   
   
  
  
    
   
   
    
   
  
  
  
  
    
   
  
   
  
     
   
    
  
  
  
   
  
   
  
  
   
      
    
   
    
  
  
   
   
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
    
   
        
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Das Privat-Baurecht. 313 
Um eine nothwendige Dienstbarkeit zum Austrag zu bringen werden stets zwei 
verschiedene Streit-Verfahren sich abspielen müssen: vor dem erkennenden Richter 
über die Nothwendiekeit der Vergünstigung und hinterdrein, im schiedsrichterlichen 
Verfahren, über die Höhe der Vergütung. Die vornehmlichsten Arten sind: 
1. Hammerschlag- und Leiter-Recht. 
Das in Sachsen !), sowie auf Grund von-Partikular-Rechten im Gebiet des ge- 
meinen Rechts anerkannte Hammerschlag- und Leiter-Recht?) ist im A. L.-R. u. 
im ©. e. nicht anerkannt. Dasselbe besteht in der Berechtigung, bei Ausführung von 
Reparaturen an Gebäuden, Grenzmauern oder Zäunen Gerüste, Leitern u. 8. w. 
auf dem Nachbar-Grundstück aufzustellen, Materialien zum Bau aufzustapeln, und 
die Arbeiter dort verkehren zu lassen. 
Als Folge eines nachbarlichen Rechts muss das Leiterrecht jedoch nach franzö- 
sischem Recht) auch noch in dem Falle gewährt werden, dass einer von den Nachbarn 
eine gemeinschaftliche Grenzmauer oder einen Zaun zu unterhalten verpflichtet ist, 
voraus gesetzt, dass in dem betr. Orte die Herstellung von Grenzmauern oder Zäunen 
gefordert werden kann und dass die Arbeit in beider Nachbarn Interesse liegt. 
2. Hausumgang-Recht. 
Die Gerechtigkeit, einen Haus-Umgang auf dem Besitzthum des Nachbars zu 
haben. ist nur dem französischen Rechts-Gebiet eigen.*) Sie kann ununterbrochen 
fortdauern, ohne ins Auge zu fallen. Sie wird durch eine Rechts-Handlung er- 
worben und ihre Ausdehnung richtet sich lediglich nach den Bestimmungen dieses 
Titels. Hat derselbe in Bezug auf Länge und Breite des Haus - Umgangs 
keine Bestimmung zetroffen, so ist anzunehmen, dass die Länge des Umgangs 
die des Hauses oder der Mauer ist, während die Breite sich nach den ortsüblichen 
Maassen richtet, wobei aber eine Minimalbreite von 1,0 m fest gehalten wird. Ist 
daseren das Gebäude so hoch, dass die ortsübliche Breite des Haus-Umgangs zur 
Vornahme von Reparaturen unzureichend ist, so ist der Nachbar verpflichtet, eine 
erössere Breite des Haus-Umgangs zu gewähren, da er als Belasteter alles ge- 
statten muss, was nothwendig ist, um von der Servitut Gebrauch machen zu Können. 
3. Der Nothweg) 
Darunter versteht man die Pflicht des Nachbars, einen Weg über sein Grund- 
stück einem Andern szeren Entschädigung zu gestatten, weil diesem sonst die 
wirthschaftliche Benutzung seines Grundstücks benommen wäre. Er ist nicht auf 
das Bedürfniss des Grundstücks zu beschränken. Bei Feststellung seiner Richtung 
ist eleichzeitie zu berücksichtigen, dass der Einräumende möglichst wenig belästigt 
werde und der Verlaneende nicht unnütze Kosten-Aufwendungen habe. In der 
Rerel muss eine Entschädigung gewährt werden. ®) 
{. Bewässerunges-Anlagen.’) 
Sie sollen nicht versagt werden dürfen, wenn. sie zur erheblichen Ver- 
besserung des einen Grundstücks nothwendig sind und der Eigenthümer des andern 
in dem bisherigen freien Gebrauch und an nützlichen Verbesserungen desselben 
dadurch nicht behindert wird. 
e. Grund-Gerechtigkeiten. 
Litteratur: Glück. Kommentar Bd. 10. Förster. A. a. O0. $ 187 (III. S. 322) 
Zachariae. A. a 0. LI. 54. 
Bei den Grund-Gerechtiekeiten ®) handelt es sich nicht um eine Verkleinerung 
des Inhalts, sondern um eine Belastung oder Beschränkung der Ausübung des 
Firenthums, und es ist diese dem Eigenthum nicht durch das Gesetz, sondern durch 
den beiderseitiren oder einseitiren Willen der Interessenten auferlegt. Die Grund 
Gerechtiekeiten können nur durch Akte der Interessenten begründet, sie müssen 
bestellt, als besonderes Recht erworben werden. Das preussische Recht weicht 
insofern von dem eemeinen.ab, als es, deutsche Rechtssätze aufnehmend, viele Ver- 
hältnisse, die bei den Römern durch die Begründungs-Akte der Parteien geschaffen 
werden mussten, durch das Gesetz regelt, so dass die Zahl der gesetzlichen Ein- 
1) B.G.B. $ 350. 2) z. B. Provinzial-Recht von Berg. $ 28. 3) C. e. Art. 663 mit Förtsch 
u. Caspar. 8. 142f. ) ©. c. Art. 691, 696. — ®) B. 349. M. vergl. für Preussen 
Forster. A. &.0,. 8:187 B.:EHIIE::. 8.. 826; 3, 526 enthalten eine Ausnahme. 
N) z. B. A. L.-R. I. 22 8 9 mit Ges. v. 28. Febr. 1843, $$ 24, 2 . s. oben 8.312. — 8) A. L.-R. I. 22. 
      
  
  
  
  
  
  
 
	        
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